Versicherung

§ 3

Änderung von Gesetzen:

(1) In Art. 53 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. März 2003 (GVBl S. 262), werden das Wort sind durch ist ersetzt und die Worte und der Bereich Forsten im Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestrichen.

(2) Das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz ­ vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, 2032 4-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte Dienstreisenden der Bayerischen Saalforstverwaltung durch die Worte in den Saalforsten beschäftigten Dienstreisenden ersetzt.

2. In Art. 6 Abs. 4 werden die Worte Dienstreisende der Bayerischen Staatsforstverwaltung nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten durch die Worte im Forstdienst tätige Dienstreisende nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde ersetzt.

(3) Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes ­ ­ 792-1-L), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470), erhält folgende Fassung:

Der Staat übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus, soweit nicht der Bayerischen Staatsforsten das Jagdausübungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Staatsforstengesetzes zusteht. 2

Übt der Staat das Jagdrecht selbst aus, findet Art. 7 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 4:

In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen:

(1) Dieses Gesetz tritt am... 1. Juli 2005... in Kraft.

(2) Soweit in der Zeit vom... 1. Juli 2005... bis 31. Dezember 2005 die Handlungsfähigkeit der Bayerischen Staatsforsten wegen einer noch nicht abgeschlossenen Personalüberleitung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt ist, wird der Freistaat Bayern für die Bayerische Staatsforsten auf deren Wunsch tätig.

Die erstmalige Bestellung des Vorstands der Bayerischen Staatsforsten kann in der Zeit zwischen der Verkündung dieses Gesetzes und dessen In-Kraft-Treten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Staatsregierung erfolgen. 2

Dieser Vorstand ist ermächtigt, vorbereitende Maßnahmen namens der Bayerischen Staatsforsten zu treffen; er kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde insbesondere einen vorläufigen Wirtschaftsplan erstellen sowie zur Übernahme von staatlichem Personal Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben; ausgeschlossen sind Befugnisse, die dem Aufsichtsrat zustehen.

Begründung:

A. Allgemeines Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Beschlüssen des Bayerischen Landtags vom 17. März 2004 (Drs. 15/666) und der Bayerischen Staatsregierung vom 23. März 2004 zur Bewirtschaftung des Staatswaldes des Freistaats Bayern ein eigenständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu gründen. Das rechtlich selbständige Unternehmen soll auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlich ausgelegten Organisationsstruktur die bisher der Staatsforstverwaltung obliegenden Aufgaben zur Bewirtschaftung des Forstvermögens effektiver erbringen.

Dabei bleibt gewährleistet, dass das und seine grundlegenden Zielvorgaben weiterhin uneingeschränkter Maßstab für die Bewirtschaftung des Staatswaldes sind. Danach sind im Staatswald insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen.

Die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts erfordert neben den Bestimmungen des Errichtungsgesetzes Änderungen des Waldgesetzes für Bayern sowie sonstiger Rechtsvorschriften. Die Änderungen des Waldgesetzes und sonstiger einschlägiger Fachgesetze erfolgen durch gesondertes Gesetz.

Die gesetzlichen Regelungen setzen die genannten Beschlüsse um.

Einige Formulierungen sollen dabei auch im Hinblick auf steuerliche Fragen klarstellen, dass das Unternehmen primär Forstwirtschaft betreibt (insoweit gem. § 4 Abs. 1 kein Betrieb gewerblicher Art und somit nicht körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig) und die auf die AöR durch die Ausgliederung (gem. Art. 5) und durch Einräumung einer Verwertungsbefugnis (gem. Art. 15) übergehenden Grundstücke aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben außerhalb eines übergehen.

B. Im Einzelnen:

Zu § 1 Art. 1 (Gesetzeszweck):

Im Sinne einer Präambel wird in Satz 1 die zentrale Aussage des Art. 18 (Staatswald) wiedergegeben.

