Bank

Vorschriften hat die um die Übermittlung von Lichtbildern ersuchende Behörde den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen.

Letzteres ist jedoch nicht sichergestellt:

Die von der Zentralen Bußgeldstelle an die Polizeidienststelle übermittelte Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige wird durch diese nach Abschluss der Ermittlungen urschriftlich zurückgesandt. Der Zentralen Bußgeldstelle wird lediglich der ermittelte Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs mitgeteilt. Wie die Polizeidienststelle zu dem Ermittlungsergebnis gelangt ist, wird in der Regel nicht in der Akte vermerkt, so dass auch nicht festzustellen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Lichtbildabgleichs erfüllt waren. Eine Dokumentation des Ermittlungsvorgangs bei der Polizei findet nur in der polizeilichen Vorgangsverwaltung statt, in der die Halter- bzw. Fahrerermittlung als Ermittlungsersuchen mit dem Namen des Betroffenen und dem festgehalten wird. Nicht festgehalten werden dagegen nähere Umstände, z. B. welche Maßnahmen im Detail (z.B. Lichtbildabgleich) getroffen wurden und ggf. bei wem.

Diese Art der Dokumentation ist nicht ausreichend, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, da die Herkunft der Daten für einen etwaigen Bildabgleich nicht festgehalten wird. Ich habe deshalb die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflichten beim Staatsministerium des Innern eingefordert.

Melderegisterauskunft bezüglich Angehöriger Ergibt sich im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens, dass der Verkehrsverstoß nicht durch den Halter des Fahrzeugs begangen wurde, stellt sich für die Ordnungswidrigkeitenbehörde erneut die Frage, welche Person das Fahrzeug geführt hat. Da es nahe liegt, dass der Fahrzeugführer ein Angehöriger des Halters ist, schreiben insbesondere kommunale Verkehrsüberwachungsdienste in derartigen Fällen häufig die Meldebehörde am Wohnsitz des Fahrzeughalters mit der Bitte an, die Personalien von Angehörigen des Fahrzeughalters, die als Fahrer in Frage kommen, mitzuteilen. Melderechtlich ist die Mitteilung von Meldedaten durch die Meldebehörde in diesen Fällen wie folgt zu beurteilen:

Die Meldebehörden dürfen nach Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Meldegesetz anderen Behörden bestimmte Daten aus dem Melderegister übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Vorausgesetzt, dass der Fahrzeughalter im Rahmen seiner Anhörung weder die Fahrereigenschaft eingeräumt hat, noch den Fahrer mitgeteilt hat, halte ich daher die Übermittlung der Daten von Angehörigen des Fahrzeughalters grundsätzlich für zulässig. Sie muss jedoch auf die Übermittlung der Daten der Personen beschränkt werden, die tatsächlich als Fahrer in Betracht kommen. Dies bedeutet, dass z. B. Meldedaten von Kindern, bei denen dies aufgrund ihres Alters ersichtlich nicht der Fall ist, nicht übermittelt werden dürfen. Soweit anhand des Tatfotos weitere Personen z. B. aufgrund ihres Alters oder Geschlechts als mögliche Täter ausgeschieden werden können, dürfen ihre Daten ebenfalls nicht übermittelt werden. Schließlich dürfen keine Meldedaten von Personen, hinsichtlich derer aus sonstigen Gründen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie das Fahrzeug geführt haben, übermittelt werden.

Dies können z. B. entferntere Verwandte (zumal wenn sie nicht im selben Ort wohnen wie der Fahrzeughalter) und namensgleiche Personen, die jedoch nicht mit dem Fahrzeughalter verwandt sind, sein.

Soweit aufgrund der o.g. Kriterien eine Eingrenzung des in Betracht kommenden Täterkreises möglich ist, muss diese bereits in dem Auskunftsersuchen gegenüber der Meldebehörde erfolgen, um die Übermittlung nicht erforderlicher Daten zu vermeiden. Dies geschieht in der Praxis häufig dadurch, dass auf dem Formschreiben angekreuzt wird, auf welche Angehörigen (Ehepartner, Sohn, Tochter, Mutter, Vater) sich die Anfrage bezieht. Ein derart eingeschränktes Auskunftsersuchen halte ich grundsätzlich für zulässig.

Allerdings lassen sich über das Melderegister die Angehörigen einer bestimmten Person nur in begrenztem Umfang feststellen. Gespeichert werden nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9, 15 und 16 Bayerisches Meldegesetz gesetzliche Vertreter, Ehegatten, Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie die Eltern von Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Anfragen nach Daten sonstiger Angehöriger (z.B. von Geschwistern) können zwar Erfolg haben, wenn den Meldebeamten (insbesondere in kleineren Gemeinden) über die nach Art. 3 Bayerisches Meldegesetz gespeicherten Daten hinaus Familienangehörige des Betroffenen bekannt sind. Dabei handelt es sich jedoch um Zufallsfunde.

