Darlehen

Art. 6

Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Staatsintendanten und dem Geschäftsführenden Direktor. 2

Er wird vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.

Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. 2

Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.

(3) Dem Staatsintendanten obliegt unbeschadet der Zuständigkeiten des Geschäftsführenden Direktors die künstlerische, administrative und wirtschaftliche Leitung des Staatstheaters Nürnberg.

Der Geschäftsführende Direktor ist in Abstimmung mit dem Staatsintendanten für die wirtschaftliche Führung des Theaters verantwortlich. 2

Er ist bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, rechtzeitig zu beteiligen. 3

Das gilt auch bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen.

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2

In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführende Direktor die Stiftung allein. 3

Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.

Art. 7

Zusammensetzung des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Nürnberg bestellt und abberufen werden. 2

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3

Wiederholte Bestellung ist zulässig.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person vertreten lassen.

Der Stiftungsrat hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder. 2

Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Nürnberg benannten Mitglied. 3

Für die ersten drei Jahre steht der Vorsitz der Stadt Nürnberg und der stellvertretende Vorsitz dem Freistaat Bayern zu. 4

Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.

Art. 8

Aufgaben des Stiftungsrats:

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands und den Spartenleitern.

(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.

Art. 9

Dienstverhältnisse

Die bei der Stadt Nürnberg im Bereich Theater bestehenden Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse einschließlich aller das Personal betreffenden allgemeinen Verträge und Rahmenvereinbarungen gehen mit dieses Gesetzes im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über.

Für die von der Stiftung neu eingestellten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Stiftung gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern.

Art. 10

Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Nürnberg zurück.

Art. 11

Stiftungssatzung

Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. 2

Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

Eine Änderung der Stiftungssatzung ist nur zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheint. 2

Sie ist unzulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigt oder aufhebt.

Art. 12

Stiftungsaufsicht

Die Aufsicht über die Stiftung wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wahrgenommen.

Art. 13

Übergangsvorschriften:

(1) Bis zur Bestellung der Stiftungsorgane werden die Aufgaben des Stiftungsvorstands gemeinsam durch den Generalintendanten und den Geschäftsführenden Direktor des bisherigen städtischen Theaters Nürnberg und die Aufgaben des Stiftungsrats gemeinsam durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und das Kulturreferat der Stadt Nürnberg wahrgenommen.

Die Stiftung tritt mit ihrer Errichtung im Rahmen des Stiftungszwecks in die von der Stadt Nürnberg im Zusammenhang mit dem Betrieb des Theaters erworbenen bzw. übernommenen Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Dritten ein, es sei denn Letztere verweigern auf Anfrage der Stiftung ihr Einverständnis. 2

In diesen Fällen stellt die Stiftung die Stadt Nürnberg von ihren Verpflichtungen frei, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten.

(3) Der Freistaat Bayern wird seine Zuschüsse an die Stiftung schrittweise mit dem Ziel steigern, die Parität nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 zum Geschäftsjahr 2008/2009 zu erreichen.

Art. 14

Bayerisches Stiftungsgesetz

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes mit Ausnahme des Art. 27 Abs. 2 in seiner jeweils geltenden Fassung. 2

Der Aufnahme eines Darlehens, sofern es nicht zur Bestreitung fälliger Ausgaben erforderlich ist und innerhalb des gleichen Geschäftsjahres aus laufenden Einnahmen wieder getilgt werden soll, muss die Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und der Stadt Nürnberg zustimmen.

Art. 15

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeines:

Es ist beabsichtigt, zum 1. Januar 2005 die Stiftung Staatstheater Nürnberg zu errichten. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.

In einer Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadt Nürnberg vom 16. September 2003 wurden ­ vorbehaltlich der endgültigen Zustimmung durch den Bayerischen Landtag und den Stadtrat der Stadt Nürnberg ­ folgende Rahmenbedingungen festgelegt:

Das Theater Nürnberg soll künftig in gemeinsamer Trägerschaft von Freistaat und Stadt Nürnberg als Staatstheater Nürnberg betrieben werden. Zu diesem Zweck wird das Theater in eine neue Rechtsform überführt. Der Stadt Nürnberg wurde im Zuge der Unterzeichnung der Vereinbarung im Vorgriff auf die bevorstehende Umwandlung gestattet, ab sofort die Bezeichnung Staatstheater Nürnberg zu verwenden.

Stadt und Staat sollen in den zuständigen Gremien des Staatstheaters paritätisch und mit alternierendem Vorsitz vertreten sein; es wird eine möglichst schlanke Struktur angestrebt. Die Stadt bindet den Freistaat bereits vor Aufleben der neuen Trägerschaft in alle grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Staatstheater Nürnberg ein.

Der Anteil des Freistaats Bayern an der Finanzierung des Staatstheaters Nürnberg wird beginnend mit dem Haushaltsjahr 2004 schrittweise durch Erhöhung des Staatszuschusses gesteigert, bis eine paritätische Finanzierung des Betriebsfehlbedarfs erreicht ist. Zielpunkt hierfür ist das Jahr 2008.

