Rechtsform, Geschäftsführung, Vertretung

Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank.

Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

Die Geschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt werden von einer Geschäftsleitung geführt.

Die Gesamtverantwortung des Vorstands der Bank nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.

(3) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt wird vom Vorstand der Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

12. Es wird folgender neuer Art. 20 eingefügt: Art. 20

Aufgaben

Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Wohnungspolitik und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft Vorhaben natürlicher und juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wohnungs- und Siedlungsstruktur Bayerns finanziell zu fördern.

Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Bayerische Landesbodenkreditanstalt Finanzierungen in folgenden Bereichen durchführen:

1. Soziale Wohnraumförderung,

2. Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens,

3. Förderung der Wohnungswirtschaft,

4. Förderung von Infrastrukturmaßnahmen zur Unterstützung wohnungspolitischer Ziele,

5. Förderung der baulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden,

6. Förderung von wohnungspolitischen Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,

7. Förderung anderer Maßnahmen, soweit diese in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien benannt sind und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom Freistaat Bayern übertragen werden.

(2) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände durchführen sowie sich in den Bereichen nach Abs. 1 an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit Bayerneffekt beteiligen.

Weitere Aufgaben kann die Staatsregierung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt übertragen, sofern diese dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.

Aufgaben im Rahmen der staatlichen Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umweltund Arbeitsmarktpolitik dürfen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt übertragen werden, wenn die Aufgaben von der Förderbank Bayern nicht oder nicht ausschließlich wahrgenommen werden können.

(4) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt handelt bei der Durchführung von Eigenprogrammen im Einklang mit den Richtlinien des fachlich zuständigen Staatsministeriums.

(5) Die Finanzierungen erfolgen durch Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie durch sonstige Finanzierungshilfen.

Die erforderlichen Mittel - soweit sie nicht vom Auftraggeber treuhänderisch zur Verfügung gestellt werden - beschafft sich die Bayerische Landesbodenkreditanstalt durch Aufnahme von Darlehen und Krediten beim Freistaat Bayern, bei der Bundesrepublik Deutschland sowie bei anderen Stellen.

Sie ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Landesbodenbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

Sonstige Bankgeschäfte darf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im direkten Zusammenhang stehen.

Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind ihr nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

13. Der bisherige Art. 20 wird Art. 27 und in Satz 1 werden nach dem Wort Landesbodenkreditanstalt das Komma und die Worte Anstalt der Bayerischen Landesbank, gestrichen.

14. Es wird folgender neuer Art. 21 eingefügt: Art. 21

Beirat der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt

Zur Beratung wohnungspolitischer Fragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben wird bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ein Beirat gebildet.

Der Beirat besteht aus dem Staatsminister des Innern, der den Vorsitz führt, und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.

Diese Mitglieder werden auf Vorschlag des Staatsministers des Innern berufen.

Das Nähere regelt die Satzung.

15. Der bisherige Art. 21 wird Art. 29.

16. Es werden folgende Art. 22 bis 25 eingefügt: Art. 22

Haftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern für Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt:

(1) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht möglich ist.

(2) Der Freistaat Bayern haftet unmittelbar für die von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt aufgenommenen Darlehen, für die begebenen Pfandbriefe, Landesbodenbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen sowie für Kredite an Dritte, soweit diese Kredite von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ausdrücklich gewährleistet werden.

(3) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften nach Abs. 1 als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.

Art. 23

Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt:

(1) Das Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten (Sondervermögen).

(2) Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dient unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital der Bank im Sinn des Gesetzes über das Kreditwesen (Haftungsfunktion) nur der Unterlegung der Geschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt im Rahmen des Art. 20.

Die Bank zahlt für die Nutzung der Haftungsfunktion des Eigenkapitals der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt abzüglich einer auf Grundlage von Art. 1 Abs. 1 des Zweckvermögensgesetzes vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 602, 762-7-F), geändert durch § 57 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), gebildeten Zweckrücklage eine marktgerechte Vergütung an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.

Die Höhe der Vergütung wird durch Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt und ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Die Bank zahlt für die Nutzung der Haftungsfunktion einer auf Grundlage von Art. 1 Abs. 1 des Zweckvermögensgesetzes vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 602, 762-7-F), geändert durch § 57 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), gebildeten Zweckrücklage gemäß gesonderter, vertraglicher Vereinbarung eine marktgerechte Vergütung an den Freistaat Bayern.

Art. 24

Rechnungswesen, Interne Leistungen

Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt hat ein eigenes Rechnungswesen.

Interne Leistungen zwischen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und der Bank werden jeweils marktgerecht vergütet.

Art. 25

Jahresabschluss

Für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist entsprechend den für die Bank geltenden Grundsätzen ein gesonderter Jahresabschluss zu erstellen, der von dem Verwaltungsrat festgestellt wird.

17. Es wird folgender Art. 26 eingefügt: Art. 26

Landesbodenbriefe, Landeskulturrentenbriefe, Schuldbuchforderungen:

(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Landesbodenbriefe, soweit sie nicht unter das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2772) in seiner jeweiligen Fassung fallen, Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefe muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden auf inländischen Grundstücken oder Kommunaldarlehen von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung).

(2) Steht der Bank eine Hypothek oder Grundschuld an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek oder Grundschuld erworben hat, so darf diese als Deckung höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit dem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.

Die in Abs. 1 vorgeschriebene Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung): 1.a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist;

b) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchst. a bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat;

2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten;

3. Bargeld.

Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf v. H. des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.

Die Ersatzdeckung nach Abs. 3 darf zehn v. H. des gesamten Umlaufs an Landesbodenbriefen, Schuldbuchforderungen und Landeskulturrentenbriefen nicht übersteigen.

Die Aufsichtsbehörde darf zulassen, dass die Ersatzdeckung bis zu zwanzig v. H. des gesamten Umlaufs beträgt, soweit dies erforderlich ist, um der Bank die Erfüllung von Aufgaben zu ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegen.

Die zur ordentlichen Deckung bestimmten Werte sind von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt einzeln in ein Register (Deckungsregister) einzutragen.

Im Fall des Art. 14 Abs. 3 sind die als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Deckungsregister einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.

Das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist unter Mitverschluss des Treuhänders in gesonderte Verwahrung zu nehmen.

(6) Die Veräußerung und die Verpfändung der in das Deckungsregister eingetragenen Werte bedürfen der Genehmigung des Treuhänders.

18. Es wird folgender Abschnitt VI Bayerische Landesbausparkasse (Art. 28) eingefügt: Abschnitt VI Bayerische Landesbausparkasse Art. 28

Rechtsform, Geschäftsführung, Vertretung

Die Bayerische Landesbausparkasse ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank.

Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

Die Geschäfte der Bayerischen Landesbausparkasse werden von einer Geschäftsleitung geführt.

Die Gesamtverantwortung des Vorstands der Bank nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.

(3) Die Bayerische Landesbausparkasse wird vom Vorstand der Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

19. Dem Art. 29 wird folgende Abschnittsüberschrift vorangestellt: Abschnitt VII Schlussbestimmungen

§ 2:

Neubekanntmachungsermächtigung

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz ­ neu bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3:

Dieses Gesetz tritt am 19. Juli 2005 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist eine unselbständige Anstalt innerhalb der Bayerischen Landesbank. Gemäß Art. 1 Abs. 2 ist sie Organ staatlicher Wohnungspolitik und damit die Förderbank des Freistaats Bayern im Bereich der sozialen Wohnraumförderung.

Wie für die Bayerische Landesbank gelten auch für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt als deren Teil derzeit noch die Haftungsinstitute Anstaltslast und ­ für seit 18.7.2001 vereinbarte Verbindlichkeiten unter bestimmten Bedingungen ­ Gewährträgerhaftung. Die Vorteile dieser Haftungsinstitute insbesondere im Bereich der Refinanzierung kommen unmittelbar dem gesetzlichen Förderauftrag der Labo zugute. Sie erweitern den Spielraum der Anstalt zur Gewährung von Zinsverbilligungen an förderungswürdige Kreditnehmer.

Gemäß der Verständigung mit der EU-Kommission vom 17.7.2001 über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei Landesbanken und Sparkassen (Verständigung I) entfallen nach einem Übergangszeitraum bis zum 18.7.2005 die genannten Haftungsinstitute. Für Altverbindlichkeiten gilt eine differenzierte grandfathering-Regelung. Neuverbindlichkeiten werden nicht mehr von den Gewährträgern garantiert. Der Bayerische Landtag hat diese für Deutschland verbindliche Verständigung mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesbank Girozentrale vom 25.7.2002 (GVBl S. 332) für die Bayerische Landesbank umgesetzt. Damit verliert auch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt als unselbständiger Teil der Landesbank zum 19.7.2005 die Vorteile aus den Haftungsinstituten. Dies würde die Erfüllung ihres Förderauftrags wesentlich beeinträchtigen.

Im Gegensatz zu Landesbanken und Sparkassen dürfen rechtlich selbständige Förderbanken gemäß der Verständigung über die Ausrichtung rechtlich selbständiger Förderinstitute in Deutschland (Verständigung II) vom 1.3.2002 weiterhin in bestimmten Bereichen und unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss staatlicher Haftungsinstitute kommen. Die Förderbereiche, in denen die Förderbank tätig ist, müssen insbesondere in den einschlägigen Gesetzen präzise benannt werden.

Die rechtlich unselbständige Bayerische Landesbodenkreditanstalt fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verständigung II. Die EU-Kommission hat jedoch in zwei ergänzenden Schreiben vom 4.6.2002 zu den Verständigungen I und II mitgeteilt, dass auch unselbständige Förderbanken innerhalb einer Landesbank unter bestimmten Bedingungen die Vorteile einer staatlichen Haftung nach dem 18.7.2005 nutzen dürfen. Zum einen müssen die Voraussetzungen der Verständigung II in analoger Anwendung erfüllt sein. Zum anderen muss sichergestellt sein, dass die Vorteile aus der staatlichen Haftung nicht dem Wettbewerbsgeschäft der Bank zugute kommen. Deshalb müssen Wettbewerbs- und Förderbereich der Landesbank zukünftig strikt getrennt und eine Quersubventionierung des Wettbewerbsbereichs ausgeschlossen sein. Dies ist durch jeweils getrennte Buchungskreise transparent zu machen.

Sofern Kapital der Förderbank dem Wettbewerbsbereich zugute kommt, muss dieses in marktgerechter Weise vergütet werden.

Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, die Möglichkeit einer staatlichen Haftung für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt entsprechend den ergänzenden Schreiben vom 4.6.2002 auch nach dem 18.7.2005 zu nutzen. Deshalb soll eine gesonderte, nur auf die Landesbodenkreditanstalt und die Refinanzierung ihrer Aufgaben gerichtete Haftung im Gesetz verankert werden.