Kinderbetreuungszeiten

Rechnung getragen, als für Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung beantragt werden kann.

Darüber hinaus werden Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt. Diese bewirken, dass im Fall der Berufsunfähigkeit während der Betreuungszeit und in der ersten Zeit nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der erreichte Wert der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente und auf Hinterbliebenenrente wegen der Unterbrechung der Stetigkeit der Beitragszahlung nicht abgesenkt wird. Das Versorgungswerk gewährt daher eine Berufsunfähigkeitsrente mindestens in Höhe der Anwartschaft, die vor dem Beginn der Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung erreicht war, wenn während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes oder der Elternzeit, für die kein oder ein ermäßigter Beitrag entrichtet wird, oder innerhalb von drei Monaten nach Beendigung nach einer solchen Zeit Berufsunfähigkeit eintritt.

Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen Hessische Zahnärzte-Versorgung

Die Versorgungswerke kennen Kinderberücksichtigungszeiten. Sie dienen der Sicherung des Niveaus des erreichten Berufsunfähigkeitsschutzes. Wenn während Kinderbetreuungszeiten keine oder geringe Beiträge gezahlt worden sind, werden diese Zeiten bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente nicht berücksichtigt, um so eine höhere Rente zu gewährleisten.

Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen

Beim Versorgungswerk der Landestierärztekammer Hessen besteht eine Kinderbetreuungsregelung (Kinderberücksichtigungszeit) im Falle einer Berufsunfähigkeit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Diese sieht vor, dass die in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt ganz ausbleibenden oder verminderten Beitragszahlungen nicht in die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente einfließen und diese damit nicht negativ beeinflussen.

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen

Die Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte sieht Kinderberücksichtigungszeiten vor. Weiblichen Mitgliedern werden Zusatzzeiten von einem Jahr für die Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft gutgeschrieben. Das Versorgungswerk beabsichtigt zurzeit nicht, die Gewährung von Kinderzusatzzeiten auf andere Personen auszudehnen.

Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen

Im Versorgungswerk werden Kinderbetreuungszeiten anerkannt, wenn das Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes schriftlich anzeigt, dass es die Betreuung des Kindes übernimmt. Sie werden im Wege einer "Günstigkeitsregelung" berücksichtigt, und zwar durch alternative Berechnung der Rente mit und ohne der Beitragsleistung während der Kinderbetreuung für maximal drei Jahre pro Kind.

Gesetzliche Rentenversicherung

Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr eines Kindes werden Kinderberücksichtigungszeiten bei einem Elternteil unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Kindererziehungszeiten gelten, angerechnet.

Für Zeiten einer mehr als geringfügigen selbstständigen Tätigkeit gilt dies allerdings nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

Grundsätzlich wirken sich Berücksichtigungszeiten nicht wie andere rentenrechtliche Zeiten direkt auf die Höhe einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Sie haben jedoch unter anderem Bedeutung für die Wartezeiterfüllung bei vorzeitigen Altersrenten, für den erweiterten Versicherungsschutz bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie für die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten.

Allerdings erfahren nach dem 1. Januar 1992 liegende Berücksichtigungszeiten - sofern 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind ­ eine eigenständige Bewertung. So ergeben sich zusätzliche Entgeltpunkte, wenn die nach dem 1991 liegende Berücksichtigungszeit mit Pflichtbeiträgen (z.B. aufgrund einer Beschäftigung) zusammentrifft.

Trifft die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung oder Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit einer Berücksichtigungszeit für ein weiteres

Kind zusammen, besteht Anspruch auf eine Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte.

Wie bei den Kindererziehungszeiten gilt jedoch auch hier ein Anrechnungsausschluss für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen.

c) Wie erfolgt die Anrechnung der Pflege von Familienangehörigen in den jeweiligen Versorgungswerken und wie verhalten sich diese im Vergleich zur BfA/LVA Hessen?

Versorgungswerke

Nach § 44 Abs. 2 SGB XI sind die gesetzlichen und privaten Pflegekassen verpflichtet, Beiträge für ehrenamtlich Pflegende an das Versorgungswerk zu zahlen. Insoweit sind diese Zeiten abgesichert.

Gesetzliche Rentenversicherung

Seit dem 1. April 1995 sind Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Pflegebedürftigen Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, wenn Pflegebedürftige mit Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden und eine daneben ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt.

