Die Aufstellung eines Wirtschaftsplans sowie eines Jahresabschlusses und Lageberichts einschl

Abs. 2 legt das Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr fest. Das Wirtschaftsjahr soll mit der Errichtung der AöR beginnen, um ein Rumpf-Wirtschaftsjahr zu vermeiden. Die Abkoppelung des Wirtschaftsjahrs vom Kalenderjahr entzerrt die Verwaltungsgeschäfte und steht im Einklang mit dem forstwirtschaftlichen Geschehen und der Praxis privater Wirtschaftsbetriebe.

Die Aufstellung eines Wirtschaftsplans sowie eines Jahresabschlusses und Lageberichts einschl. deren Prüfung durch einen öffentlich bestellten Abschlussprüfer lehnen sich an entsprechende Regelungen für andere wirtschaftlich ausgerichtete Anstalten des öffentlichen Rechts an. Die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz stellt weitergehende Anforderungen; die Bestimmung gilt nach § 55 Abs. 2 für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend. Das nach § 53 vorausgesetzte Verlangen ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung selbst.

Die Bestimmungen der über die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen (Art. 65), und die Rechnungsprüfung durch den ORH (Art. 88 bis 104, 111) gelten für die Bayerische Staatsforsten (vgl. Art. 112 Abs. 3 Satz 1 Im Übrigen wird angesichts der sonstigen Vorgaben des Staatsforstengesetzes von der Anwendung weiterer haushaltsrechtlicher Bestimmungen abgesehen.

Zu § 1 Art. 18 (Haftung) Abs. 1: Die AöR haftet mit ihrem ganzen Vermögen in erster Linie selbst. Der Freistaat Bayern tritt nachrangig ein, wenn die AöR dazu nicht mehr in der Lage ist. Eine Insolvenz der AöR ist wegen Art. 25 AGGVG ausgeschlossen.

Abs. 2: Als selbst haftende juristische Person muss die AöR ihre Risiken absichern. Das kann über Versicherungsunternehmen oder

­ ebenfalls gegen entsprechendes Entgelt ­ beim Freistaat Bayern erfolgen.

Abs. 3: Hiernach übernimmt der Freistaat Bayern die Kosten, die durch Altlasten auf Grundstücken (z. B. Schießplätze, alte Deponien) entstehen, soweit entsprechende Maßnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung notwendig sind; das ist durch Bescheid der Sicherheitsbehörde nachzuweisen.

Zu § 1 Art. 19 (Personal)

Das Personal der Staatsforstverwaltung ist entsprechend der künftigen Aufgabenverteilung teilweise auf die AöR überzuleiten, teilweise verbleibt es beim Freistaat Bayern. Dazu sind Regelungen zur Ausgestaltung der Überleitung und über die Möglichkeiten sowohl einer Rückkehr zum Freistaat Bayern wie zu einem späteren Wechsel von Forstpersonal zur AöR vorgesehen (vgl. Abs. 1). Weitere personalrechtliche Regelungen, insbesondere auch zu dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Zuständigkeiten enthält Abs. 2.

Im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse kommt es entscheidend darauf an, ob diese bundesgesetzlich durch § 613a Abs. 1 BGB angeordnet ist oder ob eine landesrechtliche Ausgestaltung möglich ist:

- Die deutsche Umsetzung der EU-Betriebsübergangsrichtlinie betont in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Übergang durch ein Rechtsgeschäft erfolgen muss.

- In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8.5.2001 (9 AZR 95/00) zum Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg ist festgestellt, dass bei einer gesetzlichen Überleitung von Arbeitnehmern die Anwendung des § 613a BGB ausgeschlossen und der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet sei, ein Widerspruchsrecht (wie in § 613a Abs. 6 BGB vorgesehen) gesetzlich zu regeln. Im entschiedenen Fall erfolgte mit dem Gesetz die vollständige Übertragung des Vermögens der Vorgängereinheiten auf die zu gründende Anstalt, außerdem wurden sämtliche Arbeitnehmer ohne Ausnahmen übergeleitet.

- Auch dem Urteil des BAG vom 25.1.2001 (8 AZR 336/00) zur Anstalt des öffentlichen Rechts Berliner Bäderbetriebe lag eine gesetzliche Überleitung zugrunde. Daneben war aber ein Pachtvertrag zwischen der Anstalt und dem Land vorgesehen. Dieser Pachtvertrag war für das Gericht der Ansatzpunkt, um einen Übergang durch Rechtsgeschäft und damit die Anwendbarkeit des § 613a BGB anzunehmen.