In diesem Zusammenhang hatte sich ein Betroffener mit folgendem Sachverhalt an mich gewandt: Er hatte als Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren glaubhaft angegeben, das Tatfahrzeug nicht gefahren zu haben und auch keine Angaben zur Person des Fahrers machen zu können, da auf das Fahrzeug mehrere Personen Zugriff hätten. Nachdem die ermittelnde Polizeidienststelle ihn mehrmals nicht hatte erreichen können, war schließlich eine Befragung seiner Nachbarn unter Vorlage des Lichtbildes, auf dem sein Bruder als Fahrzeugführer zu erkennen war, erfolgt.

Der Betroffene war der Ansicht, die Polizei hätte vor einer Nachbarschaftsbefragung versuchen müssen, die Identität des Fahrzeugführers über eine Anfrage an das Melderegister festzustellen. Das mit der Sache befasste Polizeipräsidium gab in seiner Stellungnahme an, eine derartige Anfrage sei als nicht erfolgversprechend eingeschätzt und deshalb unterlassen worden. Nachdem aus dem Tatfoto ersichtlich war, dass der Fahrer des Tatfahrzeugs männlich und aufgrund seines Alters nicht davon auszugehen war, dass es sich um einen Sohn des Fahrzeughalters handelte, konnte die Polizeidienststelle eine Anfrage an das Melderegister als nicht erfolgversprechend ansehen, so dass die Nachbarschaftsbefragung mangels anderer vorrangiger Ermittlungsmöglichkeiten datenschutzrechtlich zulässig war.

Postzustellungsurkunde im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ein Betroffener hatte sich an mich gewandt, nachdem im Betreff einer Postzustellungsurkunde, mit der ihm ein Bußgeldbescheid zugestellt worden war - für den Zustellungsbeamten erkennbar -, der Tatvorwurf (Parken im Landschaftsschutzgebiet) sowie die Gesetze, gegen die der Betroffene verstoßen hatte, angegeben waren.

Dies war unzulässig. Ein derart detaillierter Betreff ist nicht erforderlich, um die Postzustellungsurkunde nach ihrem Rücklauf zur Ordnungswidrigkeitenbehörde dem jeweiligen Vorgang zuordnen zu können.

Nachdem ich mich mit der Ordnungswidrigkeitenbehörde in Verbindung gesetzt habe, hat mir diese zugesichert, künftig auf die Nennung des Tatvorwurfs auf Postzustellungsurkunden zu verzichten.

Anfrage an Bank des Betroffenen

Der Geschäftsführer einer hatte sich mit folgendem Sachverhalt an mich gewandt:

Auf Grund einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Kraftfahrzeug der war ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden, in dessen Rahmen er als Geschäftsführer der als Zeuge schriftlich befragt und zugleich auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, das Verfahren durch eine Zahlung von 25,- abschließend zu erledigen.

Der Betroffene hatte die 25,- per Online-Überweisung unter Angabe seines Namens und des Fahrzeugkennzeichens auf das vom Polizeipräsidium angegebene Konto überwiesen. Das Polizeipräsidium hatte den Zahlungseingang jedoch nicht zuordnen können, da dort unter dem angegebenen Autokennzeichen zwei Ordnungswidrigkeiten für die als Halterin zu je 25,- erfasst waren. Das Polizeipräsidium hatte darauf hin die Bank des Betroffenen mit einem Formschreiben angeschrieben und sie gebeten, dieses an den Inhaber des angegebenen Kontos (den Betroffenen) weiterzuleiten. Darin wird dieser unter Bezugnahme auf die Ordnungswidrigkeit gebeten, zur ordnungsgemäßen Verbuchung des überwiesenen Betrages das Aktenzeichen, zumindest aber das amtliche Kennzeichen des beanstandeten Fahrzeugs (das er bereits auf dem Überweisungsträger angegeben hatte) mitzuteilen. Die Bank hat das Schreiben an den Betroffenen weitergeleitet.

Das Schreiben des Polizeipräsidiums an die Bank des Betroffenen stellt eine Übermittlung sensibler personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle dar, die ohne Rechtsgrundlage erfolgte:

- Sie konnte nicht auf §§ 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. 163 Abs. 1 gestützt werden. Diese Vorschriften regeln die Befugnis der Ordnungswidrigkeitenbehörden, zur Aufklärung der zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeit andere Behörden um Auskunft zu ersuchen sowie grundsätzlich Ermittlungen jeder Art vorzunehmen. Das Schreiben an die Bank stand jedoch in keinem Zusammenhang mit der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit.

- Ebenfalls nicht einschlägig waren die §§ 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 475 Abs. 1, 4 die unter bestimmten Voraussetzungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren Datenübermittlungen an Privatpersonen zulassen. Diese Regelungen betreffen aber ausschließlich Fälle, in denen die Datenübermittlungen im Interesse der privaten Empfänger erfolgen. Dies war hier aber nicht der Fall.