In Satz 2 wird betont, dass die Aufgabe der vorbildlichen Bewirtschaftung von einem neuen Rechtsträger wahrgenommen werden soll. Die Errichtung dieses Unternehmens (Anstalt des öffentlichen Rechts) ist demnach nicht Selbstzweck, sondern dient dazu, die Ziele des Waldgesetzes durch neue Organisationsstrukturen und mehr Flexibilität besser als in unmittelbarer Staatsverwaltung zu erreichen. Dabei wird für die Ausrichtung des zukünftigen Unternehmens gewährleistet, dass das und seine grundlegenden Zielvorgaben weiterhin uneingeschränkter Maßstab für die Bewirtschaftung des Staatswaldes sind. Danach sind im Staatswald insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen.

Neben der Produktion des wertvollen heimischen Rohstoffes Holz hat das Unternehmen auch die vielfältigen Schutz- und Erholungsfunktionen zu sichern und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu erhalten sowie bei allen Maßnahmen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Jagd und der Wasserwirtschaft zu gewährleisten. Der Forstbetrieb ist dabei, unter Beachtung der Grundsätze einer naturnahen Forstwirtschaft, gewinnori entiert ausgerichtet. Diese umfassenden Zielvorgaben können am besten erfüllt werden durch naturnahe, gemischte und strukturierte Waldbestände mit genügend hohen Holzvorräten. Derartig aufgebaute Wälder sind nicht nur ökologisch von hohem Wert, sondern auch ökonomisch.

Satz 3 legt die Bezeichnung des Unternehmens mit Bayerische Staatsforsten fest. Der Name weist auf das Kerngeschäft hin und lehnt sich in der Formulierung an andere bayerische Anstalten des öffentlichen Rechts wie die Bayerische Versicherungskammer oder die Bayerische Landesbank an.

Zu § 1 Art. 2 (Errichtung): Abs. 1 enthält den grundlegenden organisatorischen Errichtungsakt für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR).

Es wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet ist.

Die Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wird dem Umstand gerecht, dass die Bewirtschaftung des Staatswaldes nicht nur fiskalische, sondern in besonderer Weise auch Belange des Gemeinwohls zu erfüllen und zu berücksichtigen hat.

Ferner spiegelt sich darin die besondere Verantwortung wider, die mit der treuhänderischen Bewirtschaftung des Staatswaldes, zugleich eines beträchtlichen Staatsvermögens, verbunden ist.

Abs. 2 S. 1 fokussiert Unternehmenszweck und wirtschaftliche Ausrichtung; zugleich soll ­ auch aus steuerlichen Gründen ­ klargestellt werden, dass es sich um einen Forstwirtschaftsbetrieb handelt. Satz 2 legt den Sitz des Unternehmens (der Zentrale)

­ z. B. zur Festlegung des Gerichtsstands ­ fest. Die Fragen regionaler und sachlicher Untergliederungen regelt die Satzung.

Zu § 1 Art. 3 (Aufgaben): Art. 3 legt fest,

1. was die AöR (aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung) tun muss (Abs. 1 - 5),

2. was sie darüber hinaus (aufgrund öffentlich-rechtlicher Ermächtigung) tun darf (Abs. 6) und

3. wie sie das alles zu erfüllen hat (Abs. 2 und 7). Art. 3 legt also den anstalts- und öffentlich-rechtlichen Aufgabenumfang der AöR fest. In engem Zusammenhang damit stehen auch die jagdlichen Aufgaben; die spezifischen Regelungen zum Jagdausübungsrecht enthält Art. 4, zugleich ist dort die Ausübung des staatlichen Fischereirechts geregelt.

Nachdem Art. 3 Abs. 1 die Kernaufgaben der AöR zunächst grob umreißt, beschreiben die folgenden Absätze die Aufgaben näher.

In erster Linie hat die Bayerische Staatsforsten das Forstvermögen zu bewirtschaften. Art und Umfang der Aufgabe entsprechen dem bisherigen Tätigkeitsspektrum der Staatsforstverwaltung von Bewirtschaftung und Verwaltung. Bewirtschaftung im Sinn des Gesetzentwurfs ist immer Bewirtschaftung und Verwaltung im Sinn des Waldgesetzes für Bayern.

