Lösung. Die ergänzende Fürsorgeleistung wird befristet zum 01012010

B01.2005 aus (Art. 156 Abs. 3 Die Ballungsraumzulage fällt damit ­ entsprechend der vom Landtag so beschlossenen gesetzlichen Befristung ­ zum Jahresende ersatzlos weg. Eine Verlängerung bedarf eines entsprechenden Gesetzesbeschlusses.

B. Lösung:

Die ergänzende Fürsorgeleistung wird befristet zum 01.01.2010 fortgeführt.

Dies kann jedoch im Hinblick auf die Zielsetzung der Ballungsraumzulage sowie vor dem Hintergrund der finanziellen Rahmenbedingungen nur in modifizierter Form erfolgen.

C. Alternativen:

Ohne Gesetzesbeschluss entfällt die ergänzende Fürsorgeleistung mit Ablauf des 31.12.2004.

D. Kosten:

1. Freistaat Bayern

Durch die modifizierte Fortführung der Ballungsraumzulage über den 31.12.2004 hinaus ergeben sich jährlich Ausgaben von ca. 8,5 Mio.. Da die Grenzbeträge der Ballungsraumzulage nicht an linearen Bezügeanpassungen entsprechend teilnehmen, werden sich die Ausgaben bei jeder Anpassung verringern, abhängig von der Höhe der Anpassung.

Der Gesetzentwurf gilt unmittelbar nur für Beamte und Richter. Soweit dessen Bestimmungen über entsprechende Tarifverträge auch für den Tarifbereich übernommen werden, ergeben sich dort jährlich Ausgaben von ca. 17,3 Mio. (einschließlich der Universitätskliniken). Sofern auch dort die Grenzbeträge nicht an Lohnerhöhungen teilnehmen, würden sich die Ausgaben bei jeder Erhöhung verringern, abhängig von der Höhe der Erhöhung.

2. Kommunen

Durch die Fortführung der Ballungsraumzulage ergeben sich auch Ausgaben für die Kommunen im Stadt- und Umlandbereich München, sofern sie ihren Beschäftigten die Leistung gewähren. August 1998 (GVBl S. 702, 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (GVBl S. 99), wird wie folgt geändert:

1. Art. 86 b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Wohnsitz die Worte und Hauptwohnsitz (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl 2.550 durch die Zahl 2.722,29 ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Zahl 3.575 durch die Zahl 3.816,54 ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Zahl 870 durch die Zahl 928,78 ersetzt.

dd) Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.

ee) Der bisherige Satz 8 wird Satz 6.

c) In Abs. 6 werden nach dem Wort Wohnsitz die Worte und Hauptwohnsitz eingefügt.

d) Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

(7) Artikel 86 b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

2. Art. 156 wird aufgehoben.

§ 2:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Durch dieses Gesetz wird die Ballungsraumzulage im Stadt- und Umlandbereich München über den 31.12.2004 hinaus bis einschließlich 2009 fortgeführt. Die Höhe der Ballungsraumzulage und die Gebietskulisse bleiben unverändert. Angesichts der schwierigen Haushaltslage sowie der Begründung der Ballungsraumzulage, die gegen eine im Übrigen unveränderte Fortführung sprechen, ist es erforderlich, die weiteren Voraussetzungen der Gewährung zielgenauer zu erfassen.

B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung

Ohne entsprechende gesetzliche Regelung fällt die Ballungsraumzulage mit Ablauf des 31.12.2004 weg. Die vorliegenden Bestimmungen beschränken sich auf unverzichtbare grundsätzliche Regelungen der modifizierten Fortführung.

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 ­ Änderung des

Zu Nr. 1a)

Die Bezugsberechtigung der Ballungsraumzulage wird an den Dienstort und den Hauptwohnsitz (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) angeknüpft. Voraussetzung ist deshalb künftig, dass kumulativ Dienstort und Hauptwohnsitz innerhalb des Anwendungsbereiches liegen. Hintergrund für das zusätzliche Abstellen auf den Hauptwohnsitz innerhalb der Gebietskulisse ist, dass sich insbesondere und in verstärktem Maß bei Beamten und Richtern mit Hauptwohnsitz im Ballungsraum die erhöhten Lebenshaltungskosten des Stadt- und Umlandbereichs München niederschlagen. Bei Beamten mit Hauptwohnsitz außerhalb des Anwendungsbereichs ist dies nicht bzw. nicht in gleichem Maße der Fall.

