Versicherungsrecht

36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr als Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung. Diese Zeiten können sich in der Rentenhöhe positiv durch die Zuordnung von zusätzlichen Entgeltpunkten auswirken.

Frage 11. Werden Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr und vergleichbare Tätigkeiten in den einzelnen Versorgungswerken bei der Rentenberechnung berücksichtigt und wenn ja, wie, in welcher Weise und in welchem Umfang, und wie stellt sich dies im Vergleich zur BfA/LVA Hessen dar?

Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen, Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen, Hessische Zahnärzte-Versorgung, Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen, Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen Zeiten des Wehrdienstes, Zivildienstes und des freiwilligen sozialen Jahres werden nur dann berücksichtigt, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits vor Absolvierung solcher Zeiten begann. Beiträge zum Versorgungswerk werden dann von der Wehrbereichsverwaltung oder dem Bundesamt für Zivildienst übernommen.

Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen

Das Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen berücksichtigt diese Zeiten nicht.

Gesetzliche Rentenversicherung Zeiten des Wehrdienstes, des Zivildienstes sowie des freiwilligen sozialen Jahres etc. werden bei der Rentenberechnung als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Dabei gilt als Arbeitsverdienst bei Wehr- und Zivildienstleistenden derzeit ein Betrag von 60 v.H. der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße beträgt in den alten Bundesländern für das Kalenderjahr 2003 monatlich 2.380 und für das Kalenderjahr 2004 monatlich 2.415. Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten, wird der in dieser Zeit erzielte Verdienst angerechnet.

Frage 12. Wie werden Zeiten der Arbeitslosigkeit, differenziert nach Zeiten, in denen die oder der Betreffende Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhält, in den jeweiligen Versorgungswerken berücksichtigt und wie wirkt sich dies, insbesondere im Unterschied zu BfA/LVA Hessen, aus und welche weiteren Besonderheiten in der Berücksichtigung von Arbeitslosigkeit im Vergleich zu BfA/LVA Hessen gibt es in den jeweiligen Versorgungswerken?

Nach § 207 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben die Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld für die Dauer des Leistungsbezuges Anspruch auf Übernahme der an die Versorgungseinrichtung zu entrichtenden Beiträge, wenn sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

Die Bundesanstalt für Arbeit trägt nach § 207 Abs. 2 SGB III Beiträge nur in der Höhe, wie sie von dem Leistungsbezieher nach der Satzung der Versorgungseinrichtung geschuldet sind. Es kommt hier auf die Beitragshöhe an, die spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezuges vereinbart war.

Nach § 207 Abs. 3 SGB III ist die Höhe der zu übernehmenden Beiträge auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesanstalt für Arbeit ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezuges zu tragen hätte.

In der gesetzlichen Rentenversicherung fließen Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug als Beitragszeit mit den vom Arbeitsamt gemeldeten Daten in die Rentenberechnung ein.

Frage 13. Wie erfolgt die Berentung in Fällen von Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erkrankung, dauerhafter Behinderung oder anderen, vergleichbaren Gründen in den jeweiligen Versorgungswerken und im Vergleich zur BfA bzw. LVA Hessen?

a) Welche Kriterien müssen jeweils erfüllt sein, um die geringst mögliche Erwerbsminderungs-, Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten?

b) Welche Kriterien müssen jeweils erfüllt sein, um aufgrund von Erwerbsminderung-, Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit voll berentet zu werden?

c) Auf welcher Grundlage berechnet sich dann eine solche Rente nach b und in welchem Verhältnis steht sie zur maximal erreichbaren Rente?

Versorgungswerke

Die Satzungen der Versorgungswerke kennen nur den Begriff der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit bedeutet hier die Erwerbsunfähigkeit im ausgeübten Beruf. Voraussetzung für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ist, dass das Mitglied infolge seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes unfähig ist und seine gesamte jeweils berufsspezifische Tätigkeit eingestellt hat. Maßstab für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist nach allen Satzungen die Unfähigkeit des Versicherten, innerhalb des jeweiligen Berufes eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Maßgebend für die

Frage der Berufsunfähigkeit ist das jeweilige Berufsbild. Eine Verweisung der Versicherten auf eine Berufstätigkeit außerhalb ihrer Berufsgruppe sehen die Versorgungssatzungen nicht vor. Es gibt keine teilweise Berufsunfähigkeitsrente, sondern beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit wird die Berufsunfähigkeitsrente für die Dauer der Berufsunfähigkeit gezahlt. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich nach den gleichen Maßstäben wie die Altersrente, wobei allerdings eine so genannte Zurechnungszeit zum Tragen kommt, die bewirkt, das auch bei kurzer Beitragsdauer Renten entstehen, die ein fiktives Arbeitsleben zugrunde legen.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Rente wegen Erwerbsminderung kann für Neuansprüche ab dem 1. Januar 2001 als Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung sowie für vor dem 2. Januar 1961 Geborene als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden.

