Wie oft wurden durch die Kommunalaufsichtsbehörden in der Zeit seit 1999 Leasinggeschäfte bayerischer Kommunen

15. Wahlperiode Drucksache 15/2599

Interpellation der Abgeordneten Franz Maget, Helga Schmitt-Bussinger, Dr. Heinz Kaiser, Stefan Schuster, Dr. Thomas Beyer, Susann Biedefeld, Rainer Boutter, Jürgen Dupper, Dr. Linus Förster, Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, Wolfgang Hoderlein, Peter Hufe, Dr. Hildegard Kronawitter, Willi Leichtle, Monica Lochner-Fischer, Heidi Lück, Hermann Memmel, Herbert Müller, Christa Naaß, Bärbel Narnhammer, Gudrun Peters, Hans-Ulrich Pfaffmann, Karin Pranghofer, Dr. Christoph Rabenstein, Karin Radermacher, Florian Ritter, Adelheid Rupp, Marianne Schieder, Werner Schieder, Franz Schindler, Kathrin Sonnenholzner, Christa Steiger, Dr. Simone Strohmayr, Wolfgang Vogel, Rainer Volkmann, Joachim Wahnschaffe, Angelika Weikert, Hans Joachim Werner, Johanna Werner-Muggendorfer, Ludwig Wörner, Klaus Wolfrum und Fraktion SPD vom 1. September 2004

Kommunalleasinggeschäfte

Aufgrund der stark angespannten Finanzsituation versuchen immer mehr bayerische Kommunen mit Hilfe von Leasinggeschäften ihre Haushalte zu verbessern. Leasingmodelle führen einerseits zu finanzieller Entlastung der Kommunen, sind andererseits jedoch auch risikoreich. Vor diesem Hintergrund sind folgende Fragen zur konkreten Leasingpraxis in Bayern von Interesse.

1. Wie oft wurden durch die Kommunalaufsichtsbehörden in der Zeit seit 1999 Leasinggeschäfte bayerischer Kommunen genehmigt?

a) Um welche Form des Leasings handelte es sich dabei jeweils?

b) Welche Kommunen haben jeweils eine solche Genehmigung beantragt?

c) Was war in den jeweiligen Kommunen Gegenstand des Leasinggeschäfts?

d) In welchem Umfang lagen der Kommunalaufsicht jeweils die dem Leasinggeschäft zu Grunde liegenden Verträge vollständig zur Prüfung vor?

2. Wie oft wurde von den Kommunalaufsichtsbehörden in der Zeit seit 1999 die Genehmigung zum Abschluss eines Leasinggeschäfts verweigert?

a) Um welche Form des Leasings handelte es sich hierbei?

b) Welche Kommunen betraf dies jeweils?

c) Was war in diesen Fällen jeweils Gegenstand des Leasinggeschäfts?

d) In welchem Umfang lagen der Kommunalaufsicht jeweils die dem Leasinggeschäft zu Grunde liegenden Verträge vollständig zur Prüfung vor?

e) Aus welchen Gründen wurde die Genehmigung zum Abschluss eines Leasinggeschäfts in den jeweiligen Fällen verweigert?

3. Welche konkreten Kriterien müssen nach Auffassung der Staatsregierung erfüllt sein, damit ein genehmigungspflichtiges Leasinggeschäft von der Kommunalaufsicht genehmigt werden kann?

a) Wenn es sich dabei um Cross-Border-Leasing handelt?

b) Wenn es sich dabei um Sale-and-Lease-back-Geschäfte mit einem Finanzierungsvorteil bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer handelt?

c) Wenn es sich dabei um Sonstige handelt?

4. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bedarf es nach Auffassung der Staatsregierung jeweils bei der Durchführung der in Frage 3 genannten Leasinggeschäfte einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde? (Darstellung bitte nach den einzelnen Modellvarianten)

5. Nach welchen Kriterien sollte nach Auffassung der Staatsregierung eine Auswahl der jeweiligen Vertragspartner erfolgen?

6. Welche Risiken bestehen nach Auffassung der Staatsregierung für die Kommunen beim Abschluss von Leasinggeschäften? (Dargestellt bitte nach den unter Frage 3 aufgeführten Leasingvarianten.)

7. In welchem Umfang findet die Beurteilung der bestehenden Risiken Eingang in die Entscheidung der Kommunalaufsicht, ob ein Leasinggeschäft genehmigt wird oder nicht?

8. Auf welche Weise überprüft die Kommunalaufsicht die Risiken, die sich durch die Anwendung ausländischen Rechts auf das zu genehmigende Rechtsgeschäft - beim Cross-Border-Leasing - ergeben?

9. Wie beurteilt die Staatsregierung den Kenntnisstand und den Beratungsaufwand derjenigen Kommunen, die Cross-Border-Leasing-Verträge abgeschlossen haben oder abschließen wollen, bezüglich der Anwendbarkeit des ausländischen Rechts sowie der sich hieraus ergebenden Folgen?

10.

12. Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse über Abschlüsse und Abwicklungen von

a) Cross-Border-Leasing-Geschäften,

b) Sale-and-Lease-back-Geschäften mit einem Finanzierungsvorteil bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

c) sonstigen Sale-and-Lease-back-Geschäften aus anderen Bundesländern vor und wenn ja, welche sind dies?

13. Sind der Staatsregierung in Bayern Fälle bekannt, in denen aus Gebühren finanzierte Anlagen im Rahmen eines Leasinggeschäfts an private Dritte übertragen worden sind?

a) Wenn ja, um welche Kommunen und welche Anlagen handelt es sich hierbei?

b) Wenn ja, um welche Form des Leasings und um welche Art der Überlassung an Dritte handelt es sich hierbei?

14. In wie vielen und welchen Fällen war nach Kenntnis der Staatsregierung die Bayerische Landesbank seit 1999 an der Vermittlung und Abwicklung von

a) Cross-Border-Leasing-Geschäften,

b) Sale-and-Lease-bank-Geschäften mit einem Finanzierungsvorteil bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

c) Sonstigen Sale-and-Lease-back-Geschäften zwischen bayerischen Kommunen und Investoren aus Bayern, aus anderen Bundesländern oder dem Ausland beteiligt?

15. Falls ja, wie beurteilt die Staatsregierung angesichts der aufgezeigten Risiken und Auswirkungen auf die Allgemeinheit das Engagement der Bayerischen Landesbank in diesem Bereich?

Antwort der Staatsregierung gegeben vom Staatsministerium des Innern vom 17. Januar 2005

Vorbemerkung:

Die Fragesteller beziehen sich auf genehmigungspflichtige Kommunalleasinggeschäfte.

Das Kommunalrecht sieht eine Genehmigungspflicht nur für Kreditaufnahmen (Gesamtgenehmigung nach Art. 71

GO, Art. 65 Art. 63 ggf. über Art. 40 sowie für kreditähnliche Verpflichtungen und Sicherheiten vor, wobei die Genehmigungsvoraussetzungen identisch sind. Kommunalleasinggeschäfte umfassen im Allgemeinen kreditähnliche Rechtsgeschäfte. Solche sind nach Maßgabe der Kommunalgesetze (Art. 72 GO, Art. 66

Art. 64 ggf. über Art. 40 und der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften des kommunalen Kreditwesens (Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte vom 16.8.1995, (GVBl S. 812), geändert durch Verordnung vom 28.3. (GVBl S. 174)) genehmigungspflichtig. Nach dieser Verordnung unterliegen eine Reihe kreditähnlicher Rechtsgeschäfte der Genehmigungspflicht nur dann, wenn ein bestimmter Höchstbetrag überschritten wird, der sich nach der Gemeindegröße (Einwohnerzahl) richtet. Genehmigungsfrei ist auch der Abschluss von Leasingverträgen über bewegliche Gegenstände (§ 2 der Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte). Nicht genehmigungspflichtig sind auch kreditähnliche Rechtsgeschäfte kommunaler Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts sowie der Kommunalunternehmen. Nicht genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte werden den Aufsichtsbehörden nur teilweise bekannt (vgl. auch unten zu Frage 12)

Bei Kommunalleasinggeschäften sind im Wesentlichen zu unterscheiden herkömmliche Leasingverträge einschließlich Sale-andlease-back-Geschäfte,

Leasinggeschäfte in Verbindung mit Erbschaft- und Schenkungssteuermodellen und

Cross-Border-Leasinggeschäfte.

Beantwortung der einzelnen Fragen:

Der Interpellation ist folgende Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt: Aufgrund der stark angespannten Finanzsituation versuchen immer mehr bayerische Kommunen mit Hilfe von Leasinggeschäften ihre Haushalte zu verbessern. Leasingmodelle führen einerseits zu finanzieller Entlastung der Kommunen, sind andererseits jedoch auch risikoreich. Vor diesem Hintergrund sind folgende Fragen zur konkreten Leasingpraxis in Bayern von Interesse.

Zu den gestellten Fragen kann im Einzelnen Folgendes ausgeführt werden:

Zu Frage 1: Wie oft wurden durch die Kommunalaufsichtsbehörden in der Zeit seit 1999 Leasinggeschäfte bayerischer Kommunen genehmigt?

a) Um welche Form des Leasings handelte es sich dabei jeweils?

b) Welche Kommunen haben jeweils eine solche Genehmigung beantragt?

c) Was war in den jeweiligen Kommunen Gegenstand des Leasinggeschäfts?

d) In welchem Umfang lagen der Kommunalaufsicht jeweils die dem Leasinggeschäft zu Grunde liegenden Verträge vollständig zur Prüfung vor?

In Bayern wurden seit 1999 die nachfolgend aufgelisteten herkömmlichen Leasinggeschäfte sowie zwei Cross-Border-Leasing-Transaktionen genehmigt.b) der Interpellation] Gegenstand des Leasinggeschäfts [Frage 1.c) der Interpellation] Datum der rechtsaufsichtlichen Genehmigung Stadt Nürnberg Stadtentwässerungsbetrieb (Klärwerk) 16.07.

Stadt Nürnberg Stadtentwässerungsbetrieb (Kanäle) 24.10.