Die Pflegekassen bzw. privaten Versicherungsunternehmen zahlen für die Pflegetätigkeit Beiträge an die Rentenversicherung. Werden Pflegebedürftige gepflegt, die wegen der Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhalten, werden die Beiträge anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen gezahlt.

Die Höhe der zu zahlenden Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe der Pflegebedürftigen und innerhalb der Stufe nach dem erforderlichen zeitlichen Aufwand.

d) Gibt es in den jeweiligen Versorgungswerken die so genannte Erziehungsrente?

Nein. Die Versorgungswerke kennen keine Erziehungsrente.

e) Nach welchen Kriterien, Wartezeiten etc. erfolgt die Berechnung einer Witwenrente?

Versorgungswerke

Bei der Witwen-/Witwerrente handelt es sich um eine abgeleitete Rente aus der Rente des Mitglieds. Sie beträgt regelmäßig 60 v.H. der Rente, die dem Mitglied zugestanden hätte. Die Versorgungswerke kennen in der Hinterbliebenenversorgung keine Wartezeit.

Gesetzliche Rentenversicherung

Die Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 25 v.H. (kleine Witwenrente) oder 55 v.H. (große Witwenrente) der Rente, die verstorbenen Versicherten als Altersrente zugestanden hätte. Abweichend hiervon beträgt die große Witwenrente 60 v.H., wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Kalendermonate mit Beiträgen) durch den verstorbenen Versicherten, wobei aufgrund besonderer Umstände auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich ist (z.B. bei Tod durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung).

Der Anspruch auf kleine Witwenrente besteht bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 bzw. bei Eheschließungen vor dem 1. Januar 2002, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, längstens für 24 Kalendermonate. Anspruch auf Witwenrente besteht bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 grundsätzlich nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.

f) Wie erfolgt bei Bezieherinnen von Witwenrente die Einkommensanrechnung?

Bei den Versorgungswerken erfolgt keine Einkommensanrechnung, während in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Witwenrenten weiteres Einkommen anzurechnen ist, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

Dieser Freibetrag beträgt bei Witwenrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts (ab 1. Juli 2003 = 689,83 bei Wohnsitz in den alten Bundesländern) und erhöht sich für jedes Kind des Berechtigten um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes (ab 1. Juli 2003 = 146,33 bei Wohnsitz in den alten Bundesländern). Vom danach verbleibenden Einkommen werden 40 v.H. angerechnet.

g) Nach welchen Kriterien, Wartezeiten etc. erfolgt die Berechnung einer Waisenrente?

Bei der Waisenrente handelt es sich um eine aus der Rente des Mitglieds des Versorgungswerkes abgeleitete Rente.H. bei Halbwaisen, 30 v.H. bei Vollwaisen, Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen = 10 v.H. bei Halbwaisen, 20 v.H. bei Vollwaisen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Waisenrente bei Halbwaisenrenten 10 v.H., bei Vollwaisenrenten 20 v.H. der Versichertenrente.

Voraussetzung ist hier ebenfalls die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit.

Außerdem erfolgt bei Renten an über 18 Jahre alte Waisen eine Einkommensanrechnung, wobei hier als Freibetrag das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes (ab 1. Juli 2003 = 459,89) beträgt. Auch hier werden vom danach verbleibenden Einkommen 40 v.H. angerechnet.

h) Welche weiteren Unterschiede gibt es unter frauenpolitischen Gesichtspunkten zwischen den jeweiligen Versorgungswerken und der BfA/LVA Hessen?

Die Versorgungswerke operieren als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungen mit einem Unisex-Tarif.

Frage 15. Wie sieht beispielhaft die heute zu erwartende Rente in den jeweiligen Versorgungswerken und im Vergleich zur BfA bzw. LVA für folgende Modellbeispiele aus:

a) maximale Rente,

b) Höchstbetrag, 30 Jahre berufstätig, fünfmal ein Jahr arbeitslos,

c) 15 Jahre 80 v.H. des Höchstbetrages, zehn Jahre 40 v.H. des Höchstbetrages, dreimal drei Jahre Kindererziehungszeiten ohne Berufstätigkeit? Oktober 1971 den jeweiligen Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, bezieht zum 1. Oktober 2003 eine Altersrente in Höhe von 2.545,56.

Zu b): Ein Mitglied, das im September 1938 geboren ist und zum 1. Oktober 1971 ins Versorgungswerk eingetreten ist, war 27 Jahre berufstätig und hat während dieser Zeit den jeweiligen Höchstbetrag gezahlt. Außerdem ist dieses