Der Satzteil nach Maßgabe dieses Gesetzes lässt bereits erkennen, dass das Staatsforstengesetz noch besondere Regeln dazu bereithält (z. B. Art. 3 Abs. 2 oder die Regelungen über die Aufgaben der Organe, die Aufsicht usw.). Daneben gelten für die Bewirtschaftung alle sonst einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere das Waldgesetz für Bayern.

Die Saalforsten sind Teil des Forstvermögens, während die bisher insbesondere vom Forst- und Domänenamt Coburg bewirtschafteten Teile des Domänenguts zum entsprechenden Sondervermögen gehören. Die bisher vom Forst- und Domänenamt Coburg sowie von anderen Forstämtern erfüllte Aufgabe, Wälder und sonstige Liegenschaften zu bewirtschaften, gehen wie für den anderen Staatswald auf die Bayerische Staatsforsten über. Regelungen der einschlägigen Staatsverträge stehen dem nicht entgegen. Die Salinenkonvention hat das Eigentum an den Saalforsten dem Freistaat Bayern übertragen und räumt ihm dazu bestimmte Rechte ein, begründet aber nicht die Pflicht, diese Flächen in unmittelbarer Staatshand zu bewirtschaften. Das gilt sinngemäß auch für das Domänengut, wobei das Unternehmen mit Rücksicht auf den Staatsvertrag auch künftig eine Betriebsstätte in Coburg unterhalten wird.

Abs. 1 Satz 2 zeigt die Möglichkeit auf, der Bayerischen Staatsforsten weitere forstwirtschaftliche und jagdliche Aufgaben im Einzelfall zu übertragen. Die Regelung im Gesetz soll deutlich machen, dass es sich dabei um Aufgaben handelt, die im öffentlichen Recht wurzeln (z. B. Inventuren, Ersatzvornahmen) und ggf. auch in der Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden können. Der Abschluss zivilrechtlicher Verträge zwischen Staat und AöR bleibt ohnehin unberührt.

In Abs. 2 werden die Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 wiederholt. Das hat keine selbständige Bedeutung, denn die verbindlichen Aufträge und Wirkungen ergeben sich bereits aus dem Waldgesetz für Bayern. Die Wiederholung soll die (an sich selbstverständliche) Bindung der AöR an die allgemein einschlägigen Gesetze betonen, zumal das in der aktuellen Diskussion um die Reform der Staatsforstverwaltung bisweilen negiert wird. Über das hinausgehend wird die Bayerische Staatsforsten mit einer naturnahen Forstwirtschaft beauftragt.

Die Zweiteilung in Abs. 2 Satz 3 hat den Zweck,

1. den zuschussfähigen und -bedürftigen Teil des bisherigen Geschäftsfelds Schutz und Erholung (GF 2) ­ künftig abgegrenzt durch den Begriff der besonderen Gemeinwohlleistungen (vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 22 Abs. 4 ­ von Anfang an von dem bisherigen Geschäftsfeld Produktion (GF 1) klar zu trennen (aus politischen, haushaltsrechtlichen und beihilferechtlichen Gründen),

2. an die aus den bisherigen Haushaltsplänen bekannte Unterteilung der Geschäftsfelder anzuknüpfen,

3. in steuerlicher Hinsicht klarzustellen, dass es sich bei den Maßnahmen betreffend die besonderen Gemeinwohlleistungen nicht etwa um eine entgeltliche (umsatzsteuerpflichtige und Körper- sowie Gewerbesteuer auslösende) Dienstleistung der AöR gegenüber dem Freistaat handelt, sondern um die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe, die der Förderung des Freistaats bedarf.

Die Schutzwaldsanierung im Staatswald wird der AöR zur Durchführung übertragen, d. h. hinsichtlich konkreter Sanierungsarbeiten im Gelände. Die hoheitlichen Aufgaben der Schutzwaldsanierung wie Planung, Projektierung und Kontrolle liegen bei der staatlichen Forstverwaltung.

