Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Eines der wesentlichen Ziele der Verwaltungsmodernisierung ist die Bürgerorientierung der Verwaltung.

Der Bürger soll nicht mehr als bloßer Antragsteller oder Adressat von Verwaltungsakten angesehen werden, sondern wie ein Kunde eines Dienstleistungsunternehmens behandelt werden. In datenschutzrechtlicher Hinsicht war ich im Berichtszeitraum vor allem mit dem damit einhergehenden Wunsch der Dienstherren bzw. Arbeitgeber nach Veröffentlichung von Fotos der Beschäftigten befasst. Dazu gebe ich folgende Hinweise:

Nach Art. 15 Abs. 1 ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Betroffenen wirksam einwilligen (Nr. 2) oder eine Rechtsnorm sie gestattet (Nr. 1). Als Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen ist die Veröffentlichung an Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 zu messen.

Entscheidend ist also, ob die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Sicherlich gehört es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung einer öffentlichen Stelle, die Kunden darüber zu informieren, welche Beschäftigten die richtigen Ansprechpartner für ihre Anliegen sind. Für diese Information ist aber die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nicht erforderlich. Soweit aber über die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten hinaus personenbezogene Daten veröffentlicht werden sollen, ist die freiwillige, informierte und schriftliche Einwilligung der Betroffenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 einzuholen.

Zu den Problemkreisen Mitarbeiterdaten im Internet und Personaldaten im Intranet habe ich mich bereits in früheren Tätigkeitsberichten, und zwar in Nr. 12.3 meines 18. und in Nr. 13.1.4 meines 20. Tätigkeitsberichts, grundlegend geäußert. In Anbetracht der weltweiten Verbreitung und der damit verbundenen Missbrauchsgefahr sollte meiner Ansicht nach auf die Veröffentlichung von Bedienstetenfotos im Internet selbst bei wirksamer Einwilligung der Betroffenen verzichtet werden. Gegen eine Veröffentlichung von Fotos im Intranet - natürlich nur mit Einwilligung des Betroffenen - habe ich indes keine Einwendungen.

Hinsichtlich der bayerischen Beamten ist ergänzend auf Art. 100 a Abs. 1 Satz 3 sowie Art. 100 e Abs. 2 hinzuweisen. Das im Personalakt enthaltene Foto darf danach ohne Einwilligung des betroffenen Beamten weder innerhalb noch außerhalb der Behörde verwendet werden.

Zur Veröffentlichung von Fotos des Personals an Schulen nehme ich auf Nr. 15.1 meines

19. Tätigkeitsberichts Bezug. Dort habe ich festgestellt, dass sowohl die Einstellung von Fotos auf der Homepage einer Schule als auch deren Weitergabe an die (lokale) Presse einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Beschäftigten bedürfen. Diese sind vorher über die Risiken einer solchen Veröffentlichung zu informieren. In Nr. 4.4 Buchstabe d der Erläuternden Hinweisen für die Schulen zum Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes (KMBek vom 19.04.2001, KWMBl I S. 112, geändert durch KMBek vom 10.10.2002, KWMBl I S. 354) ist überdies geregelt, dass zur Illustration des Jahresberichts (vgl. Art. 85 Abs. 3 auch Lehrerfotos aufgenommen werden können. Voraussetzung dafür ist jedoch auch hier, dass die Betroffenen eingewilligt haben.

Zur Veröffentlichung von Schülerfotos habe ich in Nr. 20.1.3 dieses Tätigkeitsberichts Stellung genommen.

Schließlich kommt es auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Hochschulen darauf an, ob die Fotoveröffentlichung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Hochschule liegenden Aufgaben erforderlich ist. Vor dem Hintergrund meiner Ausführungen zu den Hinweisen zur Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet für die bayerischen Hochschulen unter Nr. 16.2.1 meines 20. Tätigkeitsberichts ist dies regelmäßig zu verneinen. Somit ist auch hier eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung der Betroffenen einzuholen.