Sowohl der Deutsche Gewerkschaftsbund Bayern (DGB) als auch der Bayerische Beamtenbund (BBB) haben sich im Rahmen der Verbandsanhörung gegen ein Anknüpfen an den Hauptwohnsitz innerhalb der Gebietskulisse gewandt, da auch die Pendler durch hohe Fahrtkosten finanziell belastet seien bzw. bei anderen Beamten eine finanzielle Doppelbelastung durch Hauptwohnsitz außerhalb und Zweitwohnsitz innerhalb der Gebietskulisse gegeben sei.

Unberücksichtigt bleibt bei dieser Ansicht aber, dass sowohl für Pendler mit der steuerlichen Entfernungspauschale und den ggf. zustehenden Fahrtkostenzuschüssen A 2 bis A 8) als auch für Beamte mit Haupt- und Zweitwohnsitz mit der zeitlich unbefristeten doppelten Haushaltsführung spezielle Regelungen getroffen wurden. Im Übrigen weisen beide Berufsverbände darauf hin, dass ihrer Meinung nach durch das zusätzliche Anknüpfen an den Hauptwohnsitz die Polizeibeamten in besonderer Weise betroffen sind. Dabei wird jedoch verkannt, dass auch in anderen Verwaltungsbereichen (insbesondere der Steuerverwaltung) viele Beamte nur einen Zweitwohnsitz innerhalb der Gebietskulisse haben. Es wurde angesichts dieser Tatsache bewusst keine Ausnahmeregelung für bestimmte Gruppen von Beschäftigten getroffen.

Auch vor dem Hintergrund der Haushaltslage ist ein alleiniges Anknüpfen an den Dienstort innerhalb der Gebietskulisse nicht mehr darstellbar.

Zu Nr. 1b)

Die in Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5 aufgeführten Grenzbeträge werden im Gesetzestext an die derzeit geltende Höhe (Stand: 01.08.2004) angepasst. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Angesichts der finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte nehmen die Grenzbeträge nicht mehr an linearen Bezügeerhöhungen entsprechend teil. Abs. 3 Satz 6 wird deshalb aufgehoben. Als redaktionelle Folgeänderung ist deshalb auch Abs. 3 Satz 7 aufzuheben.

Entgegen der Auffassung des BBB ist damit kein Auslaufen auf Umwegen bezweckt, um sich dem zu erwartenden Widerstand zu entziehen. Vielmehr bezieht sich diese Neuerung stärker auf die Zielsetzung der Ballungsraumzulage als vorübergehendes Personalgewinnungsinstrument.

Zu Nr. 1c)

Die Bestimmung für die nichtstaatlichen Dienstherren wird der Änderung für die staatlichen Beschäftigten entsprechend angepasst.

Zu Nr. 1d)

Die Ballungsraumzulage war seit ihrer Einführung 1990 stets befristet. Sie wird nun bis einschließlich 2009 verlängert. Die Befristung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in Art. 86 b selbst geregelt. Art. 156 kann deshalb aufgehoben werden (vgl. § 1 Nr. 2).

Eine von den Berufsverbänden geforderte unbefristete Fortführung der Ballungsraumzulage widerspricht der Zielsetzung eines vorübergehenden Personalgewinnungsinstruments eindeutig. Von einer unbefristeten Verlängerung wurde daher abgesehen.

Eine abschmelzende Weitergewährung für infolge der Neufassung künftig nicht mehr bezugsberechtigte Personen wird nicht vorgesehen, da dies zu deutlich erhöhtem Verwaltungsaufwand und erst schrittweisem Wirksamwerden der Einsparung führen würde.

Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortzahlung der Zulage spricht die schon bisher gesetzlich verankerte Befristung.

Zu § 2 ­ In-Kraft-Treten Regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.