- Die Übermittlung konnte auch nicht auf Art. 19 gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen zulässig, wenn sie u.a. zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da dem Polizeipräsidium Möglichkeiten zur Verfügung standen, sich ohne Einschaltung Dritter mit dem Betroffenen in Verbindung zu setzen. Nachdem die Zahlung auf die Übersendung eines AnhöSeite 78 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2074 rungsbogens an die hin erfolgt war, musste das Polizeipräsidium davon ausgehen, dass der Betroffene über die - deren Anschrift der Polizei bekannt war - erreicht werden konnte. Das Polizeipräsidium hätte daher den Betroffenen über die anschreiben können.

- Nachdem datenschutzrechtlich unbedenkliche Möglichkeiten bestanden, den Betroffenen zeitnah zu erreichen, konnte die Datenübermittlung - auch wenn sie mit dem Zweck erfolgte, die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, das für den Betroffenen mit weiteren Kosten verbunden gewesen wäre, zu vermeiden - auch nicht auf seine mutmaßliche Einwilligung gestützt werden.

Ich habe diese Datenübermittlung förmlich beanstandet und das Polizeipräsidium aufgefordert, sich in zukünftigen vergleichbaren Fällen, in denen eine Abklärung mit dem Einzahler eines Buß- bzw. Verwarnungsgeldes erforderlich ist, unmittelbar mit dem Einzahler in Verbindung zu setzen.

Übersendung einer Liste von Betroffenen

Ein Rechtsanwalt hatte sich mit folgendem Sachverhalt an mich gewandt: Gegen seine Mandantin war ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Parkverstoßes eingeleitet worden. Auf ihren Einspruch hin war das Verfahren eingestellt worden, nachdem sich nicht klären ließ, wer den PKW verbotswidrig geparkt hatte. Der Betroffenen waren jedoch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.

Gegen diese Entscheidung hatte der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Daraufhin hatte die Ordnungswidrigkeitenbehörde dem zuständigen Amtsgericht die Verfahrensunterlagen übersandt, bei denen sich - einschließlich der Betroffenen

- eine Auflistung aller Fahrzeughalter befand, die am selben Tag eine schriftliche Verwarnung erhalten hatten. Diese Auflistung, die insgesamt 39 Vorgänge umfasste, hatte neben der Verwarnungsnummer jeweils den Namen und den Vornamen des betroffenen Kfz-Halters sowie die sog. Halternummer, die einen EDV-Schlüssel der vollständigen Personalien darstellt, enthalten.

Da das Amtsgericht für die Entscheidung über die Kostentragung zuständig ist, war zwar die Übersendung der Unterlagen, die sich auf die Betroffene bezogen, zulässig. Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten der weiteren in der Liste genannten Personen richtet sich nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1

Eine derartige Datenübermittlung ist danach nur zulässig, wenn eine Trennung der Daten nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entgegenstehen. Hier war eine Trennung (durch Schwärzung der übrigen auf der Liste enthaltenen Namen und Daten) mit vertretbarem Aufwand möglich, so dass die Übermittlung dieser Daten von der Ordnungswidrigkeitenbehörde an das Amtsgericht unzulässig war.

Ich habe die Ordnungswidrigkeitenbehörde deshalb förmlich beanstandet und aufgefordert, in zukünftigen Fällen Daten solcher für das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht relevanter Personen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen.

10 Vermessungsverwaltung

Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS Antragsteller auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen mit dem Bauantrag bei der Gemeinde nach Art. 67 Abs. 2 Bayerische Bauordnung i.V.m. §§ 1 ff.

Bauvorlagenverordnung bestimmte Unterlagen (sog. Bauvorlagen) einreichen. Zu diesen Unterlagen gehört auch ein auf einer Ablichtung des Auszugs aus dem Katasterkartenwerk zu erstellender Lageplan.

Dieser muss, soweit für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich, u.a. die katastermäßige Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und, soweit vorhanden, der Straße und der Hausnummer enthalten.

Ein Grundstückseigentümer hatte sich an mich gewandt, weil in dem vom Vermessungsamt erteilten Auszug zur Bauvorlage u.a. auch die Miteigentumsanteile der Grundstückseigentümer angegeben waren.

Da der Bauherr verpflichtet ist, mit seinem Bauantrag einen Lageplan mit bestimmten Angaben einzureichen, hat er insoweit ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster. Dies gilt jedoch nicht für die Angabe der Eigentumsanteile der jeweiligen Eigentümer der Nachbargrundstücke, da diese Daten für die Stellung eines Bauantrags nicht erforderlich sind.

Nachdem mir das zuständige Vermessungsamt mitgeteilt hatte, der Inhalt derartiger Auszüge sei durch die Vermessungsämter nicht beeinflussbar, da er durch das Programm ALKIS vorgegeben sei, habe ich mich an das für Änderungen der Programmierung zuständige Staatsministerium der Finanzen gewandt.