Für Verpflichtungsermächtigungen und Stellenpläne sind keine weiteren Regelungen

Dieser Weg führt zwar vorübergehend zu einer nicht unbedenklichen Ausweitung der Kassenkredite. Eine solche Entwicklung lässt sich aber, wie die Erfahrungen auch anderer Länder zeigen, nicht gänzlich vermeiden. Dieses Verfahren stellt die geringst mögliche Abweichung von geltendem Haushaltssystem dar, erfordert auch auf Seite der Kommunen die nachvollziehbare Prüfung, welche Maßnahmen unabdingbar notwendig sind, kann flexibel gehandhabt werden, und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand.

Diesen Weg gehen die nachfolgenden Einzeländerungen. Für Verpflichtungsermächtigungen und Stellenpläne sind keine weiteren Regelungen nötig.

6. Konnexitätsprinzip

Der Gesetzentwurf ändert als Konsequenz aus der Einführung des Konnexitätsprinzips (Änderung von Art. 83 Abs. 3 der Verfassung durch Gesetz vom 10.11.2003, GVBl S. 816) Art. 53 Abs. 2 dahingehend, dass den Landkreisen, die den Verwaltungsaufwand für die Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde zu tragen haben, ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die Mehrbelastungen nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips zu gewähren ist.

7. Übernahme von Aufgaben Dritter durch Zweckverbände

Die vorgesehene Änderung des Art. 7 soll in Form einer Öffnungsklausel einem Zweckverband die Möglichkeit geben, Aufgaben auch von Nichtmitgliedern zu übernehmen.

Dabei muss aber verhindert werden, dass Zweckverbände durch die Übernahme solcher Aufgaben über ihre Mitgliederaufgaben weit hinauswachsen, es muss also ein angemessenes Verhältnis zwischen den eigenen und den von Dritten übernommenen Aufgaben bestehen.

8. Fortentwicklung des kommunalen Unternehmensrechts

Durch Gesetz vom 26. Juli 1995 stellte Bayern als erstes Flächenland seinen kommunalen Körperschaften die Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) als Rechtsform für ihre Unternehmen zur Verfügung. Das Kommunalunternehmen hat seitdem großen Anklang gefunden. So gibt es in Bayern bisher etwa 50 Kommunalunternehmen, die auf den verschiedensten Gebieten tätig sind. Das Spektrum reicht von der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung über den Bauhof, die Abfallwirtschaft, Krankenhäuser und Altenheime bis hin zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Auch die Größenordnungen sind sehr unterschiedlich: Auf der einen Seite gibt es Kommunalunternehmen in kleineren kreisangehörigen Gemeinden, auf der anderen Seite wird z. B. das größte kommunale Krankenhaus Deutschlands in Nürnberg als Kommunalunternehmen geführt. In den letzten Jahren haben Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Schleswig-Holstein das Kommunalunternehmen übernommen.

Die Rechtsform des Kommunalunternehmens hat sich auch inhaltlich bewährt. Das wird nicht nur durch die einhellig positive Aufnahme in der Rechtswissenschaft belegt, sondern vor allem durch die bisher guten Erfahrungen in der Praxis.

Als Vorteil wird insbesondere die den Kommunen eingeräumte Möglichkeit angesehen, die Steuerung des Unternehmens nach ihren Bedürfnissen flexibel zu regeln. Die Zuordnung des Unternehmens zum öffentlichen Recht ist mit einer ganzen Reihe weiterer Vorteile verbunden, u.a. können dem Unternehmen Aufgaben übertragen werden (nicht nur deren Durchführung), es kann hoheitliche Befugnisse erhalten (und ist in diesem Fall auch dienstherrenfähig), das Personalvertretungsrecht bleibt anwendbar, besteuert wird es nur, wenn es ein Betrieb gewerblicher Art ist usw. Hervorzuheben ist seine hohe Mitarbeiterakzeptanz.