Die Aufstellung des Theateretats (Wirtschaftsplan) und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel in den jeweiligen Haushalten muss zu gegebener Zeit durch die zuständigen Organe des neuen Trägers sowie des Freistaats und der Stadt erfolgen.

Die Ausgestaltung der näheren Einzelheiten sowie der Entwurf des Errichtungsgesetzes und der Stiftungssatzung oblagen einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Stadt Nürnberg und des Freistaats Bayern zusammensetzte. Die vorliegende Fassung der Entwürfe ist im Wortlaut mit der Stadt Nürnberg abgestimmt; der Stadtrat der Stadt Nürnberg hat den Entwürfen in seiner Sitzung vom 23.06.04 zugestimmt.

Im Errichtungsgesetz sind die grundlegenden Regelungen getroffen, d.h. insbesondere Errichtung, Rechtsform, Stiftungszweck, -mittel und -organe, Übergang der Dienstverhältnisse. In der Satzung der Stiftung Staatstheater Nürnberg sind nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug des Errichtungsgesetzes geregelt.

II. Erläuterung zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Art. 1:

Die Gründung der Stiftung öffentlichen Rechts erfolgt durch Gesetz, eine Genehmigung der Stiftung ist daher gemäß Art. 4 Satz 2 Bayerisches Stiftungsgesetz nicht erforderlich.

Zu Art. 2:

Als Zweck der Stiftung wird an dieser Stelle die Förderung der darstellenden Kunst genannt und zu diesem Zweck die Übernahme des Theaters Nürnberg in die Trägerschaft der Stiftung. Als Präzisierung werden in der Satzung (§ 2 Abs. 1) die Sparten des Theaterbetriebs (Musiktheater, Schauspiel, Ballett und Philharmonisches Orchester Nürnberg) aufgezählt.

Die Verpflichtung der Stiftung auf Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 bis 69 Abgabenordnung (AO) hat als wesentliche Konsequenzen, dass der Stifter grundsätzlich keine Zuwendungen von der Stiftung erhalten darf, keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf und die Stiftung ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss, d.h. spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderoder Wirtschaftsjahr.

Art. 3:

Das Stiftungsvermögen bildet die wesentliche Grundlage der Stiftungstätigkeit, eine ausreichende Ausstattung gehört zu den Wesensmerkmalen einer Stiftung.

Die Stiftung Staatstheater Nürnberg erhält ein dauerhaftes und unentgeltliches Nutzungsrecht an den im Eigentum der Stadt Nürnberg verbleibenden dem Theaterbetrieb gewidmeten Grundstücken nebst Zubehör und Eigentum an allen beweglichen Gegenständen des Theaterbetriebs.

Die Geschäftsanteile der Stadt Nürnberg an der Staatstheater Nürnberg Service werden der Stiftung ebenfalls übertragen. Geschäftszweck dieses Unternehmens ist insbesondere der Vertrieb von Karten, Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Staatstheater Nürnberg.

Als weiteren Bestandteil des Stiftungsvermögens erhält die Stiftung nach Maßgabe der Haushaltspläne jährliche Zuschüsse vom Freistaat Bayern und der Stadt Nürnberg. Der Freistaat Bayern wird seinen Zuschuss schrittweise steigern, bis eine Parität der Zuschüsse erreicht ist. Zielpunkt dafür ist gemäß Art. 13 Abs. 3 das Geschäftsjahr 2008/2009. Die Zuschüsse dienen den Betriebsaufwendungen des Theaters einschließlich des Bauunterhalts und kleiner Baumaßnahmen; große Baumaßnahmen dagegen obliegen der Stadt Nürnberg als Grundstückseigentümer, sie werden allerdings nach Art. 10 FAG gefördert. Es ist beabsichtigt, in einer gesonderten Vereinbarung mit der Stadt Nürnberg hierfür einen Fördersatz von insgesamt 50 % der nach FAG förderfähigen Kosten (FAG-Förderung zzgl. Zuschuss aus regulären vorhandenen Haushaltsmitteln des Epl. 15) festzulegen.

Art. 4: Absatz 1 dient der Klarstellung, mit welchen Mitteln der Betrieb des Staatstheaters finanziert wird. Absatz 2 gibt zwei wesentliche Regelungen des § 55 AO (Selbstlosigkeit) wieder.

Art. 5:

Mit dem Ziel möglichst schlanker Strukturen sind lediglich zwei Stiftungsorgane vorgesehen, Stiftungsrat und Stiftungsvorstand.

Der Stiftungsvorstand führt grundsätzlich die Geschäfte der Stiftung, der Stiftungsrat wirkt als Aufsichtsgremium und entscheidet in Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.

