Stiftung Bamberger Symphoniker ­ Bayerische Staatsphilharmonie

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Musikkultur durch Konzerte und Veranstaltungen des Orchesters Bamberger Symphoniker ­ Bayerische Staatsphilharmonie.

Zu diesem Zweck übernimmt die Stiftung die Trägerschaft des Orchesters Bamberger Symphoniker ­ Bayerische Staatsphilharmonie.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Art. 3

Stiftungsvermögen:

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:

1. einem Barvermögen in Höhe von 50.000 und

2. dem beweglichem Vermögen (Orchesterinstrumente) der Bamberger Symphoniker e.V., das der Stiftung von dem Verein mit Übertragungsvertrag gem. Art. 12 Abs. 2 unentgeltlich übereignet wird.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung von

1. dem Freistaat Bayern

2. dem Bezirk Oberfranken

3. der Stadt Bamberg und

4. dem Landkreis Bamberg nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse.

Diese dienen dazu, die mit dem Betrieb des Orchesters Bamberger Symphoniker ­ Bayerische Staatsphilharmonie verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen abzudecken.

Die Höhe der Zuschüsse sowie weitere Einzelheiten werden durch Vertrag zwischen den Zuwendungsgebern geregelt. aus den Zuschüssen nach Art. 3 Abs. 2,

3. aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; Art. 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn dies die Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen genehmigt.

Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Art. 6

Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Intendanten des Orchesters Bamberger Symphoniker ­ Bayerische Staatsphilharmonie.

Er wird vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.

Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes, des Bayerischen Stiftungsgesetzes sowie der Satzung und entsprechend den Richtlinien und den Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.

Näheres regelt die Stiftungssatzung.

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Die Vertretung des Stiftungsvorstands im Fall seiner Verhinderung regelt die Stiftungssatzung.

Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.

Art. 7

Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus:

1. dem für die Bamberger Symphoniker ­ Bayerische Staatsphilharmonie zuständigen Staatsminister des Freistaates Bayern,

2. einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,

3. dem Oberbürgermeister der Stadt Bamberg,

4. dem Bezirkstagspräsidenten des Bezirks Oberfranken,

5. dem Landrat des Landkreises Bamberg und

6. dem Regierungspräsidenten von Oberfranken.

Die in Satz 1 genannten Mitglieder des Stiftungsrats können sich durch eine vom jeweiligen Mitglied benannte Person allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen.

Der Stiftungsrat kann weitere Mitglieder aufnehmen, maximal dürfen dem Stiftungsrat zehn Mitglieder angehören.

Die weiteren Mitglieder können vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Vorsitzender des Stiftungsrats ist der jeweils zuständige Staatsminister oder seine Vertretung (Abs. 1 Satz 2).

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden oder seine Vertretung in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

Die Stimmenzahl im Stiftungsrat verteilt sich wie folgt:

1. der für die Bamberger Symphoniker ­ Bayerische Staatsphilharmonie zuständige Staatsminister 10 Stimmen,

2. der Oberbürgermeister der Stadt Bamberg 5 Stimmen,

3. der Bezirkstagspräsident 3 Stimmen,

4. der Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen 2 Stimmen.

Alle weiteren Mitglieder des Stiftungsrats verfügen über je eine Stimme.

Weiteres regelt die Stiftungssatzung.

(5) Dem Stiftungsrat darf der Stiftungsvorstand nicht als Mitglied angehören.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.

Art. 8

Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.

Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit.

Näheres regelt die Stiftungssatzung.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand.

(3) Den Geschäftsgang des Stiftungsrats regelt die Stiftungssatzung.

Art. 9

Stiftungssatzung

Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt.

Die Satzung wird durch den Stiftungsrat erlassen.

Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen einer Zwei-Drittel Mehrheit des Stiftungsrats.

Satzungsänderungen sind nur zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen.

Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

Art. 10

Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Abwicklung verbleibende Vermögen an den Freistaat Bayern, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Art. 11

Stiftungsaufsicht und Geltung des Bayerischen Stiftungsgesetzes:

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

Art. 12

Übergangsvorschriften:

(1) Bis zur Bestellung des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat werden die Aufgaben des Stiftungsvorstands durch den Intendanten der Bamberger Symphoniker e. V. wahrgenommen.