Abs. 3:

Hier wird beschrieben, welche Staatswaldflächen von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet werden. Generell soll die Bewirtschaftung des gesamten Staatswaldes übergehen, soweit das bisher der Staatsforstverwaltung obliegt (vgl. Art. 28 Abs. 1 Nr. 2 in der bislang geltenden Fassung). Bayerischer Staatswald, der ausnahmsweise von anderen Staatsverwaltungen Seite 12 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1775 bewirtschaftet wird (Versuchsgüter, Wasserwirtschaftsämter), bleibt in der Hand der derzeit zuständigen Verwaltung; ein Aufgabenübergang auf die Bayerische Staatsforsten kann aber ­ auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes ­ vertraglich vereinbart werden (vgl. Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfs).

Soweit der Freistaat Bayern nach In-Kraft-Treten des Gesetzes Staatswald erwirbt, ist die Bewirtschaftung durch die Bayerische Staatsforsten vertraglich zu vereinbaren. Wald, der vom Unternehmen namens des Freistaats Bayern erworben wird (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs), wird regelmäßig auch von der AöR selbst zu bewirtschaften sein. Für diese Fälle kann auch eine generelle Vereinbarung abgeschlossen werden. Erwerben andere Verwaltungen (z. B. Versuchsgüter, s. o.) Wald für besondere Zwecke, so sollen sie die Möglichkeit zur eigenen Bewirtschaftung haben. Die Bayerische Staatsforsten muss umgekehrt ggf. zunächst prüfen, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine Übernahme der Bewirtschaftung möglich ist. Ein gesetzlicher Automatismus wäre deshalb keine geeignete Lösung (vgl. Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzentwurfs sowie Art. 18 Abs. 4 in der Fassung des Änderungsentwurfs). Gegenstand der Vereinbarungen gem. Art. 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 ist die Übernahme der Bewirtschaftung. Die Art und Weise der Bewirtschaftung sowie das umfassende Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem zu bewirtschaftenden Forstvermögen bleiben unberührt; sie ergeben sich aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes.

Für den bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandenen Wald staatlicher Stiftungen, der bisher von der Staatsforstverwaltung bewirtschaftet wird, unterbleibt eine gesetzliche Regelung, weil das mit der Bewirtschaftung verknüpfte Nutzungsrecht (Art. 15) i. d. R. dem Stiftungszweck widersprechen wird. Die Stiftungen müssen über die künftige Bewirtschaftung entscheiden. Entsprechende Dienstleistungen der Bayerischen Staatsforsten gegen Entgelt können vereinbart werden.

Abs. 4 und Abs. 5: Hier wird auf die jeweiligen Staatsverträge hingewiesen. Die Bewirtschaftung des Coburger Domänenguts beschränkt sich auf die bisher von der Staatsforstverwaltung wahrgenommenen, insbesondere staatsforstlichen Tätigkeiten; die Bewirtschaftung von Museen, Schlössern oder anderen Vermögenswerten des Coburger Domänenvermögens, die auch schon bisher nicht von der Staatsforstverwaltung bewirtschaftet wurden, fällt damit auch nicht in die Aufgabe der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 Abs. 5. Abs. 6:

Die weite Fassung von Nr. 1 (im Zusammenhang mit...) soll der AöR die gewollte Flexibilität einräumen. Ein Zusammenhang besteht z. B. immer dann, wenn es um Wald, Forstwirtschaft, Jagd, die Erzeugung oder Nutzung von Walderzeugnissen, Immobilienverwaltung geht oder sonst das spezielle Wissen und die Erfahrungen des Unternehmens gefragt sind. Um das zu verdeutlichen und Auslegungszweifel auszuräumen, listet das Gesetz beispielhaft mutmaßliche Geschäftsfelder auf. Die Sollenspflicht zur Effizienzsteigerung gibt der AöR einen zusätzlichen Anreiz (und Legitimation). Abs. 7:

In Anbetracht der gewollten unternehmerischen Ausrichtung an sich selbstverständlich, verpflichtet Abs. 7 die Bayerische Staatsforsten zum Handeln nach kaufmännischen Grundsätzen.

