Privatschule

Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Ulrich Pfaffmann, Dr. Hildegard Kronawitter SPD zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes A) Problem Art. 47 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz regelt die Fragen der Schulgelderhebung für Ersatzschulen (Privatschulen).

Nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 ist der Ersatz des Schulgeldes durch den Freistaat Bayern für den Besuch von staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und Schulen des zweiten Bildungswegs auf 66 je Unterrichtsmonat begrenzt. Aufgrund von Schulgelderhöhungen durch die Schulträger auch über diesen Betrag hinaus müssen in vielen Fällen die betroffenen Eltern diese Schulgelderhöhungen inzwischen selbst tragen. Dadurch ist die bisher bestehende faktische Schulgeldfreiheit für Schüler an Ersatzschulen nicht mehr gegeben. Es besteht somit eine Ungleichbehandlung gegenüber Schülern an öffentlichen Schulen (siehe Art. 23 Abs. 1 Dies ist insbesondere in ländlichen Gebieten von Bedeutung, in denen vielerorts keine öffentlichen Schulen als Alternative zu Ersatzschulen zur Verfügung stehen. Hier besteht für die Eltern faktisch keine Wahlmöglichkeit zwischen ­ kostenfreien - öffentlichen und ­ kostenpflichtigen Ersatzschulen.

B. Lösung:

Eine Gleichbehandlung derjenigen Schüler, die in Gebieten ohne ein öffentliches Schulangebot eine Ersatzschule besuchen müssen, mit Schülern, denen öffentliche Schulen zur Verfügung stehen, lässt sich durch eine Anhebung des staatlichen Schulgeldersatzes für diese besonders betroffene Gruppe erreichen. Dazu wird dem Art. 47 Abs. 3 ein neuer Satz 2 angefügt, der festlegt, dass in den schulischen Einzugsgebieten, in denen keine öffentlichen Schulen als Alternative zur Verfügung stehen, das Schulgeld in voller Höhe, auch über die bestehende Obergrenze hinaus, erstattet wird, sofern die Schulträger die unabweisbare Höhe des Schulgeldes zur Kostenerstattung nachweisen.

C) Alternativen Keine D) Kosten

Eine Erhöhung des Schulgeldersatzes für den betroffenen Personenkreis erfordert einen finanziellen Mehraufwand. Die genaue Höhe ist vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu ermitteln.

Bayerischer Landtag

Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

§ 1:

Dem Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, ber. S. 633 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBl. S. 262), wird folgender neuer Satz 2 angefügt: 2

In den schulischen Einzugsgebieten, in denen keine öffentlichen Schulen als Alternative zu Ersatzschulen zur Verfügung stehen, wird den Eltern das Schulgeld in bedarfsgerechtem Umfang erstattet, sofern der Schulträger den unabweisbaren Finanzierungsbedarf nachweist.

§ 2:

Begründung: Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, diejenigen Eltern, welche durch ein über die Schulgeldersatz-Obergrenze von 66 gestiegenes Schulgeld finanziell belastet werden, ohne die Möglichkeit zu haben, ihre Kinder wohnortnah an öffentlichen Schulen unterrichten zu lassen, mit den Eltern, deren Kinder öffentliche Schulen besuchen können, gleich zu stellen, und so die entstandene Ungleichbehandlung zu beenden. Dahinter steht der Wunsch, dass auch weiterhin alle Kinder in Bayern kostenlos die Schule besuchen können, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private (also Ersatz-)Schulen handelt. Kirchliche und andere private Schulträger bilden in Bayern eine wichtige Säule des Schulsystems, und decken in vielen Fällen bestehende Lücken im öffentlichen Schulsystem. Diese Tatsache darf sich aber nicht im Geldbeutel der Eltern bemerkbar machen. Fakt ist, dass Eltern in vielen Gebieten nicht die Möglichkeit haben, auf öffentliche Schulen auszuweichen. Zudem ist ein nur teilweiser Ersatz des Schulgeldes an privaten Schulen in Gebieten ohne öffentliche Alternative ein Schritt in Richtung Aufhebung des kostenfreien Schulbesuchs für alle Schülerinnen und Schüler. Damit gerät auf längere Sicht auch das Ziel des Art. 96 Keine Sonderung der Schüler, in Gefahr.