Der Stiftung werden mit ihrer Errichtung durch Einzelakt das Vereinsvermögen der Bamberger Symphoniker e.V. sowie die von den Bamberger Symphonikern e. V. im Zusammenhang mit dem Orchesterbetrieb erworbenen bzw. übernommenen Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Dritten übertragen.

Näheres regelt ein zwischen der Stiftung und den Bamberger Symphoniker e. V. abzuschließender Übertragungsvertrag.

Art. 13

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeines

Es ist beabsichtigt, zum 1. Januar 2005 die Stiftung Bamberger Symphoniker ­ Bayerische Staatsphilharmonie zu errichten. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Die Ausgestaltung der näheren Einzelheiten sowie der Entwurf des Errichtungsgesetzes und der Stiftungssatzung oblagen einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der Stadt Bamberg, der Regierung von Oberfranken, den Bamberger Symphonikern und des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zusammensetzte.

Im Errichtungsgesetz sind die grundlegenden Regelungen getroffen, d.h. insbesondere Errichtung, Rechtsform, Stiftungszweck, -mittel und -organe. In der Satzung der Stiftung sind nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug des Errichtungsgesetzes geregelt.

II. Erläuterung zu den einzelnen Vorschriften: Art. 1:

Die Gründung der Stiftung öffentlichen Rechts erfolgt durch Gesetz, eine Genehmigung der Stiftung ist daher gemäß Art. 4 Satz 2 Bayerisches Stiftungsgesetz nicht erforderlich.

Art. 2:

Als Zweck der Stiftung wird die Förderung der Musikkultur durch Konzerte und Veranstaltungen des Orchesters Bamberger Symphoniker ­ Bayerische Staatsphilharmonie genannt. Zu diesem Zweck erfolgt die Übernahme der Trägerschaft des Orchesters.

Die Verpflichtung der Stiftung auf Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 bis 69 Abgabenordnung (AO) hat als wesentliche Konsequenzen, dass der Stifter grundsätzlich keine Zuwendungen von der Stiftung erhalten darf, keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf und die Stiftung ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss.

Art. 3:

Das Stiftungsvermögen bildet die wesentliche Grundlage der Stiftungstätigkeit, eine ausreichende Ausstattung gehört zu den Wesensmerkmalen einer Stiftung.

Das Stiftungsvermögen besteht zum einen aus einem Barvermögen von 50.000 Euro, das die Bamberger Symphoniker aus dem Vereinsvermögen aufbringen werden. Hierfür wurden von den Bamberger Symphonikern bereits Rücklagen gebildet. Zum anderen aus dem beweglichen Vermögen (Orchesterinstrumente) der Bamberger Symphoniker e.V., das der Stiftung von dem Verein mit Übertragungsvertrag gem. Art. 12 Abs. 2 unentgeltlich übereignet wird.

Als weiteren Bestandteil des Stiftungsvermögens erhält die Stiftung nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne jährliche Zuschüsse vom Freistaat Bayern, dem Bezirk Oberfranken, der Stadt Bamberg und dem Landkreis Bamberg. Die Höhe der jeweiligen Zuschüsse bestimmt sich nach der Finanzierungsvereinbarung vom 4.09.2003. Danach besteht der Zuschussbetrag aus einem Festbetrag, der sich auf der Grundlage des erwarteten Zuwendungsbedarfs 2004 (9,8 Mio.) errechnet, und einem (variablen) Personalkostenzuschlag. Nach Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung erhöht sich dieser Betrag jährlich um einen Personalkostenzuschlag in Höhe des voraussichtlich tarifvertraglich bedingten Personalkostensteigerungen für die tariflich und, soweit es vertraglich vorgesehen ist, für die außertariflich vergüteten Angestellten der Bamberger Symphoniker e. V. Hierbei wird (als Obergrenze) der im Wirtschaftsplan 2004 enthaltene Stellenplan zugrunde gelegt. Der Freistaat Bayern trägt 80,5 %, die Stadt Bamberg 12,3 %, der Bezirk Oberfranken 6,2 % und der Landkreis 1,0 % des Zuschussbedarfs.

Art. 4: Absatz 1 dient der Klarstellung, mit welchen Mitteln der Betrieb des Orchesters finanziert wird. Absatz 2 macht die Aufnahme eines Darlehens über die Anzeigepflicht des Art. 27 Abs. 2 hinaus von der Genehmigung der Stiftungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen abhängig.

