Justizvollzugsanstalt

Im Übrigen erfolgt die Belegung mit Abschiebungsgefangenen im Rahmen der Belegungsfähigkeit der jeweiligen Justizvollzugsanstalt.

Die Zahl der durchschnittlich in den Justizvollzugsanstalten inhaftierten Abschiebungsgefangenen wird statistisch nicht erfasst. Die Zahl der jeweils zum 31. März eines Jahres Inhaftierten ergibt sich aus folgender Tabelle: Abschiebungsgefangene

In polizeilichen Einrichtungen wird Abschiebungshaft in der Regel nicht vollzogen. Ausländer, die vorübergehend in Gewahrsam genommen werden, werden zum Vollzug von Abschiebungshaft an die Justizvollzugsanstalten überstellt.

Zu 2: In welchen bayerischen Hafteinrichtungen werden

a) Abschiebungsgefangene zusammen mit Strafund/oder Untersuchungshäftlingen ausschließlich oder teilweise

aa) in gemeinsamen Trakten

bb) in gemeinsamen Zellen

b) ausschließlich Abschiebungsgefangene

c) Abschiebungsgefangene in eigenen Trakten untergebracht?

In Bayern gibt es keine Hafteinrichtungen, die ausschließlich für den Vollzug von Abschiebungshaft zuständig sind.

Eigene Abteilungen für Abschiebungsgefangene gibt es in den Justizvollzugsanstalten München und Nürnberg. In der Justizvollzugsanstalt Traunstein werden männliche Gefangene, bei denen Abschiebungshaft nicht im Anschluss an Straf- oder Untersuchungshaft vollzogen wird, nach Möglichkeit in einem eigenen Trakt untergebracht. Hinsichtlich der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

Im Übrigen ist eine Unterbringung von Abschiebungsgefangenen in eigenen Abteilungen wegen der stark schwankenden Zahl der Abschiebungsgefangenen und der angespannten Belegungssituation sowie aus baulichen Gründen derzeit nicht möglich.

Die Entwicklung der Belegungssituation im bayerischen Justizvollzug wird durch nachfolgende Tabelle verdeutlicht: Entwicklung der Belegungsfähigkeit und der tatsächlichen Belegung jeweils zum 31. März

In den Justizvollzugsanstalten Eichstätt, München (Männeranstalt), Passau, Regensburg und Schweinfurt werden Abschiebungsgefangene nicht mit anderen Gefangenen in einem gemeinsamen Haftraum untergebracht. In der Justizvollzugsanstalt Laufen-Lebenau wird Abschiebungshaft im Bereich der Zugangsabteilung vollzogen. Eine Unterbringung in einem gemeinsamen Haftraum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen erfolgt hier nur in Ausnahmefällen.

Eine gemeinsame Unterbringung von Abschiebungsgefangenen mit Straf- und Untersuchungsgefangenen in einem gemeinsamen Trakt und auch in gemeinsamen Hafträumen lässt sich im Übrigen schon aufgrund des starken Überbelegungsdrucks und der stark schwankenden Zahl von Abschiebungsgefangenen nicht immer vermeiden. Teilweise werden Abschiebungsgefangene auch auf eigenen Wunsch mit Landsleuten in einem Haftraum untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen kommt auch in den ­ nicht wenigen ­ Fällen vor, in denen der Abschiebungshaft Straf- oder Untersuchungshaft vorausgegangen ist.

Zu 3: Gibt es besondere Hafteinrichtungen, in denen Abschiebungshaft durchgeführt wird, für

a) Frauen

b) Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren?

Wenn ja, welche sind dies jeweils?

Besondere Hafteinrichtungen für den Vollzug von Abschiebungshaft an Frauen oder Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren gibt es nicht. Frauen werden in den für den Frauenvollzug zuständigen Justizvollzugsanstalten, Jugendliche in den für den Jugendvollzug zuständigen Justizvollzugsanstalten untergebracht. Wegen der äußerst geringen Zahl Jugendlicher, die sich in Abschiebungshaft befinden, wird auf die Antworten zu den Fragen 4a und 8 verwiesen. Wahlperiode Drucksache 15/1893

Zu 4: Welche landesrechtlichen Vorschriften (einschließlich Erlasse) regeln die

a) Antragstellung durch die Ausländerbehörden auf Haftanordnungen?

b) Einzelheiten der Durchführung der Abschiebungshaft?

(Bitte jeweils die konkrete Vorschrift(en) mit Fundstelle(n) aufführen.)

a) Die Antragstellung von Abschiebungshaft richtet sich nach den Vorgaben des Ausländergesetzes und den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz. Landesrechtliche Vorschriften bzw. Erlasse, die die Haftantragstellung durch die Ausländerbehörden regeln, gibt es nicht.

