Die Anerkennung des Bedarfs nach Absatz 1 ist eine Prognoseentscheidung

Drucksache15/2479 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode

Hand. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützen die kreisangehörigen Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer eigenständigen Planungsverantwortung, wenn diesen die erforderlichen Verwaltungsressourcen oder Fachkenntnisse fehlen. Das Bayerische Landesjugendamt hat für die Planungen nach § 80 SGB VIII umfangreiche Materialien erarbeitet, auf die zurückgegriffen werden kann.

Die Anerkennung des Bedarfs nach Absatz 1 ist eine Prognoseentscheidung. Den Gemeinden kommt daher ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen die Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung zu berücksichtigen sind. Auf welchem Wege dies geschieht, wird nicht vorgegeben. Denkbar sind beispielsweise Elternbefragungen und/oder die Berücksichtigung von Wartelisten. Zu berücksichtigen ist die Angemessenheit der Elternbeiträge. Die Höhe der Elternbeiträge beeinflusst unmittelbar die Akzeptanz eines Angebotes, weshalb es sich empfiehlt ­ soweit noch nicht konkret bezifferbar -, die Bedürfnisse unter Bezug unterschiedlicher angenommener Elternbeitragshöhen zu ermitteln.

Um den Beurteilungsspielraum effektiv nutzen zu können, sollten der Bedarfsfeststellung die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Bestandsfeststellung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch erhobenen Daten zugrunde gelegt werden. Dabei sollten nur Plätze berücksichtigt werden, die für die Kinder (mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinde im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) zur Verfügung stehen. Sie sollten auch dann berücksichtigt werden, wenn sie aktuell mit Kindern aus anderen Gemeinden belegt sind, soweit sie nicht aufgrund von Kooperationsverträgen für die Bedarfsdeckung anderer Gemeinden vorgesehen sind.

Bestand und Bedarf sollten jeweils gesondert festgestellt werden für die einzelnen Altersgruppen von Kindern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 2,

Plätze in Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege,

Integrative Betreuungsplätze und

Länge der Betreuungszeit und deren zeitliche Lage.

Der Bedarf stellt nicht notwendig ein genaues Spiegelbild der Bedürfnisse dar, vielmehr ist die Bedarfsfeststellung Ergebnis einer politischen Entscheidungsfindung. Bei der Beurteilung sind u.a. das Ziel, eine plurale Trägerstruktur und ein vielseitiges pädagogisches Angebot aufzubauen bzw. zu erhalten, aber auch die Finanzierbarkeit durch die Gemeinden und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Selbst wenn somit beispielsweise für 90 % der Kinder einer Altersgruppe Plätze nachgefragt werden, wäre es nicht ermessensfehlerhaft, zum Beispiel aus finanziellen Gründen ein geringeres Versorgungsziel anzuerkennen. In diesen Fällen hat die Gemeinde den Ausbau der Kinderbetreuung zu planen (vgl. Art. 8 Abs. 1) oder zumindest konkrete Ausbauziele festzulegen. Ebenso wenig ermessensfehlerhaft handelt eine Gemeinde, wenn sie statt der nachgefragten Krippenplätze qualifizierte Tagespflegeplätze anbietet.

Bei der Bestimmung und Anerkennung bestehender Plätze als bedarfsnotwendig durch die Gemeinde nach Absatz 2 erfolgt ein Abgleich des konkreten Bestands mit den nach Absatz 1 anerkannten Bedarfen. Dieser Planungsschritt unterscheidet sich ganz wesentlich von der bisherigen Bedarfsplanung zum Beispiel im Kindergartenrecht. Bisher wurden Gemeinden unabhängig vom konkreten Bedarf allein durch die Anerkennung eines Kindergartenangebotes nach Art. 8 zur Personalkostenförderung verpflichtet.

Folgende Fallkonstellationen sind möglich:

Bedarfsgerechte Versorgung:

Die Zahl der bestehenden Plätze und die Zahl der erforderlichen Plätze ist identisch; alle bestehenden Plätze sind als bedarfsnotwendig anzuerkennen.

Beispiel: Eine Gemeinde hat 20 Kinder im Alter bis drei Jahren. Die Eltern haben 15 Plätze nachgefragt. Für eine Krippe fehlt das Geld; daher werden nur die fünf Plätze als bedarfsnotwendig anerkannt, die im Gemeindekindergarten bereitstehen.