- Der stellt in verschiedenen Entscheidungen (Urteil vom 14.9.2000, Rs. C-343/98, NZA 2000 S. 1279; Urteil vom 10.12.1998, Rs. C-173/96 u. C-247/96, NZA 1999 S. 189) zur Betriebsübergangsrichtlinie nicht auf die Rechtsnatur der übertragenden und aufnehmenden Einheit, sondern auf den Charakter der übertragenen Aufgaben ab. Steht die wirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund, so ist die Richtlinie anwendbar.

Übertragen auf die Bayerische Staatsforsten ergibt sich daraus folgende Einschätzung:

- Die Bewirtschaftung des Forstvermögens hat trotz des besonderen Gemeinwohlbezugs vornehmlich wirtschaftlichen Charakter im Sinne der

- Anders als im Fall des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg werden Vermögen und Arbeitnehmer der Vorgängereinheit (Staatsforstverwaltung) nicht vollständig übergeleitet; vielmehr werden Aufgaben, Vermögen und Personal zwischen Staat und AöR aufgeteilt.

- Das in Art. 15 eingeräumte Nutzungs- und Verwertungsrecht ist mit einem Pachtvertrag vergleichbar, wenn auch inhaltlich umfassender als ein solcher und als unentgeltlich ausgestaltet.

Das Nutzungs- und Verwertungsrecht trägt rechtsgeschäftliche Züge. Zwar wird es unmittelbar durch Gesetz und nicht durch Vertrag begründet, jedoch sind zur Ausgestaltung weitere Vereinbarungen für bestimmte Sachverhalte ausdrücklich vorgesehen. Dass diese ggf. öffentlich-rechtlichen und nicht privatrechtlichen Charakter haben, ist für die Frage des Vorliegens eines Rechtsgeschäfts nicht ausschlaggebend.

Die rechtliche Würdigung dieser Fragen ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Anwendbarkeit der Betriebsübergangsrichtlinie vom bejaht würde und deshalb von der Anwendbarkeit des § 613a BGB ausgegangen werden sollte.

Der Gesetzentwurf sieht deshalb Folgendes vor:

- Die betroffenen Arbeitnehmer und Auszubildenden sollen mit In-Kraft-Treten des Gesetzes durch die landesgesetzliche Anordnung unmittelbar übergeleitet werden.

- Für die Rechtsfolgen der Überleitung wird von § 613a BGB ausgegangen.

- Um Widersprüche der Arbeitnehmer und Auszubildenden nach § 613a BGB weitgehend zu vermeiden (mit den entsprechend nachteiligen Folgen, vgl. dazu folgende Hinweise), räumt der Freistaat Bayern den betroffenen Personen ein Rückkehrrecht zum Freistaat Bayern bei Auflösung der AöR oder einer wesentlichen Änderung ihrer Rechtsform ein.

Im Einzelnen: Abs. 1 Nr. 1 legt fest, welche Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaats Bayern mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes auf die AöR übergeleitet werden. Es muss sich um Beschäftigte bei Behörden, Schulen oder Betrieben der Staatsforstverwaltung handeln, die der verwaltungsinternen Organisationseinheit Bayerische Staatsforsten in Gründung zugeordnet sind. Dazu werden bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes entsprechende Maßnahmen getroffen. Bei den genannten Dienststellen wird eine solche Organisationseinheit gebildet. Dieser Organisationseinheit werden nach entsprechender Auswahl die zur Überleitung vorgesehenen Beschäftigten zugeordnet. Die Zuordnung wird ihnen schriftlich mitgeteilt. Davon unberührt bleiben ­ bis zum Tag vor des Gesetzes ­ die jeweilige Beschäftigungsbehörde, die übertragenen Funktionen und Aufgaben, soweit dazu nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird. Mit der Zuordnung gewinnen die betroffenen Beschäftigten Klarheit über den Arbeitgeberwechsel. Außerdem sind die betroffenen Arbeitnehmer und Auszubildenden nach § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang über den Zeitpunkt und den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten.

Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 enthält eine Bestandssicherungsklausel, wonach die AöR in die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber eintritt.

Satz 3 legt fest, dass betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen sind.

Für die Beamten ist eine gesetzliche Überleitung nicht möglich.