Medizinische Gutachten im Beamtenverhältnis

Wie zahlreiche Eingaben und Anfragen belegen, ist in jüngster Zeit die datenschutzrechtliche Problematik medizinischer Gutachten mehr und mehr in den Blickpunkt des Interesses sowohl der bayerischen Beamten wie auch deren Dienstherren gerückt. Mit einer medizinischen Untersuchung können einschneidende Veränderungen im beruflichen und finanziellen Bereich verbunden sein. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dazu Folgendes festzuhalten: Dienstfähigkeit:

Nach Begründung des Beamtenverhältnisses gehört es zu den Dienstpflichten des Beamten, sich bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der allgemeinen Schweigepflicht des Arztes stehen die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Belange des Dienstherrn gegenüber, der seine gesetzlichen Aufgaben nur bei Kenntnis des Seite 110 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2074

Gesundheitszustands des Beamten erfüllen kann. Es ist daher festzustellen, dass der Amtsarzt - soweit er aufgrund einer hoheitlichen Anordnung des Dienstherrn tätig wird - für diesen handelt, nicht für den Beamten.

Ob die ärztlichen Erkenntnisse detailliert an den Dienstherrn weiter gegeben werden müssen oder ob eine zusammenfassende Stellungnahme genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist stets zwischen dem dienstlichen Informationsinteresse und dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Die Interessenabwägung gebietet, dass die Dienstbehörde keine weiter gehenden Angaben verlangt als für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich. In Zweifelsfällen ist aber der Amtsarzt berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Dienstbehörde nähere medizinische Einzelheiten mitzuteilen.

Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) gehört es zu den Aufgaben der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes, amtsärztliche Zeugnisse zu erstellen. Eine Rechtsgrundlage dafür stellt beispielsweise § 21 Abs. 2 Satz 2 dar. Danach haben Beamte zum Nachweis vorübergehender Dienstunfähigkeit auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Nach Art. 31 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GDVG dürfen die bei der amtsärztlichen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse weiter gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist.

Somit ist auch eine Datenweitergabe am Maßstab des § 21 Abs. 2 Satz 2 zu messen.

Eine Regelung über die Mitteilung aus Untersuchungsbefunden findet sich für die Fälle der (amts-) ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen einer Ruhestandsversetzung in Art. 60 a Abs. 1 Danach teilt der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die Entscheidung der Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist.

Ergänzend dazu mache ich auf die in den Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz aufgestellten, mit mir abgestimmten Grundsätze für die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamten und Richtern aufmerksam. Auch nach Nr. 4 der VV zu Art. 56 ff. führt die Abwägung zwischen dem dienstlichen Informationsinteresse und dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse regelmäßig zu dem Ergebnis, dass der Dienstvorgesetzte nur die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlichen Angaben verlangen darf. In Zweifelsfällen ist der begutachtende Arzt aber verpflichtet, der zuständigen Dienstbehörde im Rahmen des für die Entscheidung Erforderlichen auf Verlangen nähere medizinische Einzelheiten mitzuteilen.

Meine Äußerungen unter Nr. 3.5.2 meines 17. Tätigkeitsberichts sind damit überholt.

Personalakt:

Nach Art. 100 e Abs. 1 Satz 3 darf Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde oder der Pensionsbehörde ein medizinisches Gutachten erstellen, der Personalakt ohne Einwilligung des Beamten vorgelegt werden. Die Vorlage ist notwendig, da zur Erstellung medizinischer Gutachten zumeist Personalaktendaten (z.B. Angaben über gesundheitsbedingte Ausfallzeiten) benötigt werden.

Die Vertraulichkeit der Personalaktendaten wird durch die ärztliche Schweigepflicht gesichert. Eine Einwilligung des Beamten sieht das Gesetz nicht vor, da weder die ärztliche Begutachtung noch die ggf. darauf gestützte Entscheidung dem Verfügungsrecht des Beamten unterfallen. Aber auch hier gelten die Grundsätze: Auskunft vor Aktenvorlage und Beschränkung auf den jeweils erforderlichen Umfang (vgl. Art. 100 e Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Dienstunfall

Zum Verfahren in Dienstunfallsachen, das seinerzeit in datenschutzrechtlicher Hinsicht mit mir abgestimmt worden ist, ist Folgendes anzumerken:

Nach Teil 9 (Unfallfürsorge) der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht entscheidet die Pensionsbehörde über die Anerkennung des Unfalles als Dienstunfall und über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen (§ 45 Abs. 3 Soweit für die zu treffende Entscheidung ergänzende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, werden sie von der Pensionsbehörde durchgeführt. In diesem Zusammenhang entscheidet die Pensionsbehörde auch über die Beiziehung ärztlicher Sachverständiger. Zur Feststellung, mit welchem Ergebnis und zu welchem Zeitpunkt das dienstunfallbedingte Heilverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann, ist der Verletzte zu hören. Es liegt im Ermessen der Pensionsbehörde, hierzu eine amts-/polizeiärztliche Stellungnahme einzuholen (= sog. Schlussgutachten).