Unterversorgung:

Die Zahl der bestehenden Plätze ist geringer als die als bedarfsnotwendig festgestellte Zahl der Plätze.

Beispiel: Im o.a. Beispiel hat die Gemeinde zehn Plätze als bedarfsnotwendig festgestellt. Der Gemeindekindergarten hat fünf freie Plätze. Weil weitere Angebote im Gemeindegebiet nicht bestehen, ist die Gemeinde bereit, die Belegung von bis zu fünf weiteren Plätzen in der Krippe in der benachbarten Stadt mit Kindern aus dem Gemeindegebiet anzuerkennen und zu finanzieren (Art. 22). Es steht der Gemeinde frei, für die notwendigen fünf Plätze konkret Einrichtungen zu benennen oder nach Wahl der Eltern bis zu fünf Plätze zu fördern (Art. 23).

Überversorgung:

Die Zahl der bestehenden Plätze ist höher als die Zahl der erforderlichen Plätze.

Beispiel: Die Gemeinde hat eine Nachfrage an Betreuungsplätzen für zehn Kinder im Alter bis drei Jahren. Neben einer Krippe mit zwölf Plätzen befindet sich auf Gemeindegebiet ein Kindergarten mit fünf freien Plätzen für Kinder unter drei Jahren. Die Gemeinde sieht die Krippe im Bestand gefährdet, möchte diese jedoch wegen eines ausgewiesenen Neubaugebietes unbedingt absichern. Als bedarfsnotwendig werden die Plätze in der Krippe bestimmt.

Durch die Bekanntgabe der Entscheidung über die Bedarfsnotwendigkeit erhalten die betroffenen Träger die notwendige Planungssicherheit. Eine Rücknahme der Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit ist nur unter den engen Voraussetzungen der Art. 44 ff. möglich. Andererseits können die Träger der Kindertageseinrichtungen nicht darauf vertrauen, dass die Bedarfsnotwendigkeit auf Dauer festgestellt wird.

Sie müssen sich auf Änderungen im Nachfrageverhalten oder infolge der örtlichen demographischen Entwicklung einstellen. Dementsprechend kann die Bedarfsfeststellung z. B. unter einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Dadurch entsteht mittelbar auch der Anreiz, in der Qualitätssicherung und -entwicklung die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Eine aus Sicht der Gemeinden fehlende oder nicht alle Plätze betreffende Bedarfsnotwendigkeit von Einrichtungen schließt nicht aus, dass aufgrund der faktischen Nutzung bzw. aufgrund der Bedürfnisabfrage bei den Eltern eine hohe, überörtliche Inanspruchnahme festzustellen bzw. zu erwarten ist. In diesen Fällen prüft nach Absatz 3 der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ob er sie als bedarfsnotwendig anerkennt. Dies hat zur Folge, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung dieser Plätze nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet ist und sich dann über die Kreisumlage refinanziert.

Beispiel: Im Kindergarten in der Gemeinde A mit 25 Plätzen sind lediglich 20 Plätze belegt. Alle 25 Plätze sind als bedarfsnotwendig anerkannt. Eltern wählen für fünf Kinder aus dem Gemeindegebiet einen Kindergarten in einer benachbarten Gemeinde B, in den noch weitere 20 Kinder aus anderen Gemeinden gehen. Die Wohnortgemeinde ist zur Zahlung wegen fehlender Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit der Plätze nicht verpflichtet. Da Kindergarten in B offensichtlich von überörtlicher Bedeutung ist und Kinder aus einem Großteil des Landkreises aufnimmt, anerkennt der Landkreis die Plätze im Waldorfkindergarten für bedarfsnotwendig und leistet somit auch für die fünf Kinder aus A den kommunalen Anteil.

Zu Art. 8 Überörtliches Planungsverfahren

Soweit sich im Rahmen der Bedarfsplanung nach Art. 7 eine Unterversorgung ergibt, ist nach Absatz 1 durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einvernehmen mit der kreisangehörigen Gemeinde die Schaffung der notwendigen Plätze zu planen. Die Planung erfasst grundsätzlich auch die Suche nach einem geeigneten Träger unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips nach Art. 4 Abs. 3.