Abs. 1 Nr. 2 weist deklaratorisch darauf hin, dass für die Übernahme der Beamten Art. 37 i. V. m. §§ 128, 129 BRRG gelten. Die Übernahme ist gem. § 129 Abs. 3 BRRG von der AöR zu verfügen. Da diese erst mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entsteht, wäre sie bis zum Abschluss der Übernahme der notwendigen Beamten einige Zeit in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigt. Deshalb ist in § 4 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzentwurfs vorgesehen, dass der nach Satz 1 der Vorschrift bestellte erste Vorstand u. a. bereits Erklärungen namens der Bayerische Staatsforsten zur Übernahme von Personal abgeben kann.

Abs. 1 Nr. 3 dient dem künftigen Wechsel von Personal, das zur AöR übergeleitet wird und zum Freistaat Bayern zurückkehren möchte, und von Personal der Staatsforstverwaltung, das beim Freistaat Bayern verbleibt und künftig zur AöR wechseln möchte.

Dabei werden folgende Fälle unterschieden:

- Zur AöR übergeleitetes Personal, das sich bei der staatlichen Forstverwaltung bewirbt, hat bei gleicher Eignung vor anderen Bewerbern Vorrang.

- Zur AöR übergeleitetes Personal, das sich bei anderen Staatsverwaltungen bewirbt, steht bei Auswahlentscheidungen vergleichbaren Beschäftigten des Freistaats Bayern gleich; ein Vorrang wird hier nicht begründet, weil das Beschäftigte anderer Verwaltungen, die ebenfalls von Reformmaßnahmen betroffen sind, benachteiligen könnte.

- Personal der bisherigen Staatsforstverwaltung, das bei der staatlichen Forstverwaltung bleibt und sich künftig bei der AöR bewirbt, hat bei gleicher Eignung vor anderen Bewerbern Vorrang.

Satz 3 enthält dazu die Vorgabe, dass die Stellen in beiden Bereichen grundsätzlich auszuschreiben und bekanntzugeben sind.

Die Sonderregelungen werden auf zehn Jahre befristet.

Abs. 1 Nr. 4 räumt den übergeleiteten Beamten und Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zum Freistaat Bayern ein, falls die Bayerische Staatsforsten aufgelöst oder ihre Rechtsform wesentlich geändert wird. Die Regelung soll bei den Arbeitnehmern dazu beitragen, Widersprüche nach § 613a Abs. 6 BGB weitgehend zu vermeiden. Im Fall von Widersprüchen blieben sie Arbeitnehmer des Freistaats Bayern, der sie ­ mangels Beschäftigungsmöglichkeit im eigenen Bereich ­ zur Vermeidung von Kündigungen im Wege der Personalgestellung bei der AöR zum Einsatz bringen könnte. Diese Personalgestellung wäre umständlich und aufwändig (erhöhter Personalverwaltungsaufwand bei Staat und AöR, fehlende Arbeitgeberstellung mit entsprechenden Kompetenzen bei AöR, längerfristig würde ein Nebeneinander von eigenem und staatlichem Personal bei der AöR entstehen); zudem hätte die Personalgestellung wohl umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen würden. Mit dem Rückkehrrecht soll das jedenfalls für die meisten Fälle vermieden werden. Die Arbeitnehmer haben dann die Sicherheit, dass sie

1. zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wechseln, aber

2. nicht im Wege eines etwaigen künftigen Betriebsübergangs zu einem dritten Arbeitgeber wechseln müssen.

Wird der Rückkehranspruch ausgelöst, so bleibt dem Freistaat Bayern dann ggf. die Möglichkeit der Personalgestellung.

Aus Gründen der Gleichbehandlung ist das Rückkehrrecht auch für die Beamten vorgesehen.

Personen, die von der AöR neu eingestellt werden, sind von der Regelung nicht erfasst.

Abs. 2 Nr. 1 legt fest, dass tarifliche Beschäftigungszeiten bei einem unmittelbaren Wechsel zwischen Staat und AöR jeweils angerechnet werden.

Abs. 2 Nr. 2 stellt klar, dass der Vorstand die AöR gegenüber den Arbeitnehmern vertritt (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzentwurfs). Gegenüber den angestellten Vorstandsmitgliedern liegt diese Funktion beim Aufsichtsrat (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 Nrn. 2, 3 des Gesetzentwurfs). Die Übertragung von Arbeitgeberfunktionen (z. B. auf die Forstbetriebe) regelt die Satzung.

Abs. 2 Nr. 3 stattet die AöR mit Dienstherrnfähigkeit aus. Das ist Voraussetzung, um die Beamten dorthin überzuleiten. Außerdem werden hier die oberste Dienstbehörde und die Ernennungsbehörde bestimmt. Mit der Satzung können auch dienstrechtliche Befugnisse innerhalb der AöR übertragen werden. In Satz 3 wird festgelegt, dass die AöR keine neuen Beamtenverhältnisse begründen darf, weil dazu aufgrund der Aufgabenstellung kein Anlass besteht.

Es ist vorgesehen, dass die Abrechnung der Bezüge, Löhne und Beihilfen weiterhin durch die Bezügestellen des Staates erfolgt.

Dazu wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Einer Regelung im Gesetz bedarf es nicht.

Abs. 2 Nr. 4 stellt klar, dass die AöR über den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband bestimmen oder eigene Tarifverträge abschließen kann. Das ist für die gewollte betriebswirtschaftliche und flexible Ausrichtung notwendig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung eines solchen Schrittes wird dazu in der Satzung die Zustimmung des Aufsichtsrats vorbehalten werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzentwurfs). Seite 18 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1775

Zur Notwendigkeit der Tariffähigkeit der AöR:

Der Freistaat Bayern ist mit Abstand größter Waldbesitzer und Arbeitgeber für Waldarbeiter in Deutschland. Der Freistaat Bayern beschäftigt derzeit rund 2.300 Waldarbeiter in der Staatsforstverwaltung (Vergleichszahlen: Baden-Württemberg 1.300, Hessen 1.300, Brandenburg 1.300, Niedersachsen 950). Bezogen auf die zu bewirtschaftende Fläche beschäftigt Bayern 2,7 Waldarbeiter je Tsd. Hektar Waldfläche. Dies ist im Ländervergleich weit unter dem Durchschnitt (Vergleichszahlen: Baden-Württemberg 4,5; Hessen k. A.; Rheinland-Pfalz 3,9; Brandenburg 4,7; Niedersachsen 2,7; Thüringen 4,8).

Für die Staatsforstverwaltung war es immer von besonderer Bedeutung, im Forstausschuss der Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Tarifentwicklung aktiv mitzugestalten. So hat der Freistaat Bayern als erstes Mitglied der den Monatslohn mit Leistungszulage für Waldarbeiter eingeführt. Von der Geschäftsstelle der wurde diese Entwicklung als richtungsweisend für den öffentlichen Dienst bezeichnet. Alle übrigen Landesforstverwaltungen haben einen reinen Monatslohn und ein entsprechend gedämpftes Leistungsverhalten in der Holzernte.

Die Bayerische Staatsforsten wird der nicht angehören. Somit kann das Unternehmen keinen Einfluss auf die Tarifentwicklung nehmen. Eine gesetzlich festgelegte mittelbare Tarifanwendung

­ wie sie Bayern bisher anderen Anstalten bei entsprechenden Ausgliederungen auferlegt hat ­ würde bedeuten, dass die Bayerische Staatsforsten die Tarifbeschlüsse der ohne Mitspracherecht vollziehen müsste. Das ließe keinen Spielraum, um eine unternehmensangepasste Tarif- und Lohngestaltung zu betreiben, die auch den Interessen der Beschäftigten nach einer leistungsgerechten Bezahlung Rechnung trägt.

Zwar ist der Freistaat Bayern noch Mitglied im Forstausschuss der weil er (in den Nationalparkverwaltungen und in der Forstverwaltung) noch rund 200 Waldarbeiter beschäftigen wird. Allerdings werden aufgabenbedingt in Verwaltung und Unternehmen ganz unterschiedliche Erfordernisse an das Tarifrecht gestellt werden. Verschärft wird die Situation in der dadurch, dass die großen Flächenländer mit ihren wirtschaftlich orientierten Landesforstverwaltungen und als bedeutende Arbeitgeber für Waldarbeiter die verlassen.

Die Landesforstverwaltungen in Baden-Württemberg (Kommunalisierung), Hessen (Austritt) und Niedersachsen (Anstalt) haben oder werden in Kürze die verlassen. Im Tarifbereich West verbleiben somit die kleinen Landesforstverwaltungen des Saarlandes (140 Waldarbeiter), von Rheinland-Pfalz (700 Waldarbeiter), von NRW (350 Waldarbeiter) und von Schleswig-Holstein (150 Waldarbeiter).

Bis zum Beitritt zu einem Arbeitgeberverband oder bis zum Abschluss eigener Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die jeweils gültigen einschlägigen Tarifverträge fort.

