Ständische Versorgungswerke in Hessen

Die Große Anfrage beantwortet die Sozialministerin im Namen der Landesregierung wie folgt:

Frage 1. Welche ständischen oder anderen Versorgungswerke als Alternative oder Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es in Hessen bzw. welche nehmen Personen mit Wohnsitz in Hessen auf?

Es gibt folgende berufsständische Versorgungswerke in Hessen:

- Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen,

- Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen,

- Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen,

- Hessische Zahnärzte-Versorgung,

- Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen,

- Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen.

Des Weiteren sind die Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen über eine Anschlusssatzung Pflichtteilnehmer am Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (NW) und die Ingenieure aufgrund eines Staatsvertrages der Bayerischen Ingenieurversorgung sowie die Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer durch Staatsvertrag dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPV) im Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen.

Frage 2. Wie ist jeweils bei den einzelnen Versorgungswerken der Zugang geregelt?

a) Welche Personengruppe kann jeweils aufgenommen werden?

b) Welche Personengruppe muss jeweils aufgenommen werden?

c) Welche Personengruppe muss jeweils beitreten/sich aufnehmen lassen?

Die Mitgliedschaft in den berufsständischen Kammern führt zur Mitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk tritt unabhängig davon ein, ob die Berufsangehörigen selbstständig oder angestellt tätig sind.

d) Welche Personengruppen sind jeweils von einer Mitgliedschaft von vornherein ausgeschlossen?

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die nicht der jeweiligen versicherten Berufsgruppe angehören bzw. nicht Kammermitglieder sind.

e) Welche weiteren Auswahlkriterien bestehen jeweils?

Es bestehen keine weiteren Auswahlkriterien, da die Mitgliedschaft im Versorgungswerk eine Pflichtmitgliedschaft ist.

f) Welche Möglichkeiten zu einer anderweitigen Altersvorsorge bestehen jeweils?

Den Mitgliedern der Versorgungswerke stehen alle Möglichkeiten anderweitiger Altersvorsorge offen, soweit sie hierfür die Voraussetzungen erfüllen.

g) Welche Unterschiede lassen sich jeweils zur Aufnahme in der BfA oder der LVA Hessen feststellen?

Anders als in der berufsständischen Versorgung, in der zu den Pflichtmitgliedern sowohl die angestellten als auch die selbstständig tätigen Berufsangehörigen gehören, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nur ganz bestimmte selbstständig Tätige kraft Gesetzes pflichtversichert (z.B. selbstständige Lehrer und Erzieher, in der Kranken-, Säuglings- und Kinderpflege tätige Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, selbstständige Künstler und Publizisten, Küstenschiffer und Küstenfischer, Hausgewerbebetreibende, Handwerker, Selbstständige mit einem Auftraggeber). Die nicht pflichtversicherten Selbstständigen können jedoch einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen oder freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zahlen.

h) Können Mitglieder aus Versorgungswerken wieder ausgeschlossen werden und wenn ja, wer, wie und unter welchen Bedingungen?

Es bestehen keine Ausschlussmöglichkeiten.

i) In welchen Versorgungswerken besteht die freie Auswahl zwischen Versorgungswerk und BfA bzw. LVA Hessen?

Sowohl die Mitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft bzw. eine Pflichtversicherung. Um jedoch keiner doppelten Beitragspflicht zu unterliegen, besteht im Rahmen des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI geregelten Befreiungsrechts die Möglichkeit, sich zugunsten der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

j) Wie beurteilt die Landesregierung die jeweiligen Zugangsregelungen?

Die Landesregierung hält die Zugangsregelungen zu den Versorgungswerken im Hinblick auf den angestrebten Versorgungszweck für sachgemäß.

Frage 3. Wie viele Personen sind in den jeweiligen Versorgungswerken versichert?

a) Wie viele Personen sind es jeweils absolut?