Für die Unfallmeldung sind die zu den als Anlagen 3 (Dienstunfalluntersuchung) und 4 (Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung) beigefügten Vordrucke zu verwenden. In der Anlage 4 findet sich zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht/Akteneinsicht eine Erklärung des Verletzten. In Abschnitt IV Nr. 1 dieses Beiblatts entbindet der verletzte Beamte/die verletzte Beamtin die in Abschnitt II und III genannten Ärzte, Krankenanstalten sowie die Krankenversicherung, die Träger der Sozialversicherung und die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes gegenüber dem polizei-/ amtsärztlichen Dienst, den beizuziehenden ärztlichen Gutachtern und der für die dienstunfallrechtliche Entscheidung zuständigen Bezirksfinanzdirektion von der ärztlichen Schweigepflicht, soweit dies zur sachgerechten Bearbeitung der Dienstunfallangelegenheit erforderlich ist (z.B. zur Einholung von Untersuchungsbefunden). In Abschnitt IV Nr. 2 Spiegelstrich 1 dieses Beiblatts erklärt sich der verletzte Beamte/die verletzte Beamtin durch Unterschrift damit einverstanden, dass die bei der Bezirksfinanzdirektion geführten Dienstunfallunterlagen zur sachgerechten Bearbeitung den beizuziehenden ärztlichen Gutachtern bekannt gegeben werden.

Die Vordrucke sowie Informationen zum Dienstunfall können im Internet unter der Adresse www.bayern.de/Bezirksfinanzdirektionen/formular.htm abgerufen werden. Die dort noch angegebene ist mittlerweile inhaltsgleich durch die ersetzt worden.

Die Dienstunfalluntersuchung und alle damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen werden als Teilakt des Personalakts bei der Pensionsbehörde aufbewahrt (vgl. Art. 100 b Satz 5 Eine Einsicht in diese bei der zuständigen Bezirksfinanzdirektion geführten Unterlagen ist nach Maßgabe des Art. 100 d möglich.

17 Gewerbe und Handwerk:

Novellierung der Gewerbeordnung:

1. Regelung von Löschungsfristen für Gewerbeanzeigen:

Aufgrund der Novellierung der Gewerbeordnung durch Gesetz vom 24.08.2002 (BGBl I S. 3412 - siehe dazu 20. Tätigkeitsbericht 2002 Nr. 14.1) hat der Gewerberecht eine neue für die Gewerbeanzeige und das Bewachungsrecht beschlossen.

Auch die bayerischen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung hatten sich im wesentlichen an dieser Musterfassung orientiert, so dass eine entsprechende Anpassung erforderlich wurde.

Im Zuge der Deregulierung hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom Erlass einer (novellierten) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Bereich der Gewerbeanzeigen und des Bewachungsgewerbes abgesehen.

Mit Schreiben vom 04.12.2003 wurden den Gewerbebehörden jedoch Hinweise zur Gewerbeanzeige und zum Bewachungsgewerberecht als Hilfestellung an die Hand gegeben.

In den Hinweisen wurde zusätzlich zur o.g. Muster-Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 6.3.6 eine Regelung über die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen für die Gewebeanzeigedaten aufgenommen. Daten aus der Gewerbeanzeige werden danach bei Ummeldung, soweit sie dadurch unrichtig geworden sind, oder bei Abmeldung des Gewerbes spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Um- oder Abmeldung erfolgt ist, gelöscht. Damit wurde einer entsprechenden Forderung von mir Rechnung getragen. Diese Hilfestellung trägt zu einem gleichmäßigen Verwaltungsvollzug bei den Gemeinden als zuständige Gewerbebehörden bei.

2. Elektronische Übermittlung des Anzeigeformulars Ebenso wie die Muster-Verwaltungsvorschrift wird in den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zum Vollzug des Gewerberechts auch der im Rahmen der Novellierung der Gewerbeordnung eingeführten Erleichterung der elektronischen Datenverarbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 4 Satz 3 Rechnung getragen. So wird dort explizit darauf hingewiesen, dass der Gewerbetreibende das Anzeigeformular auch elektronisch an die Gemeinde übermitteln kann, sofern diese die technischen Voraussetzungen hierfür besitzt. Gleichzeitig wird allerdings klargestellt, dass die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen vorzuhalten.