Abs. 2 Nr. 5 ermöglicht dem Aufsichtsrat, im Interesse einer gleichmäßigen personalvertretungsrechtlichen Ausgestaltung darüber zu entscheiden, welche Betriebsteile als eigenständige Dienststellen im Sinne des gelten. Das entspricht der Regelung etwa bei Gemeinden (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Zu § 1 Art. 20 (Leistungen für Versorgungsempfänger)

Für die vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Freistaat Bayern allein zuständig. Die Ansprüche künftiger Versorgungsempfänger der Bayerischen Staatsforsten richten sich gegen die AöR. Für die Teilung der Versorgungsausgaben zwischen Staat und AöR gelten die allgemeinen Grundsätze (Art. 120

Es ist vorgesehen, dass die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge und der Beihilfeleistungen weiterhin durch die Bezügestellen des Staates erfolgt. Dazu wird eine Vereinbarung abgeschlossen. Einer Regelung im Gesetz bedarf es nicht.

Art. 21 (Auflösung)

Die Vorschrift zeigt auf, dass im Falle einer Auflösung der AöR deren Vermögen (wieder) an den Freistaat Bayern zurückfällt. Da eine Auflösung ohnehin gesetzlicher Regelung bedürfte, sind weitergehende Regelungen für diesen Fall nicht nötig.

§ 2 (Überleitungsregelungen zur Sicherstellung der Personalvertretung)

Die Vorschrift enthält Regelungen, um die Personalvertretung während der Übergangszeit zu gewährleisten. Die Personalvertretung für die Bayerische Staatsforsten muss erst im vorgeschriebenen Verfahren gewählt werden. Bis dahin werden Übergangspersonalräte gebildet, denen Beschäftigte angehören, die vorher bei der Staatsforstverwaltung Personalvertretungen angehört haben.

§ 3 (Änderung von Gesetzen)

Im Zusammenhang mit der Errichtung der Bayerischen Staatsforsten sind Anpassungen anderer Gesetze nötig: Abs. 1: Mit der Änderung des entfällt der bis dahin eingerichtete Hauptpersonalrat beim Bereich Forsten.

Abs. 2 Nr. 1: Die Saalforstverwaltung ist künftig ein Betrieb der AöR und gehört nicht mehr zur Staatsforstverwaltung. Das erfordert eine Anpassung des Wortlauts.

Abs. 2 Nr. 2: Die Voraussetzungen des sog. Schlechtwegezuschlags liegen auch im Bereich der Bayerischen Staatsforsten vor.

Die bisher auf das beschränkte Ermächtigung zu näherer Regelung muss deshalb auf die Bayerische Staatsforsten erweitert werden. Gleichzeitig werden durch die neue Formulierung auch die entsprechenden Fälle im Kommunalbereich abgedeckt, so dass die Gemeinden künftig für ihr Forstpersonal entsprechende Regelungen auf gesetzlicher Grundlage treffen können.

Abs. 3: Die Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes ist eine Folgeänderung zu Art. 4 Abs. 1 § 4 (In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen) Abs. 1 regelt das In-Kraft-Treten und bestimmt damit maßgebliche Termine, die an anderer Stelle des Gesetzentwurfs genannt sind, insbesondere die Errichtung der AöR selbst.

Abs. 2 hält eine Möglichkeit bereit, die Aufgabenerfüllung sicherzustellen, wenn die Bayerische Staatsforsten ab In-Kraft-Treten des Gesetzes noch nicht genügend handlungsfähig sein sollten, etwa weil die Übernahme der Beamten noch nicht abgeschlossen ist.

Abs. 3: Diese Vorschrift soll in besonderer Weise sicherstellen, dass die Bayerische Staatsforsten mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes handlungsfähig sind. Dazu wird bestimmt:

a) Der erste Vorstand kann bereits nach der Verkündung des Gesetzes bestellt werden. Diese Bestellung obliegt der Staatsregierung. Es würde genügen, wenn ein Vorstandsmitglied bestellt wird, doch kann auch die volle Zahl von drei ausgeschöpft werden.

b) Dieser Vorstand kann vorbereitende Handlungen namens der Bayerischen Staatsforsten vornehmen und entsprechende Erklärungen abgeben, wobei diese unter der aufschiebenden Bedingung der Errichtung der AöR stehen. Insbesondere soll er einen vorläufigen Wirtschaftsplan aufstellen. Er kann namens der AöR die Übernahme von Beamten nach § 129 Abs. 3 BRRG verfügen. Die Kosten der vorläufigen Geschäftsführung trägt als Gründungskosten der Freistaat Bayern. Auch deshalb wird eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgesehen. Die Genehmigung kann für bestimmte Fallgestaltungen

­ etwa zur Personalüberleitung ­ allgemein erteilt werden.