Nach dem Stand 31. Dezember 2002 waren in den Versorgungswerken versichert: Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen = 22.960 Personen, Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen= 5.368 Personen, Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen = 2.139 Personen, Hessische Zahnärzteversorgung = 7.037 Personen, Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen = 11.436 Personen, Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen = 1.223 Personen.

b) Wie hoch ist jeweils der Anteil der tatsächlich in einem Versorgungswerk versicherten Personen an den nach Aufnahmekriterien aufnehmbaren Personen?

Grundsätzlich ist der Anteil der tatsächlich in einem Versorgungswerk versicherten Personen an den nach Aufnahmekriterien aufnehmbaren Personen gleich, es sei denn, die Person ist in einem anderen Versorgungswerk versichert. Daraus ergibt sich, dass die oben angeführten Versichertenzahlen nicht die Anzahl der in den einzelnen Berufsgruppen tätigen Personen wiedergeben.

c) Wie viele haben davon jeweils ihren Wohnsitz in Hessen?

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk knüpft an die Berufsausübung, nicht an den Wohnsitz an.

d) Wie viele sind davon jeweils nur in einem Versorgungswerk versichert?

Dies ist nicht bekannt.

e) Wie viele sind davon jeweils zusätzlich anderweitig, insbesondere in der BfA oder LVA Hessen, versichert?

Über die Anzahl der Personen, die neben der berufsständischen Absicherung zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, liegen keine Zahlen vor. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Personenkreis sehr gering ist. Maßgebend für diese Annahme ist die mit einer Doppelmitgliedschaft bestehende zusätzliche Beitragsbelastung.

f) Wie hoch ist der Anteil der unter d und e erfragten Gruppen jeweils bezogen auf alle rentenversicherungspflichtigen Personen in Hessen?

Dieser Anteil lässt sich nicht berechnen, da die Zahlen nicht bekannt sind (siehe d und e).

Frage 4. Nach welchen Kriterien/Verfahren und aufgrund welcher Bemessungsverfahren wird jeweils der Beitragssatz für die Versorgungswerke berechnet, differenziert insbesondere auch nach abhängig Beschäftigten, Selbstständigen und anderen Gruppen, und welche Auswahl- oder freiwilligen Versicherungsmöglichkeiten gibt es jeweils und wie unterscheiden sich diese von denen der BfA bzw. LVA Hessen?

Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen

Die Höhe des Beitrages entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne des § 161 Abs. 1 und 2 SGB VI der jeweils geltenden Fassung. Der Beitrag ändert sich bei Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beitragsbemessungsgrenze vom gleichen Zeitpunkt an entsprechend. Es wird keine Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigten, Selbstständigen und anderen Gruppen vorgenommen. Neben Beiträgen, die aufgrund der Pflichtmitgliedschaft, der freiwilligen Mitgliedschaft oder der Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft entrichtet werden, können Beiträge zu einer zusätzlichen Höherversorgung entrichtet werden.

Versicherte, die eine Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten haben, bleiben zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen verpflichtet, allerdings reduziert sich die Beitragsverpflichtung auf 50 v.H. nach § 9 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen.

Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen Angestellte Mitglieder des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen, die wegen des Versorgungswerkes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen Versorgungsabgaben in der Höhe des jeweils gültigen Beitragssatzes zur Angestelltenversicherung an das Versorgungswerk.

Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für angestellt tätige Versicherte ist das jeweilige Arbeitsentgelt.

Versicherte, die die Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung aufrechterhalten haben, bleiben zur Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk verpflichtet, allerdings reduziert sich die Beitragsverpflichtung.

Die Selbstständigen zahlen im Regelfall den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung. Es besteht die Möglichkeit, den Beitrag einkommensabhängig zu reduzieren.

Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen Grundlage für die Beitragsfestsetzung für angestellt Tätige, welche sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, ist das Arbeitsentgelt.

Die Grundlage für die Beitragsfestsetzung der selbstständig Tätigen ist der Einkommensnachweis des vorletzten Jahres.

Freiwillige Mitglieder des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Hessen bestimmen die Höhe ihrer Beiträge selbst, jedoch höchstens bis zum Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hessische Zahnärzte-Versorgung Angestellte Mitglieder der Hessischen Zahnärzte-Versorgung, die wegen des Versorgungswerkes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen