Haftpflichtversicherung

Lease-back-Geschäften ohne Erbschafts- und Schenkungssteuermodelle hat die Kommune vor allem zu berücksichtigen, dass ihre Planungs- und Verfügungsmöglichkeiten über das Objekt für einen längeren Zeitraum eingeschränkt sind.

Zu Frage 7: In welchem Umfang findet die Beurteilung der bestehenden Risiken Eingang in die Entscheidung der Kommunalaufsicht, ob ein Leasinggeschäft genehmigt wird oder nicht?

Nach den Kommunalgesetzen soll die Genehmigung kreditähnlicher Rechtsgeschäfte unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Verpflichtung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht in Einklang steht (Art. 72 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO, Art. 66 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Art. 64 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 Sätze 2 und 3

Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 (GVBl S. 272) wurde in die Kommunalgesetze ein aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abgeleitetes Risikominimierungsgebot aufgenommen (Art. 61 Abs. 3 GO, Art. 55 Abs. 3 Art. 53 Abs. 3 Die Regelung soll die Kommunen vor allem vor erhöhten Risiken bewahren. Erhöhte Risiken liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vermögensschaden eintritt, höher ist, als es eine an der dauerhaften Erfüllung des öffentlichen Zwecks orientierte, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnde Kommune im Geschäftsleben akzeptieren würde. Bei der Beurteilung der Frage, wann ein erhöhtes finanzielles Risiko vorliegt, ist auch den Besonderheiten der jeweiligen Kommune Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drs. 15/1063 Nr. 1.7.2). Kommunen und Aufsichtsbehörden sind nunmehr ausdrücklich gehalten, eine Risikoabschätzung vorzunehmen und ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten der Kommune zu vermeiden.

Entscheidend ist somit, wie bei Kreditgenehmigungen auch, ob die von der Kommune übernommenen laufenden Zahlungsverpflichtungen mit ihrer haushaltswirtschaftlichen Situation in Einklang stehen, also ob die Kommune sich das beabsichtigte Projekt leisten kann. Im Hinblick darauf haben die Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Genehmigung eine Risikoabschätzung vorzunehmen und insbesondere zu prüfen, inwieweit die Kommune das Risikominimierungsgebot (z. B. durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen) beachtet und ein geeignetes Risikomanagement installiert hat (s.o. zu Frage 6).

Zu Frage 8: Auf welche Weise überprüft die Kommunalaufsicht die Risiken, die sich durch die Anwendung ausländischen Rechts auf das zu genehmigende Rechtsgeschäft ­ beim Cross-Border-Leasing ­ ergeben?

Die Risikobeurteilung der gesamten Transaktion ist zunächst Aufgabe der Kommune im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch gehalten, eine eigene Risikoabschätzung vorzunehmen (s.o. zu Frage 7). Die vertraglichen Unterlagen (auch in deutscher Übersetzung) reichen dazu in aller Regel nicht aus, weil deutsche Rechtsbegriffe i.d.R. nur unscharf wiedergeben, was nach ausländischem Recht vereinbart werden soll.

Andererseits sind die Unterlagen überaus umfangreich, ohne dass alle Teile zur Beurteilung erforderlich sind. Die Rechtsaufsichtsbehörde wird daher eine detaillierte Transaktionsbeschreibung qualifizierter Fachanwälte verlangen müssen, die vor allem die Risiken der Transaktion und die damit verbundenen finanziellen Folgen darstellt. Ob darüber hinaus weitere Unterlagen erforderlich sind, beurteilt sich nach dem konkreten Einzelfall.

Zu Frage 9: Wie beurteilt die Staatsregierung den Kenntnisstand und den Beratungsaufwand derjenigen Kommunen, die Cross-Border-Leasing-Verträge abgeschlossen haben oder abschließen wollen, bezüglich der Anwendbarkeit des ausländischen Rechts sowie der sich hieraus ergebenden Folgen?

Das US-amerikanische Recht und die Besonderheiten der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit sind für deutsche Kommunen und die Aufsichtsbehörden keine gewohnten Rahmenbedingungen. Deshalb verlangen die Aufsichtsbehörden, dass sich die Kommune vor Vertragsabschluss von qualifizierten Fachanwälten beraten lässt (s.o. zu Frage. 8).

Die beteiligten Rechtsberater sollen zur Übernahme der Haftung für die Richtigkeit der Beratung und zum Nachweis einer geeigneten Haftpflichtversicherung verpflichtet werden.

Zu Frage 10:

In welchem Umfang prüft die Kommunalaufsicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, ob einer Kommune durch Änderungen der Gesetzeslage im In- oder Ausland finanzielle Risiken entstehen?

Die Kommunalaufsicht stützt sich bei der Beurteilung dieser Frage auf das Urteil von Fachleuten (s.o. zu Frage. 8 und 9).

Zu Frage 11: Wen trifft beim Abschluss

a) eines Cross-Border-Leasing-Geschäfts,

b) eines Sale-and-Lease-back-Geschäfts mit einem Finanzierungsvorteil bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

c) eines sonstigen Sale-and-Lease-back-Geschäfts in aller Regel bezüglich des Leasinggegenstandes die laufende Instandhaltungspflicht?

Zu a) Bei typischen Cross-Border-Leasing-Geschäften trifft den Leasing-Nehmer die Instandhaltungspflicht.

Zu b) Entfällt (vgl. oben zu Frage 3b und Frage 4)

Zu c) Die Instandhaltungspflicht ist abhängig von der Vertragsgestaltung im Einzelfall.

Zu Frage 12: Liegen der Staatsregierung Erkenntnisse über Abschlüsse und Abwicklungen von

a) Cross-Border-Leasing-Geschäften,

b) Sale-and-Lease-back-Geschäften mit einem Finanzierungsvorteil bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

c) Sonstigen Sale-and-Lease-back-Geschäften aus anderen Bundesländern vor und wenn ja, welche sind dies?

Auf eigene Erhebungen haben wir im Interesse einer zeitnahen Beantwortung verzichtet. Wir verweisen insoweit auf die Antwort der Hessischen Landesregierung auf eine Große Anfrage der dortigen SPD-Landtagsfraktion betreffend Kommunalleasinggeschäfte (Hessischer Landtag, Drs. 16/2190 vom 28.04.2004); dort wird zu Frage 16, die mit vorstehender Frage 12 identisch ist, für die Länder ohne Hessen und Bayern (die dort für Bayern angegebenen Zahlen beinhalten nicht nur genehmigungspflichtige Kommunalleasinggeschäfte) Folgendes ausgeführt: Baden-Württemberg a): Es sind 13 Cross-Border-Leasing-Geschäfte bekannt.

Rheinland-Pfalz a): Es ist ein Cross-Border-Leasing-Geschäft abgeschlossen worden. Gegenstand der Transaktion waren die Kläranlage und das Kanalnetz einer Stadt,

b) und c): Nicht bekannt.

Saarland a): Keine Leasinggeschäfte abgeschlossen.

Sachsen a): Es sind 14 Cross-Border-Leasing-Geschäfte bekannt.

Gegenstand der Transaktionen waren Straßenbahnfuhrparke (5), Straßenbahn-Schienennetz und Oberleitung, Krankenhäuser (2), Kläranlagen (2), ein Heizkraftwerk und eine Trinkwasserversorgungsanlage sowie 2 sonstige Immobilien,

b) und c): Nicht bekannt.

Sachsen-Anhalt

a) bis c): Nicht bekannt.

Schleswig-Holstein

a) bis c): Nicht bekannt.

Thüringen

a) bis c): Es sind 14 genehmigte Leasinggeschäfte bekannt ohne nähere Kenntnis im Einzelnen.

Für Hessen geht aus der Antwort zu Frage 1a hervor, dass seit 1999 genehmigt wurden a): Kein Cross-Border-Leasinggeschäft b): 1 Erbschaftsteuermodell c): 4 Sale-and-Lease-back-Geschäfte

Zu Frage 13:

Sind der Staatsregierung in Bayern Fälle bekannt, in denen aus Gebühren finanzierte Anlagen im Rahmen eines Leasinggeschäfts an private Dritte übertragen worden sind?

a) Wenn ja, um welche Kommunen und welche Anlagen handelt es sich hierbei?

b) Wenn ja, um welche Form des Leasings und um welche Art der Überlassung an Dritte handelt es sich hierbei?

Gegenstand der zu Frage 1 genannten Cross-Border-Leasinggeschäfte waren gebührenfinanzierte Einrichtungen.

Die Kommune ist aber weiterhin Eigentümerin nach deutschem Recht.

Zu Frage 14:

In wie vielen und welchen Fällen war nach Kenntnis der Staatsregierung die Bayerische Landesbank seit 1999 an der Vermittlung und Abwicklung von

a) Cross-Border-Leasing-Geschäften,

b) Sale-and-Lease-back-Geschäften mit einem Finanzierungsvorteil bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

c) Sonstigen Sale-and-Lease-back-Geschäften zwischen bayerischen Kommunen und Investoren aus Bayern, aus anderen Bundesländern oder dem Ausland beteiligt?

Mitglieder der Staatsregierung erhielten im Kreditausschuss des Verwaltungsrates der Bayerischen Landesbank Kenntnis von einem Cross-Border-Leasing-Geschäft einer bayerischen Kommune. Einzelheiten können hierzu aufgrund des Bankgeheimnisses nicht mitgeteilt werden.

Zu Frage 15: Falls ja, wie beurteilt die Staatsregierung angesichts der aufgezeigten Risiken und Auswirkungen auf die Allgemeinheit das Engagement der Bayerischen Landesbank in diesem Bereich?

Die Bayerische Landesbank kann als Universalbank alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben, ebenso alle sonstigen Geschäfte, die der Bank dienen (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Bayerische Landesbank). Cross-Border-Leasing-Finanzierungen sind für die Bayerische Landesbank bankübliche, risikoarme Geschäfte, an denen sie grundsätzlich im Sinne einer Verbesserung der Ertragssituation interessiert ist. Gleichwohl betreibt die Bayerische Landesbank auf Veranlassung von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Faltlhauser in Bayern keine aktive Werbung und Akquisition von Cross-Border-Leasing-Geschäften bei ihren Kommunalkunden.