Angesichts der positiven Erfahrungen ist es an der Zeit, das Kommunalunternehmen weiterzuentwickeln. Ein Kommunalunternehmen kann bisher nur einen Träger haben. Wollen mehrere Kommunen ein Kommunalunternehmen gemeinsam errichten, ist das nur auf dem Umweg über einen Zweckverband möglich. So gibt es bereits eine Reihe von Zweckverbänden, die Träger eines Kommunalunternehmens sind, z.B. den Krankenhauszweckverband Augsburg, der das Zentralklinikum Augsburg und das Krankenhaus Haunstetten als Kommunalunternehmen betreibt.

Die Zwischenschaltung eines Zweckverbands ist mit hohem organisatorischem und Verwaltungsaufwand und unnötigen Kosten verbunden. Insgesamt müssen vier Organe bestellt werden ­ für den Zweckverband die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende, für das Kommunalunternehmen der Verwaltungsrat und der Vorstand. Der Entscheidungsprozess ist damit mehrstufig, langwierig und wenig transparent, die demokratische Legitimationskette unnötig lang. Der Zweckverband benötigt eigene Rechtsgrundlagen (Verbandssatzung, Entschädigungssatzungen usw.) und in der Regel auch eine eigene Haushaltssatzung, ebenso das Kommunalunternehmen (Unternehmenssatzung usw.).

Die Zusammenarbeit kommunaler Gebietskörperschaften beim Betrieb eines Unternehmens kann entscheidend erleichtert werden, wenn ihnen die Möglichkeit gegeben wird, die Trägerschaft eines Kommunalunternehmens unmittelbar gemeinsam zu übernehmen. Diese Möglichkeit kann auch im Rahmen einer Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen werden, erforderlich ist nur eine entsprechende gesetzliche Regelung. Der vorstehende Gesetzentwurf ordnet eine solche Regelung dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zu und führt damit eine neue Form kommunaler Zusammenarbeit in das bayerische Kommunalrecht ein: das gemeinsame Kommunalunternehmen es ist beabsichtigt, bei der nächsten Änderung der Kommunalunternehmensverordnung dort KU und als mögliche Firmenzusätze vorzusehen). Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist die gegenüber der Kombination Zweckverband/Kommunalunternehmen wesentlich einfachere Lösung; an deren Stelle tritt eine Rechtsperson mit nur zwei Organen. Auf eine eigene Gewährträgerversammlung wurde verzichtet.

Das gemeinsame Kommunalunternehmen soll nicht nur für Neugründungen zur Verfügung stehen, sondern ist auch als Angebot konzipiert, bestehende Kommunalunternehmen zusammenzuschließen oder Zweckverbände mit Kommunalunternehmen (bzw. Eigen- oder Regiebetrieben) oder auch kommunale Gesellschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die neue Rechtsform umzuwandeln. Auf diese Weise soll den Kommunen die Möglichkeit gegeben werden, die neue Rechtsform je nach ihren Bedürfnissen auch für in der Vergangenheit bereits gegründete Unternehmen zu nutzen.

Das gemeinsame Kommunalunternehmen soll zum einen ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung sein, zum anderen kann es durch die Verbesserung der Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit auch zur Erhaltung des hohen Standards der kommunalen Daseinsvorsorge beitragen. Das gilt vor allem für die in Bayern mit rund 2.600 Unternehmen noch sehr kleinräumige kommunale Trinkwasserversorgung.

Die Notwendigkeit verstärkter Kooperation auf diesem Gebiet ist allgemein anerkannt (z.B. Landtagsbeschlüsse LTDrs. 14/5127 und 5129 vom 29.11.2000 und LT-Drs. 14/5358 und 5367 vom 13.12.2000; Leitfaden Betriebliche Kooperation, herausgegeben u.a. vom Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, dem Bayer. Städtetag und dem Bayer. Gemeindetag). Das gemeinsame Kommunalunternehmen soll gerade hier ein einfach zu handhabendes Instrument für die kommunale Zusammenarbeit sein.

Im Übrigen fügt der Gesetzentwurf die Möglichkeit der Umwandlung von Kapitalgesellschaften auch in das kommunale Unternehmensrecht der allgemeinen Kommunalgesetze ein und enthält einige weitere ­ im Wesentlichen redaktionelle ­ Änderungen des kommunalen Unternehmensrechts.