Es wurden lediglich Detailfragen in zwei innenministeriellen Rundschreiben geregelt. Mit Rundschreiben vom 27.04.2000 (dessen Gültigkeit mit Rundschreiben vom 30.04.2003 verlängert wurde) ist festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige nur in Einzelfällen in Haft genommen werden dürfen, wenn sie etwa wiederholt straffällig geworden sind und ein Untertauchen zu befürchten ist. Bei unter 14 Jahre alten Kindern kommt der Vollzug der Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt nicht in Betracht. Mit Rundschreiben vom 10.05.2003 wurde anlässlich einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg darauf hingewiesen, dass sich die Haftzeitberechnung auch bei untergetauchten Personen nach dem Erlass der richterlichen Anordnung richtet und es auf die tatsächliche Inhaftierung nicht ankommt. Fundstellen können insoweit nicht angegeben werden, da die Rundschreiben nicht veröffentlicht sind.

b) Aus vollzuglicher Sicht sind hier die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum zu nennen, die im Justizministerialblatt (JMBl 2003 S. 4) veröffentlicht sind. Nach zu § 1 finden die VV zu §§ 3 bis 108, 141 bis 156 die bundeseinheitlichen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom 1. Juli 1976

(JMBl S. 325) sowie die zu §§ 5 bis 116, 144 bis 175 auf den Vollzug von Abschiebungshaft entsprechende Anwendung, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft entgegenstehen.

Zu 5: Wie viele Abschiebungsgefangene waren in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004

a) bis zu drei Monate

b) länger als drei Monate bis zu sechs Monaten

c) länger als sechs Monate bis zu zwölf Monaten

d) länger als zwölf Monate bis zu achtzehn Monaten,

e) länger als achtzehn Monate

f) insgesamt inhaftiert?

(Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten der Inhaftierten getrennt aufführen.) Statistiken, aus denen sich die Detailfragen beantworten ließen, wurden und werden nicht geführt. Es kann jedoch die Aussage getroffen werden, dass die durchschnittliche Haftdauer unter zwei Monaten liegen dürfte.

Eine Haftdauer über sechs Monate setzt im Übrigen voraus, dass der Ausländer seine Abschiebung verhindert, indem er beispielsweise gesetzliche Mitwirkungspflichten verletzt und/oder falsche Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit macht. Der Ausländer hat es insbesondere bei dieser Fallgestaltung selbst in der Hand, durch Nachholung von Mitwirkungshandlungen oder Berichtigung von falschen oder Vervollständigung unvollständiger Angaben die Dauer der Abschiebungshaft zu verkürzen. Die Ausländerbehörden sind für die Inhaftierten kurzfristig erreichbar.

Eine Haftdauer über 18 Monate ist gesetzlich nicht zulässig.

Zahl und Nationalität aller Abschiebungsgefangenen jeweils zum Stichtag 31. März können den beiliegenden Tabellen entnommen werden (Anlage 2). Weitergehende statistische Erhebungen liegen hierzu nicht vor.

Zu 6: Wie viele Tage betrug die durchschnittliche Verweildauer in der Abschiebungshaft in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004?

(Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten der Inhaftierten getrennt aufführen.)

Hierzu wird auf beiliegende Tabellen (Anlagen 2 - 5) Bezug genommen. Weitergehende statistische Erhebungen liegen hierzu nicht vor.

Zu 7: In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004

a) Vorbereitungshaft (§ 57 Abs. 1 verhängt?

(Bitte jeweils nach Jahren, Gerichten, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen.)

Für den ausländerbehördlichen Bereich kann allgemein gesagt werden, dass Vorbereitungshaft (§ 57 Abs. 1 und kurzfristige Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2 Satz 2 nur vergleichsweise selten beantragt wird. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird nach dem Ergebnis überschlägiger Schätzungen Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 beantragt. Die Polizei erfasst zwar die Zahl der Zurückweisungen und Zurückschiebungen statistisch; Zurückschiebungshaft stellt aber keinen Erhebungsgrund dar. Um zu zuverlässigen Zahlenangaben zu gelangen, müssten alle einschlägigen Vorgänge ausgewertet werden, allein bei der Polizeiinspektion Fahndung Traunstein wären dies ca. 4.500 Vorgänge.

Zu 8: Wie viele Abschiebungsgefangene waren in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004

a) nach eigenen Angaben

b) nach amtlichen Feststellungen noch keine 18 Jahre alt?

(Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen.)

Über die Zahl der Jugendlichen unter den Abschiebungsgefangenen werden gesonderte statistische Aufzeichnungen nicht geführt. Eine einmalige Auswertung der Datensätze in der Zentralen Vollzugsdatei aus Anlass der Interpellation hat ergeben, dass der Anteil der Abschiebungsgefangenen bis 18 Jahre lediglich 1,28 Prozent beträgt.

