Finanzamt

3 § 8

Spielbankabgabe:

(1) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag der Spielbank im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 50 vom Hundert des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 55 vom Hundert des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert des Bruttospielertrags.

(2) Bruttospielerträge sind die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen. Trägt die Spielbank kein Spielrisiko, sind Bruttospielerträge die Beträge, die der Spielbank zufließen.

(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(4) Falsche Spielmarken zählen nicht zum Bruttospielertrag.

Falsche Geldscheine und falsche Münzen mindern den Bruttospielertrag nicht. Münzen in anderen Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(5) Sofern der Spielbankunternehmer Umsatzsteuer entrichten muss, wird die nach dem Umsatzsteuerrecht zu entrichtende Steuer aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe getilgt.

§ 9:

Zusätzliche Leistungen

Neben der Spielbankabgabe sind vom Spielbankunternehmer zusätzliche Leistungen an das Land zu entrichten, die bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 vom Hundert des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 25 vom Hundert des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 20 vom Hundert des Bruttospielertrags betragen.

§ 10:

Weitere Leistungen:

(1) Weitere Leistungen als die nach den §§ 8 und 9 können in der Spielbankerlaubnis festgesetzt oder zwischen dem Spielbankunternehmer und der Spielbankgemeinde vereinbart werden. Hierbei ist das Ministerium der Finanzen zu beteiligen.

(2) Dem Spielbankunternehmer ist ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichender Anteil der Bruttospielerträge zu belassen.

(3) Wird in Bad Wildungen ein Zweigspielbetrieb errichtet, so tritt an die Stelle der Spielbankgemeinde die Standortgemeinde.

§ 11:

Abgabeermäßigungen:

(1) Bei Neuerrichtung einer Spielbank oder einer weiteren Spielstätte einer Spielbank kann die Spielbankabgabe für einen Anlaufzeitraum um bis zu 20 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.

- 4 (2) Für einen Zweigspielbetrieb einer Spielbank, dessen Bruttospielerträge im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um bis zu 20 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.

(3) Für ein Spielangebot der Spielbanken im Internet, dessen Bruttospielerträge im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um bis zu 40 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.

(4) Bei einer Spielbank, deren wirtschaftliche Entwicklung durch Zugangsbeschränkungen nachhaltig beeinflusst wird und deren Bruttospielerträge im Kalenderjahr 15 Millionen Euro nicht übersteigen, kann die Spielbankabgabe um bis zu 40 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden.

(5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 werden vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen getroffen.

(6) Maßstab für die Ermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhende Prognose über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank. Auf unwirtschaftliche Entscheidungen des Spielbankunternehmers zurückzuführende Entwicklungen gehen dabei zulasten des Spielbankunternehmers.

§ 12:

Abgabenerhebung:

(1) Schuldner der Spielbankabgabe (§ 8), der zusätzlichen Leistungen (§ 9), der weiteren Leistungen (§ 10) und der Troncabgabe (§ 14 Abs. 3) ist der Spielbankunternehmer.

(2) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe entstehen mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Dieser erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns hinaus in den folgenden Kalendertag reicht. Die weiteren Leistungen entstehen bei Erfüllung der jeweils vereinbarten oder festgesetzten Voraussetzungen zu dem in der Spielbankerlaubnis oder einer Vereinbarung bestimmten Zeitpunkt.

(3) Auf die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die weiteren Leistungen und die Troncabgabe finden die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Für die weiteren Leistungen gilt dies nur, soweit sie in der Spielbankerlaubnis festgesetzt werden. Die der Abgabenordnung unterliegenden Abgaben und Leistungen werden von dem Finanzamt verwaltet und überwacht, in dessen Bezirk die Spielbank zugelassen ist, soweit die Ministerin oder der Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.

(4) Das Finanzamt hat das Recht, den Geld- und Spielmarkenverkehr sowie die Ermittlung der Bruttospielerträge und des Tronc laufend zu überwachen.

(5) Der Spielbankunternehmer hat unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens die Bruttospielerträge und den Tronc des Spieltages festzustellen, aufzuzeichnen, eine Abrechung zu erstellen, die Abgaben zu errechnen und die Abrechnung dem vom Finanzamt mit der Überwachung betrauten Amtsträger zu übergeben. Die Abrechnung ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 167 der Abgabenordnung. Die Bruttospielerträge und der Tronc der letzten Spieltische können auch zu Beginn des nächsten Spieltages festgestellt werden, wenn eine sichere Verwahrung der entsprechenden Geldbe- 5 hälter unter zweifachem Verschluss (Spielbank und Staatliche Überwachung) gewährleistet ist.

(6) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe sind an dem auf den Spieltag nächstfolgenden Werktag fällig. Für die weiteren Leistungen gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(7) Bei Spielautomaten kann der Spielbankunternehmer im Einvernehmen mit dem Finanzamt von den Fristen des Abs. 5 abweichen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 13:

Gemeindeanteil

Die Gemeinde, in der eine Spielbank betrieben wird, erhält von der nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 geminderten Spielbankabgabe (§ 8) und den zusätzlichen Leistungen (§ 9) einen Anteil. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die Höhe dieses Anteils durch Rechtsverordnung.

§ 14:

Tronc, Troncabgabe:

(1) Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal müssen alle Zuwendungen, die von Besuchern der Spielbank für die bei ihr beschäftigten Personen, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden, den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführen. Zum Tronc gehören auch die Zahlungen, die beim Automatenspiel für diesen Zweck anfallen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei der Spielbank beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden.

(3) Die Höhe der Troncabgabe wird von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Troncabgabe fließt je zur Hälfte dem Land und der Standortgemeinde zu.

§ 15:

Aufsicht:

(1) Die Aufsicht über die Spielbanken führt das zuständige Ministerium. Es ist befugt, gegenüber der Spielbankgemeinde und dem Spielbankunternehmer alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern. Hierzu zählen insbesondere Anzeige- und Vorlagepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie Prüfungs- und Visitationsrechte, soweit diese nicht bereits aufgrund der mit der Spielbankerlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen nach § 3 Abs. 2 bestehen.

(2) Die Spielbankaufsicht ist für die Spielbanken auch zuständige Behörde im Sinne des § 16 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676).