9. Gemeindliches Steuerfindungsrecht

Vor dem Hintergrund der sich ständig verschlechternden Finanzsituation der Kommunen ­ wobei Abhilfe in Form von durchgreifenden Reformen auf Bundesebene kurzfristig nicht zu erwarten ist ­ soll zur Stärkung der Selbstverwaltung den Kommunen die Möglichkeit eigenverantwortlicher Entscheidung über die Zweitwohnungssteuer eröffnet werden. Einnahmeverantwortung und Gestaltung sind als notwendiges Korrelat zur Ausgabeverantwortung anzuerkennen. Wenn auch die Zweitwohnungssteuer die Finanzprobleme der Kommunen wegen des beschränkten Aufkommens nicht lösen kann ­ zumal sie wohl bei weitem nicht in allen Gemeinden zum Ansatz kommen wird ­ so werden doch zusätzliche Handlungsspielräume eröffnet, nachdem derzeit bei steigenden Aufgabenzuweisungen das Aufkommen aus den wesentlichen vorhandenen Steuerquellen weiter zurückgeht.

10. Erweiterung der Experimentierklauseln

Um die kommunale Selbstverwaltung weiter zu stärken, werden die bereits bestehenden Experimentierklauseln auf die Erprobung neuer Modelle der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungsführung ausgedehnt.

11. Sonstige Änderungen;

Im Übrigen werden verschiedene Vorschriften des allgemeinen Kommunalrechts geändert. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 (DVBl 2002 S. 1269), mit dem die Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestätigt wurde, macht es erforderlich, die Vorschriften über die persönliche Beteiligung bei der Beratung und Abstimmung in den kommunalen Beschlussgremien anzupassen.

Außerdem werden die Einsichtsrechte der örtlichen und der überörtlichen Rechnungsprüfung und der zulässige Umfang der Beratungstätigkeit des Kommunalen Prüfungsverbands klargestellt.

II. Einzelbegründung

1. Zu § 1 ­ Änderung der Gemeindeordnung

Zu § 1 Nr. 1 ­ Art. 19 GO

Nach dem bisherigen Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GO konnte an der Verwaltung der Gemeinde nur teilnehmen, wer Gemeindebürger, also wahlberechtigter Gemeindeeinwohner (vgl. Art. 15 Abs. 2 GO) ist. Diese Regelung hat verschiedentlich zu Schwierigkeiten bei den Gemeinden geführt, Ehrenämter mit geeigneten Personen zu besetzen (z.B. als Heimatpfleger geeignete Person wohnt nicht in der Gemeinde). Auf die in der bisherigen Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GO enthaltene Einschränkung des Selbstorganisationsrechts der Gemeinden sollte daher verzichtet werden. Dies hat zur Folge, dass auch Nicht-Gemeindebürger in gemeindliche Ehrenämter berufen werden können; sie können ein derartiges Amt freiwillig übernehmen. Zur Übernahme verpflichtet sind wie bisher nur Gemeindebürger; diese Pflicht korrespondiert mit deren Rechten (Art. 15 Abs. 2, Art. 18, Art. 18a, Art. 18b GO), an den Entscheidungen der Gemeinde mitzuwirken.

Zu § 1 Nr. 2 ­ Art. 42 GO

Nach bisherigem Recht sind die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Große Kreisstädte sind, gemäß Art. 42 Abs. 2 Nr. 2 GO strikt verpflichtet, mindestens einen Gemeindebeamten mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst zu haben, es sei denn der erste Bürgermeister besitzt mindestens diese Befähigung und ist berufsmäßig tätig oder die Gemeinde gehört einer Verwaltungsgemeinschaft an.

Für die Verwaltungsgemeinschaften trifft Art. 7 Abs. 1 Satz 2 eine entsprechende Regelung. Mit der vorgesehenen Änderung soll zwar an dieser Grundforderung festgehalten werden, da damit bei den vielfältigen und komplexen Aufgaben der Gemeinden ein Mindestniveau der Aufgabenerfüllung gesichert werden soll. In begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. bei langjähriger Bewährung des Stellvertreters oder wenn geeignete Beamte nicht gewonnen werden können, soll jedoch künftig ein Abweichen von dieser Grundforderung ermöglicht werden, so dass dann auch vergleichbar qualifizierte Angestellte beschäftigt werden können. Die Änderung entspricht auch der Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist.