Für die Gewährung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist die gesundheitliche Leistungseinschränkung entscheidend. Voll erwerbsgemindert sind die Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind die Versicherten, die noch mindestens drei aber nicht mehr als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.

Berufsunfähig sind die Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als sechs Stunden täglich seinen bisherigen versicherungspflichtigen Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben können.

Neben der Minderung der Leistungsfähigkeit müssen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ferner auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Erforderlich sind grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren und das Vorhandensein von 36 Monten mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Sofern der Versicherte jedoch vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten erfüllt hat und ab dem 1. Januar 1984 jeder Kalendermonat bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit einer Anwartschaftserhaltungszeit (Zeiten mit Pflichtbeiträgen, freiwilligen Beiträgen sowie Anrechnungs- und Ersatzzeiten) belegt ist, bedarf es der Erfüllung der Voraussetzung von 36 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr.

Eine Pflichtbeitragszeit von 36 Monaten für eine versicherte Beschäftigung bzw. Tätigkeit ist auch nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (z.B. wenn die Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit, einer Wehr- bzw. Zivildienstbeschädigung, einem Gewahrsam beruht oder vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung oder während einer Ausbildung eintritt). Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung kann auch dann bestehen, wenn die volle Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten, seitdem ununterbrochen andauert und die allgemeine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist. Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden, wie bei der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet.

Die Höhe der Renten wegen Erwerbsminderung errechnet sich nach den gleichen Maßstäben wie die Altersrente. Allerdings trägt vom Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum 60. Lebensjahr der Versicherten noch eine so genannte Zurechnungszeit zur Erhöhung der Rentenleistung bei.

Durch die Rentenartfaktoren wird bei der Festlegung der Rentenhöhe berücksichtigt, dass die einzelnen Rentenarten (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen voller Erwerbsminderung) von unterschiedlichen Sicherungszielen (im Vergleich zur Altersrente) geprägt sind.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist als Rente mit voller Lohnersatzfunktion höher als die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der eine Lohnzuschussfunktion zukommt.

d) Welche weiteren Besonderheiten gibt es in den jeweiligen Versorgungswerken im Vergleich zu BfA/LVA Hessen, z. B. Einkommensanrechnung?

Versorgungswerke Einkommen aus berufsfremden Tätigkeiten werden nicht angerechnet. Für die Berufsunfähigkeitsrenten werden Renten anderer Versicherungs- und Versorgungsträger bei den Versorgungswerken in Hessen nicht in Abzug gebracht.

Gesetzliche Rentenversicherung Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dürfen nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe, in anteiliger Höhe oder überhaupt nicht mehr gezahlt. Hinzuverdienste können aber auch dazu führen, dass eine Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt, was zum Wegfall des Rentenanspruches führt.

Frage 14. Insbesondere Frauen unterbrechen, reduzieren oder beenden Berufstätigkeiten, um Kinder zu erziehen oder Angehörige zu pflegen. Das Sozialgesetzbuch VI berücksichtigt dies in seinen Regelungen. Wir bitten, die folgenden Fragen jeweils bezogen auf die einzelnen Versorgungswerke und im Vergleich zu BfA/LVA Hessen zu beantworten und jeweils aufzuführen,

- welche Kriterien zugrunde gelegt werden,

- welcher Orientierungswert zugrunde gelegt wird,

- welche Frauen Anspruch auf die jeweiligen Regelungen haben und

- unter welchen Bedingungen der Anspruch auf die einzelnen Rentenarten entfällt:

a) Wie erfolgt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in den jeweiligen Versorgungswerken und wie verhalten sich diese im Vergleich zur BfA/LVA Hessen?

Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versichert sind Mütter oder Väter in den ersten 36 Kalendermonaten nach Ablauf des Geburtsmonats des nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindes, wenn sie das Kind in der Bundesrepublik Deutschland erziehen. Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet die Kindererziehungszeit bereits nach 12 Kalendermonaten.

Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte, das entspricht 100 v.H. des Durchschnittsentgelts aller Versicherten.

Diese Entgeltpunkte werden zusätzlich angerechnet, wenn während der Erziehungszeit außerdem eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung besteht. Dabei darf die Beitragsbemessungsgrenze jedoch nicht überschritten werden; gegebenenfalls kommt es zur Begrenzung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten.

Die Beiträge für diese Zeiten werden vom Bund gezahlt.

Von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind grundsätzlich von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI).

Auch die Versorgungswerke gewähren keine Kindererziehungszeiten.

b) Wie erfolgt die Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten in den jeweiligen Versorgungswerken und wie verhalten sich diese im Vergleich zur BfA/LVA Hessen?

Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen

Die Satzung und Versorgungsordnung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen hat der besonderen Situation der Frauen insoweit