Refinanzierung

Aus der Vorschrift wird darüber hinaus deutlich, dass aus beihilferechtlichen Gründen die Refinanzierung der Bank und die Refinanzierung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zukünftig getrennt abzuwickeln sind.

Absatz 7 stellt entsprechend der Verständigung II klar, dass die Bayerische Landesbodenkreditanstalt Bankgeschäfte nur insoweit betreiben darf, als diese mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für den Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft.

Zu Nr. 13:

Der bisherige Art. 20 räumt der Bayerischen Landesbank die Befugnis ein, für Geldforderungen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt selbst Vollstreckungstitel auszufertigen. Aus systematischen Gründen wird diese Vorschrift an das Ende des Abschnitts V verschoben und dort zu Art. 27. Der bisherige Zusatz, dass es sich bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt um eine Anstalt der Bayerischen Landesbank handelt, wird aufgrund des neuen Art. 19 entbehrlich und deshalb gestrichen. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nr. 14:

Bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt wird künftig ein Beirat zur sachverständigen Beratung wohnungspolitischer Fragen gebildet. Der Beirat unterstreicht den Charakter der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt als Förderinstitut im Bereich der Wohnungspolitik. Den Vorsitz führt der Staatsminister des Innern.

Daneben werden bis zu sechs weitere Mitglieder auf Vorschlag des Staatsministers des Innern berufen.

Die ausdrückliche gesetzliche Regelung dieses Beirats schließt die Bildung weiterer Beiräte auf Grundlage der Satzung der Bayerischen Landesbank nicht aus. Derzeit bestehen gemäß § 17 der Satzung der Bayerischen Landesbank ein Wirtschaftsbeirat und ein Sparkassenbeirat.

Zu Nr. 15: Art. 21 regelt bisher das Inkrafttreten des Bayerischen Landesbankgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung und enthält eine Übergangsvorschrift für in der Vergangenheit begebene Landesbodenbriefe. Diese Bestimmung wird in den neuen Abschnitt VII verschoben und dort zu Art. 29. Die Verschiebung der Artikelfolge ist erforderlich, weil aus beihilferechtlichen Gründen für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt einige neue Gesetzesbestimmungen eingefügt werden.

Zu Nr. 16: Art. 22 regelt die Haftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern als mittelbare Anteilseigner der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt. Eine Anstaltslast wird nicht begründet.

Absatz 1 regelt die der bekannten Gewährträgerhaftung vergleichbare, subsidiäre Ausfallhaftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern für sämtliche, ausschließlich der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zuzuordnenden Verbindlichkeiten. Die Haftung bezieht sich nicht auf Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbank im Übrigen.

Daneben besteht gemäß Absatz 2 eine spezielle, unmittelbare Garantie des Freistaates Bayern für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Fördergeschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, die nach der Verständigung II vom 1.3.2002 ebenfalls möglich ist. Auch diese Refinanzierungsgarantie bezieht sich ausschließlich auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt und nicht auf die übrigen Bereiche der Bayerischen Landesbank. Diese ausdrücklich normierte Einzelhaftung hat für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt den Vorteil, dass § 13 Abs. 1 Nr. 1 a der Grundsätze der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute zur Anwendung kommt und Institute ihre Forderungen gegen die Bayerische Landesbodenkreditanstalt nicht mit Eigenkapital unterlegen müssen (sog. Solva-Null-Regelung). Absatz 2 verbessert damit zusätzlich die Refinanzierungsbedingungen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und kommt damit der Erfüllung ihrer Förderaufgaben unmittelbar zugute.

Absatz 3 entspricht der bisher für die Gewährträgerhaftung der Bayerischen Landesbank geltenden Regelung, wonach der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch, im Innenverhältnis aber gemäß ihren Kapitalanteilen haften. Für den Sparkassenverband Bayern haften gemäß dessen Satzung die Sparkassen.

Art. 23 regelt die von der Bank getrennte Verwaltung des Vermögens der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt.

Die strikte Trennung des Vermögens der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom sonstigen Vermögen der Bank in Art. 23 Absatz 1 ist EU-rechtlich Grundvoraussetzung für die Begründung einer Haftung für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vorteile aus der Haftung nicht auch dem Wettbewerbsgeschäft der Bank in einer den Wettbewerb verzerrenden Weise zugute kommen. Damit korrespondiert die getrennte Rechnungslegung in Art. 24 und die Notwendigkeit eines eigenen Jahresabschlusses in Art. 25.