Zu § 1 Nr. 3 - Art. 43 GO

Nach geltendem Recht (Art. 43 Abs. 1 und 2 GO) hat ein erster Bürgermeister die Personalzuständigkeit für die Arbeiter der Gemeinde, soweit sie ihm vom Gemeinderat übertragen ist. Dagegen hat der Vorsitzende eines Zweckverbands die Personalzuständigkeit für die Arbeiter des Zweckverbands nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 unmittelbar ohne Delegation durch die Verbandsversammlung.

Diese Unterscheidung wird in der Praxis als nicht mehr sachgerecht empfunden; sie wird daher im Gesetzentwurf aufgegeben. Der erste Bürgermeister erhält die originäre Personalzuständigkeit für die Arbeiter der Gemeinde (Anpassung an Dadurch ergibt sich für die Gemeindeverwaltung weniger Verwaltungsaufwand.

Durch die Änderung des Art. 43 Abs. 4 Satz 2 GO soll den Gemeinden bei den Arbeitsbedingungen und Vergütungen ihrer Angestellten und Arbeiter angesichts der schwierigen Finanzlage vieler Kommunen ein größerer kommunalrechtlicher Handlungsspielraum als bisher eingeräumt werden.

Hierzu wird die bisherige enge kommunalrechtliche Bindung des Angemessenheitsgebots an die Vorgaben der Tarifverträge aufgehoben. Unberührt von dieser Änderung bleibt eine etwaige Bindung der Kommunen an Tarifverträge durch die Tarifverträge selbst oder aus ihrer Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern.

Das kommunalrechtliche Gebot der Angemessenheit der Arbeitsbedingungen und Vergütungen für die Angestellten und Arbeiter in Satz 1 von Art. 43 Abs. 4 GO soll weiterhin Seite 18 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1063 gelten. Anders als bisher soll aber zur Konkretisierung dieses wichtigen Grundsatzes nicht mehr pauschal auf die entsprechenden Tarifverträge Bezug genommen werden, statt dessen soll künftig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Kommunen von dem so erweiterten Handlungsspielraum verantwortungsbewusst Gebrauch machen. Insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten Finanzlage der Kommunen wird es demnach allerdings nur in sehr engen Grenzen zulässig sein, für Angestellte und Arbeiter günstigere Arbeitsbedingungen und Vergütungen als in den entsprechenden Tarifverträgen vorzusehen. Neben dem weiterhin gültigen Angemessenheitsgebot gilt im Übrigen auch der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist erforderlichenfalls auch rechtsaufsichtlich sicherzustellen.

Mit der Neuregelung wird nicht in bestehende Arbeitsverhältnisse eingegriffen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes abgeschlossen worden sind und der bisherigen Regelung des Art. 43 Abs. 4 GO entsprochen haben.

Zu § 1 Nr. 4 ­ Art. 49 GO

Nach der bisherigen Rechtslage kann ein Mitglied unter anderem an der Beratung und Abstimmung im Gemeinderat dann nicht teilnehmen, wenn der Beschluss seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Für Lebenspartner im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes gibt es bisher keine entsprechende Regelung. Da es Sinn und Zweck des Art. 49 Abs. 1 GO ist, etwaige Interessenkollisionen zu unterbinden, muss ein Gemeinderatsmitglied jedoch auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Beschluss seinem Lebenspartner einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ohne Änderung würden Ehegatten gegenüber Lebenspartnern benachteiligt werden. Aufgrund der Änderung sind mit den Verschwägerten auch die Verwandten des Lebenspartners erfasst (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1

Zu § 1 Nr. 5 - Art. 60 GO Redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeit des Art. 23 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Zu § 1 Nr. 6 ­ Art. 60a GO