Absatz 3 gibt zwei wesentliche Regelungen des § 55 AO (Selbstlosigkeit) wieder.

Art. 5:

Aufgrund des Ziels möglichst schlanker Strukturen sind lediglich zwei Stiftungsorgane vorgesehen, Stiftungsrat und Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand führt grundsätzlich die Geschäfte der Stiftung, der Stiftungsrat dient als Aufsichtsgremium und in Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung als Entscheidungsgremium.

Der Beirat ist kein Organ der Stiftung, sondern ein Gremium, das die Stiftung in künstlerischen und wirtschaftlichen Fragen berät (vgl. § 8 der Satzung).

Art. 6:

Der Intendant, bestellt vom Stiftungsrat, bildet den Stiftungsvorstand, der die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat und die Stiftung grundsätzlich gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Art. 7:

Der Stiftungsrat besteht aus Vertretern der Zuschussgeber. Eine Anzahl von nur sechs Mitgliedern gewährt eine schlanke effiziente Struktur, ist aber dennoch ausreichend für eine offene, vielseitige Meinungsbildung. Daher dürfen zusätzlich auch nur maximal 4 weitere Mitglieder aufgenommen werden. Wegen der Aufsichtsfunktion des Stiftungsrats darf ein Mitglied des Stiftungsrats nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstands sein.

Da nach der Finanzierungsvereinbarung vom 4.9.2003 die Zuschussgeber jeweils einen unterschiedlich hohen Beitrag zu dem Zuwendungsbedarf der Bamberger Symphoniker leisten, können gem. Absatz 3 die Stimmen unterschiedlich gewichtet sein. Die in Satz 2 geregelte Stimmverteilung im Stiftungsrat trägt dem unterschiedlich hohen Finanzierungsbeitrag der Zuschussgeber Rechnung.

Da der Freistaat Bayern 80,5 % des Zuwendungsbedarfs trägt, obliegt der Vorsitz des Stiftungsrats dem jeweils zuständigen Staatsminister oder dessen Vertreter.

Art. 8:

Die Überwachungs- und Entscheidungsaufgaben des Stiftungsrates sind hier nur allgemein genannt und in der Satzung (§ 6) detailliert geregelt. Ebenso ist der Geschäftsgang in der Satzung (§ 7) festgelegt.

Art. 9:

Um das Errichtungsgesetz möglichst knapp und übersichtlich zu gestalten, sind Regelungen zur Verwaltung der Stiftung, zur Tätigkeit der Organe und zum Vollzug des Gesetzes in einer Satzung festgelegt. Dies dient auch der künftigen Flexibilität der Detailregelungen, die in einer Satzung einfacher und schneller geändert werden können als in einem Gesetz.

Eine Änderung der Satzung ist nur in sehr engen Grenzen zulässig, sie bedarf einer Zwei-Drittel Mehrheit des Stiftungsrates. Die Beibehaltung der Steuerbegünstigung der Stiftung nach §§ 51 bis 68 AO ist bei einer eventuellen Satzungsänderung unabdingbar.

Art. 10

Der Freistaat Bayern, der bei einer Aufhebung der Stiftung das verbleibende Vermögen erhält, hat dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Art. 11

Gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 sind Stiftungsaufsichtsbehörden die Regierungen. Dies ist hier die Regierung von Oberfranken.

Art. 12

Um den Betrieb des Orchesters bis zur Bestellung des Stiftungsvorstands ohne Bruch zu gewährleisten, werden die Vorstandsaufgaben vom Intendanten wahrgenommen.

Nach Gründung der Stiftung durch Gesetz muss das Vereinsvermögen (incl. bestehende Verträge) durch Einzelakt auf die Stiftung übertragen werden. Hierzu ist ein umfänglicher Betriebsübertragungsvertrag erforderlich. Eine Gesamtrechtsnachfolge ist ausgeschlossen, da das Umwandlungsgesetz hier nicht gilt.

Art. 13:

Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes und damit für die Errichtung der Stiftung ist der 1. Januar 2005 vorgesehen, um die Umwandlung des Bamberger Symphoniker e.V. in ein Staatsorchester zeitnah zu gewährleisten.