Das Kuratorium ist kein Organ der Stiftung, sondern ein Gremium, das die Stiftung in künstlerischen und wirtschaftlichen Fragen berät (vgl. § 10 der Satzung). Art. 6:

Die vom Stiftungsrat bestellte Theaterleitung, Staatsintendant und Geschäftsführender Direktor, bildet den Stiftungsvorstand, der die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat und die Stiftung grundsätzlich gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertritt; Alleinvertretung des Geschäftsführenden Direktors ist in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vorgesehen. Im Interesse größerer Effizienz ist eine konkrete Aufgabenverteilung in den Absätzen 3 und 4 geregelt.

Art. 7:

Die paritätische Sitzverteilung zwischen Freistaat Bayern und Stadt Nürnberg im Stiftungsrat trägt der gemeinsamen und gleichberechtigten Verantwortung der beiden Stifter Rechnung. Eine Anzahl von nur sechs Mitgliedern gewährt eine schlanke, effiziente Struktur, ist aber dennoch ausreichend für eine abgewogene Meinungsbildung. Wegen der Aufsichtsfunktion des Stiftungsrats darf ein Mitglied des Stiftungsrats nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstands sein. Dem Gedanken der Gleichberechtigung von Freistaat Bayern und Stadt Nürnberg entspricht auch der in Absatz 4 geregelte Wechsel im Vorsitz. Im Hinblick auf ihre bisher alleinige Verantwortung für das Theater steht der Vorsitz für die erste Amtsperiode der Stadt Nürnberg zu.

Art. 8:

Die Überwachungs- und Entscheidungsaufgaben des Stiftungsrates sind hier nur allgemein genannt und in der Satzung (§ 6) detailliert geregelt. Ebenso ist der Geschäftsgang in der Satzung (§ 7) festgelegt.

Art. 9:

Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse auf die Stiftung über. Dazu wird zwischen Freistaat Bayern und der Stadt Nürnberg ein Personalüberleitungsvertrag geschlossen.

Für neu von der Stiftung eingestellte Angestellte, Arbeiter und Auszubildende sind die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaats Bayern maßgeblich; damit gelten für diese Arbeitsverhältnisse andere Regelungen als für die zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung bestehenden. Ziel ist langfristig die Gleichbehandlung der Beschäftigten aller Bayerischen Staatstheater.

Art. 10:

Die Stadt Nürnberg, die bei einer eventuellen Aufhebung der Stiftung das verbleibende Vermögen erhält, hat dieses gemäß § 12 der Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Art. 11:

Um das Errichtungsgesetz möglichst knapp zu halten, sind Regelungen zur Verwaltung der Stiftung, zur Tätigkeit der Organe und zum Vollzug des Gesetzes in einer Satzung festgelegt. Dies dient auch der künftigen Flexibilität der Detailregelungen, die in einer Satzung wesentlich einfacher und schneller geändert werden können als in einem Gesetz.

Eine Änderung der Satzung ist nur in sehr engen Grenzen zulässig; sie bedarf des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrates und der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die Beibehaltung der Steuerbegünstigung der Stiftung nach §§ 51 bis 68 AO ist bei einer eventuellen Satzungsänderung unabdingbar.

Art. 12: Entgegen der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 nach der Stiftungsaufsichtsbehörden die Regierungen sind, wird die Aufsicht über die Stiftung Staatstheater Nürnberg vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wahrgenommen. Diese Regelung im Errichtungsgesetz geht als lex specialis dem vor.

Art. 13:

Um den Betrieb des Theaters bis zur Bestellung des Stiftungsvorstands ohne Bruch zu gewährleisten, werden die Vorstandsaufgaben vom bisherigen Generalintendanten und dem Geschäftsführenden Direktor wahrgenommen. Im Hinblick auf die gemeinsame Trägerschaft werden bis zur Bestellung des (paritätisch besetzten) Stiftungsrats dessen Aufgaben durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und das Kulturreferat der Stadt Nürnberg wahrgenommen.

Der Eintritt der Stiftung in Verträge mit Dritten erfolgt zwar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, lässt aber diesen die Möglichkeit, sich von den Verträgen zu lösen.

Die Erhöhung der Zuschüsse des Freistaats kann angesichts der Haushaltssituation nur schrittweise erfolgen; die Parität soll im Geschäftsjahr 2008/2009 erreicht werden.

Art. 14:

Soweit nicht Regelungen dieses Gesetzes als lex specialis dem vorgehen, gilt dieses. Auf die Anzeigepflichten nach Art. 27 Abs. 2 kann im Hinblick auf die staatliche Beteiligung an der Stiftung verzichtet werden; für die Aufnahme von Darlehen gilt in Abweichung von Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 eine Sonderregelung (Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und der Stadt Nürnberg). Art. 15:

Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes und damit für die Errichtung der Stiftung ist der 1. Januar 2005 vorgesehen, um die Umwandlung des Theaters Nürnberg in ein Staatstheater zeitnah zu gewährleisten.