Während nach bisheriger Rechtslage in Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, unter bestimmten Voraussetzungen immer ein Ortssprecher zu wählen ist, überlässt es die vorgesehene Neuregelung des Art. 60a Satz 1 GO der Entscheidung der Gemeinde, ob sie die Institution eines Ortssprechers schaffen will. Gleichzeitig wird die Beschränkung auf Gemeindeteile, die zum Stichtag 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, abgeschafft. Darin liegt eine Stärkung der Entscheidungsrechte der Gemeinde und damit der gemeindlichen Selbstverwaltung. Zugleich wird damit Bedenken Rechnung getragen, dass die bisherige Stichtagsregelung die zwischenzeitliche Entwicklung in Gemeindeteilen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Gemeinde kann das Amt des Ortssprechers als solches nur einheitlich für alle Gemeindeteile einrichten. Ob dann im konkreten Gemeindeteil das Amt besetzt wird, entscheiden die Bürger in dem durch Satzung näher geregelten Verfahren (siehe Art. 60a Satz 4 GO).

Der Ortssprecher konnte bisher über das Teilnahmerecht an den Gemeinderatssitzungen hinaus in den Sitzungen mit beratender Stimme auftreten und Anträge stellen. Art. 60a Sätze 3 und 4 GO bieten die gesetzliche Grundlage, nunmehr durch Satzung diese qualifizierten Mitwirkungsrechte zu regeln. Im Interesse der Deregulierung und Stärkung der gemeindlichen Selbstverwaltung macht der Gesetzgeber im Übrigen keine weiteren Vorgaben, sondern überlässt das Nähere zu Amtszeit, Wahl, Rechten und Pflichten des Ortssprechers der Satzung (Art. 60a Satz 4 GO).

Zu § 1 Nr. 7 ­ Art. 61 GO

Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GO in der vorgesehenen Fassung verpflichtet die Gemeinden, den Erfordernissen zur Einhaltung folgender Bestimmungen Rechnung zu tragen:

- Art. 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: Dort geht es um die Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite und die Haushaltsdisziplin.

Hierfür sind zwei Kriterien maßgeblich, nämlich das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt und das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt. Ferner ist das Verfahren bei Verstößen geregelt;

- Der Europäische Stabilitäts- und Wachstumspakt (wie im Protokoll Nr. 20 zum EG-Vertrag niedergelegt): Dort finden sich u.a. die Referenzwerte von 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt und von 3 % für das Verhältnis zwischen Defizit und Bruttoinlandsprodukt;

- § 51a Haushaltsgrundsätzegesetz Dort werden die vorgenannten Vorschriften aufgenommen und wird normiert, dass eine Rückführung der Nettoneuverschuldung mit dem Ziel ausgeglichener Haushalte anzustreben sei.

Da die letztgenannte Vorschrift einerseits dem Teil II des Haushaltsgrundsätzegesetzes angehört und dieser Teil nach § 49 die Länder einheitlich und unmittelbar bindet und da das Grundgesetz andererseits die Kommunen finanzverfassungsrechtlich als Teil der Länder behandelt, gilt § 51a unmittelbar auch für die Kommunen. Dennoch ist eine Übernahme der daraus folgenden Verpflichtung auch in die Gemeindeordnung geboten, um ihre Bedeutung zu unterstreichen und die Beachtung unmittelbar im gemeindewirtschaftlichen Kontext zu gewährleisten.

§ 51a ist vollständig in Bezug genommen: Abs. 2 wird zwar für die Kommunen keine Bedeutung erlangen, wohl aber die Empfehlungen zur Wiederherstellung der Haushaltsdisziplin in Abs. 3.

Die Gemeinden entsprechen der neuen Vorschrift, indem sie den Anforderungen des Art. 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Stabilitäts- und Wirtschaftspaktes genügen und die Rückführung der Nettoneuverschuldung mit dem Ziel ausgeglichener Haushalte anstreben. Hierbei sind allerdings kommunalwirtschaftliche Besonderheiten zu beachten, so die unterschiedliche Situation der einzelnen Haushalte. Einer bislang schuldenfreien Kommune kann eine maßvolle Neuverschuldung nicht verwehrt werden. Zudem können gerade kleinere Kommunen, aber auch Zweckverbände größere Investitionen regelmäßig nur über eine deutliche Neuverschuldung finanzieren, die sodann, z. B. über kostendeckende Gebühren, wieder zurückgeführt wird. Die kommunale Nettoneuverschuldung ist daher differenziert und im Einzelfall zu betrachten.