Art. 23 Absatz 2 stellt klar, dass das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbank uneingeschränkt haftet (Haftungsfunktion). Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt kann damit zum Verlustausgleich oder zur Befriedigung von Gläubigern der Bayerischen Landesbank herangezogen werden, wie dies zur Anerkennung als Haftkapital gemäß den kreditwesenrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt steht jedoch nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts der Bayerischen Landesbank (Geschäftsbelegungsfunktion) zur Verfügung. Lediglich Geschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt gemäß Art. 20 dürfen damit unterlegt werden.

Da die Bayerische Landesbank somit in Form der Haftungsfunktion gemäß Absatz 2 Vorteile aus dem Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ziehen kann, müssen diese Vorteile gemäß den ergänzenden Schreiben der EU-Kommission vom 4.6.2002 marktgerecht vergütet werden. Diese Vergütungspflicht ist in den Absätzen 3 und 4 geregelt. Dabei ist zwischen den verschiedenen Eigenkapitalbestandteilen zu unterscheiden. Grundsätzlich ist die Vergütung an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt zu leisten (Absatz 3), wobei ihre Höhe durch den Verwaltungsrat der Bank festzulegen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Für die derzeit aus dem Wohnungsbauzweckvermögen gebildete Zweckrücklage ist eine gesonderte Regelung notwendig, da sie wirtschaftlich im Verhältnis zwischen den mittelbaren Anteilseignern ausschließlich dem Freistaat Bayern zusteht. Die Vergütung dieser Zweckrücklage wird deshalb ­ solange sie besteht ­ in gesonderten Vereinbarungen zwischen der Bayerischen Landesbank und dem Freistaat Bayern geregelt und unmittelbar an den Freistaat Bayern bezahlt (Absatz 4). Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Höhe der Vergütung ist in beiden Fällen, dass sie den Anforderungen des europäischen Beihilferechts Rechnung tragen, d.h. marktgerecht sein muss.

Gemäß Art. 24 Satz 1 muss die Bayerische Landesbodenkreditanstalt über ein eigenes Rechnungswesen verfügen. Auf diese Weise wird die strikte Trennung von Wettbewerbs- und Förderbereich auch nach außen transparent gemacht. Durch die marktgerechte Vergütung interner Leistungen gemäß Satz 2 werden Quersubventionierungen ausgeschlossen.

Art. 25 schreibt verbindlich vor, dass für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ein eigener Jahresabschluss zu erstellen ist.

Auch diese Regelung ist letztlich Ausfluss der beihilferechtlichen Pflicht zur Trennung der Vermögenssphären der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und der weiteren Teile der Bank.

Zu Nr. 17: Abschnitt VI bezieht sich ausschließlich auf die Bayerische Landesbausparkasse und erhält deshalb die entsprechende Überschrift.

Zu Nr. 18:

Die Bayerische Landesbausparkasse ist wie die Bayerische Landesbodenkreditanstalt eine rechtlich unselbständige Anstalt innerhalb der Bayerischen Landesbank. Die Einfügung des Art. 28 soll klarstellen, dass die Bayerische Landesbausparkasse auch weiterhin den gleichen Rechtsstatus innerhalb der Bank wie die Bayerische Landesbodenkreditanstalt einnimmt, auch wenn hierfür keine beihilferechtliche Notwendigkeit besteht, da sie keine beihilferechtlich-relevanten Vorteile (z.B. eine Haftung) erhält. Weitere Regelungen zur organisatorischen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der Bayerischen Landesbausparkasse (z.B. gesonderter Jahresabschluss) ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz über Bausparkassen. Im Übrigen gilt das zu Nr. 10 (Art. 19) Gesagte entsprechend.

Zu Nr. 19:

Der abschließende Abschnitt VII erfasst lediglich den neuen Art. 29 und erhält die Überschrift Schlussbestimmungen.

§ 2 enthält im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen und Ergänzungen eine Neubekanntmachungsermächtigung für das Gesetz über die Bayerische Landesbank.

§ 3 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Das Gesetz soll zum 19.7.2005 in Kraft treten, da zu diesem Zeitpunkt die geltenden Haftungsinstitute Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für die Bayerische Landesbank und damit auch für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt auslaufen. Mit der Bestimmung ist eine nahtlose Fortgeltung der Haftung für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt gewährleistet.