Die in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 genannten besonderen Leistungen werden im Interesse des Gemeinwohls, nicht wegen einer unternehmerischen Interessenlage erbracht. Die Leistungen begründen deshalb auch kein (umsatzsteuerliches) Austauschverhältnis. Es handelt sich vielmehr um nicht steuerbare Zuschüsse, die im überwiegend öffentlichen Interesse für die Erfüllung eigener Aufgaben der AöR gewährt werden.

Zu § 1 Art. 4 (Jagd, Fischerei): Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Bayerische Staatsforsten, der nach Art. 3 und 15 das umfassende Nutzungsrecht an den zugewiesenen Grundflächen übertragen ist, das Jagdausübungsrecht und die Stellung als Jagd- und Angliederungsgenossin zusteht (§ 7 Abs. 4 Mit den Regelungen in Abs. 1 Sätze 2 und 3 wird die jagdpolitische Zielsetzung der Bayerischen Staatsregierung für die Anstalt des öffentlichen Rechts gesetzlich verankert.

Abs. 2 überträgt die bisherigen besonderen Verpflichtungen in den Staatsjagdrevieren nach Art. 9 Abs. 2 und 3 auf die Bayerische Staatsforsten.

Abs. 3 regelt die Ausübung der staatlichen Fischereirechte entsprechend Absatz 1.

Zu § 1 Art. 5 (Ausgliederung): Abs. 1:

Die Bayerische Staatsforsten bedarf zur Erfüllung der ihr von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben einer angemessenen Vermögensausstattung. Diesem Zweck dient die Ausgliederung gemäß Art. 5. Das mobile und immobile Vermögen der Staatsforstverwaltung wird, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der Bayerische Staatsforsten erforderlich ist, durch Gesetz auf die Anstalt ausgegliedert. Hierzu gehört jedenfalls das bisher den Geschäftsfeldern Produktion und Schutz und Erholung (einschließlich der Durchführung der Schutzwaldsanierung) zuzuordnende Vermögen. Darüber hinaus können jedoch auch weitere Teile des Forstvermögens ­ die nicht Staatswald sind ­ für die Aufgabenerfüllung der Anstalt erforderlich sein. Sie sind dann auch Teil der Ausgliederung.

Zu den Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens gehören die betriebsnotwendigen Dienst- und Betriebsgebäude einschl. der Grundstücke, Maschinen und Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Rechte, Forderungen etc. Im Übrigen bleibt das Forstvermögen, insbesondere der Staatswald, Eigentum des Freistaats Bayern. Der Übergang des Vermögens erfolgt durch die gesetzliche Anordnung einer Ausgliederung, einer speziellen Form der Umwandlung. Hierzu ist der Landesgesetzgeber befugt, weil allein landesrechtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Durch die Ausgliederung wird die AöR mit dem Tag ihrer Entstehung mit den Vermögenswerten ausgestattet.

Formal zählen auch die Arbeits- und Beamtenverhältnisse zu den auszugliedernden Bereichen; hierfür gelten die besonderen Bestimmungen der Art. 19, 20 des Gesetzentwurfs.

Ausgliederungsschema:

Der auszugliedernde Bereich wird in einem zweistufigen System bestimmt:

1) Zunächst werden die auszugliedernden Bereiche durch Bezugnahme auf das Vermögen, welches für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, pauschal bezeichnet.

2) Die im Einzelnen übergehenden Vermögensgegenstände werden dann aber darüber hinaus durch einen feststellenden Verwaltungsakt des Staatsministeriums bestimmt, dem eine ausführliche Anlage mit einer (nach verschiedenen Bereichen gegliederten) Liste sämtlicher betroffener Vermögenswerte beigefügt wird;