Hierzu ist anzumerken, dass sämtliche noch vorhandenen Datensätze, die nicht bereits aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorschrift des § 184 Abs. 1 zwei Jahre nach der Entlassung gelöscht werden mussten, ausgewertet wurden. Somit sind auch diejenigen ­ nicht wenige ­ Fälle erfasst worden, in denen die Abschiebungshaft neben einer sonstigen Freiheitsentziehung angeordnet, aber unter Umständen nicht vollzogen wurde.

Zu 9: Wie viele Mütter oder Väter von Kindern in welchem Alter befanden sich in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in Abschiebungshaft?

(Bitte nach Jahren und nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen.)

Es entspricht der bayerischen Praxis, dass bei der Abschiebung von ausreisepflichtigen Familien mit minderjährigen Kindern Abschiebungshaft nur dann beantragt wird, wenn auf andere, die Familien weniger belastende Weise eine ordnungsgemäße Abschiebung nicht sichergestellt werden kann. Ist Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, ist nach einem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 11.10.1995 (Drs. 13/2840) möglichst schonend vorzugehen. Grundsätzlich ist daher nur gegen den Familienvater Abschiebungshaft zu erwirken, während die Ehefrau zusammen mit den Kindern anderweitig bis zur Abschiebung unterzubringen bzw. in der bisherigen Unterkunft zu belassen ist. Falls erforderlich besteht die Möglichkeit, Mütter mit minderjährigen Kindern kurzfristig (in der Regel die Nacht vor der Rückführung) gesichert in der Transitunterkunft am Flughafen München unterzubringen.

Die Beantragung von Abschiebungshaft gegen beide Elternteile und weitere Familienangehörige stellt den absoluten Ausnahmefall dar und kommt als ultima ratio in Betracht, wenn beispielsweise die Restfamilie die Abschiebung durch vorübergehendes Untertauchen einzelner Familienmitglieder gezielt vereitelt. Keinesfalls kommt nach bayerischer Praxis die Unterbringung von Kindern in einer Justizvollzugsanstalt in Betracht. Statistiken, denen die geforderten Angaben zu entnehmen wären, werden in Bayern nicht geführt.

Zu 10: Wie viele schwangere Frauen befanden sich in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in Abschiebungshaft? In welcher Schwangerschaftswoche wurden die Frauen jeweils abgeschoben oder entlassen?

(Bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen und nach der jeweiligen Haftdauer der Frauen getrennt aufführen.) Grundsätzlich findet drei Monate vor (und drei Monate nach) der Entbindung einer ausländischen Frau keine Aufenthaltsbeendigung statt. Es kann davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen auch keine Abschiebungshaft beantragt wird, wenn sich die Betroffene der Ausländerbehörde offenbart. Ansonsten gilt insbesondere auch für Schwangere, dass Haftfähigkeit vorliegen müsste. Eine Freiheitsentziehung kommt grundsätzlich auch nicht in Betracht, wenn die Betroffene nicht reisefähig ist und nicht abgeschoben werden könnte. Daten über bestehende Schwangerschaften und das Schwangerschaftsstadium im Zeitpunkt der Entlassung oder Abschiebung aus der Abschiebungshaft wurden oder werden nicht erhoben.

Zu 11: Wie viele Zwangsprostituierte waren in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in Abschiebehaft? Wie viele wurden in diesem Zeitraum insgesamt, sofort oder nach vier Wochen abgeschoben?

(Bitte nach Jahren, Nationalität und den Zielstaaten der Abschiebung der Frauen getrennt aufführen.) Opfer von Frauenhandel werden entsprechend der Zusammenarbeitsvereinbarung der Polizei, Staatsanwaltschaft, Fachberatungsstellen, Ausländerbehörden, Sozialbehörden und Agenturen für Arbeit zum Schutz von Opferzeuginnen und Opferzeugen in Menschenhandelsfällen 2004 S. 101) bzw. nach den Verwaltungsvorschriften zum behandelt. Danach wird regelmäßig eine 4-wöchige Ausreisefrist gewährt, wenn die Betroffenen Aussagen machen, die zur Verurteilung der Menschenhändler führen. Falls sie von einer Zeugenschutzstelle betreut werden, wird der Aufenthalt während der gesamten Betreuung geduldet.

Gleiches gilt, wenn die Justiz um den weiteren Aufenthalt während des Strafverfahrens gegen den Menschenhändler ersucht, um die Täter einer Bestrafung zuzuführen. Eine Statistik über Zwangsprostituierte, die sich in Abschiebungshaft befinden, wurde und wird nicht geführt.

Zu 12: Wie viele Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX befanden sich in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in Abschiebungshaft?

(Bitte nach Jahren und Hafteinrichtungen sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen.) Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX werden nur dann zurückgeführt, wenn zum einen Reisefähigkeit gegeben ist und zum anderen sichergestellt ist, dass sie in der Heimat weiter betreut werden, wenn der Grad der Behinderung dies erfordert.