Werden für mehrere benachbarte Gemeindegebiete örtliche Bedarfe geringen Ausmaßes festgestellt, die für sich allein betrachtet keine Kindertageseinrichtung als sinnvoll erscheinen lassen, in ihrer Zusammenschau aber sehr wohl ­ etwa bei örtlichen Bedarfen nach drei Krippenplätzen ­ wirken die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hin, dass die betroffenen kreisangehörigen Gemeinden bei der Planung überörtlicher Kindertageseinrichtungen zusammenwirken, Absatz 2. Diese Hinwirkungspflicht korrespondiert mit der in diesen Fällen nach Art. 5 Abs. 2 bestehenden Pflicht der Gemeinden zur kommunalen Zusammenarbeit, um ihrer Sicherstellungspflicht zu genügen.

Zu Art. 9 Betriebs- und Pflegeerlaubnis Art. 9 Abs. 1 erweitert die Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII auf alle Einrichtungen im Sinne des Erfasst werden insbesondere solche Einrichtungen, die ­ gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ­ keine Räumlichkeiten aufweisen. Durch die Verweisung in Satz 2 auf die Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch erübrigen sich wiederholende Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Betriebserlaubnis auch für diese Einrichtungen.

In Abs. 2 werden ­ gestützt auf den Landesrechtsvorbehalt in § 49 SGB VIII ­ die näheren Voraussetzungen der Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII normiert. Eine Tagespflegeperson kann nach Abs. 2 Satz 1 höchstens fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder betreuen. Arbeiten zwei Tagespflegepersonen zusammen, erhöht sich die Zahl auf 10 Kinder. Um das Fachkräftegebot in Kindertageseinrichtungen nicht zu entwerten, muss jedoch ab dem neunten Kind in Tagespflege entsprechend als Leitung eine pädagogische Fachkraft (z.B. Erzieher/in, Sozialpädagoge/in) zur Verfügung stehen, vgl. Satz 2. Abs. 3 ist eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 36 Abs. 1 die Nebenbestimmungen zulässt.

Zu Art. 10 Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen

In Art. 10 wird der Bildungs- und Erziehungsauftrag aller Kindertageseinrichtungen unabhängig von ihrer Förderfähigkeit beschrieben.

Das Kind und seine Entwicklung stehen im Mittelpunkt der Bildungs- und Erziehungsarbeit. Nach Absatz 1 bieten Kindertageseinrichtungen daher jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten. Zum Bildungs- und Erziehungsauftrag jeder Kindertageseinrichtung gehört des Weiteren, die Kinder zur Integration in Bayern zu befähigen. Satz 2 stellt auch für nicht förderfähige Kindertageseinrichtungen sicher, dass ausreichendes und qualifiziertes Personal die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit leistet.

Kindertageseinrichtungen geben Kindern Gelegenheit, das Leben in einer größeren Gemeinschaft zu erleben und soziales Verhalten zu erlernen. Die Kinder sollen daher nach Absatz 2 entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung beteiligt werden.

Zu Art. 11 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung

Der gemeinsame Besuch von Kindern mit und ohne Behinderung einer Kindertageseinrichtung wirkt präventiv sozialer Ausgrenzung entgegen. Die integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit ist daher in allen Kindertageseinrichtungen soweit möglich umzusetzen. Kindertageseinrichtungen leisten dabei einen erheblichen Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe von Kindern mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben.

Die Fassung als Soll-Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass im Einzelfall je nach Art der Behinderung und der räumlichen und personellen Ausstattung eine integrative Betreuung ausnahmsweise ausscheiden kann. Vor einer Ablehnung einer integrativen Betreuung ist jedoch zu prüfen, ob mit zumutbaren Änderungsmaßnahmen die Voraussetzungen für eine integrative Betreuung geschaffen werden können.

Zu Art. 12 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Sprachförderbedarf

Eine erfolgreiche Integration von Kindern mit Migrationshintergrund ist für deren Bildungs- und Entwicklungschancen von zentraler Bedeutung. Möglichst gute Deutschkenntnisse sind Grundvoraussetzung für die Integration. Daher ist nach Art. 12 für Kinder mit Sprachförderbedarf eine besondere Sprachförderung sicherzustellen. Dem wird durch den Gewichtungsfaktor 1,3

(Art. 21 Abs. 5) Rechnung getragen, soweit auch die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind (Art. 19). Der Einsatz zusätzlichen Personals oder die Durchführung bestimmter Sprachförderprogramme ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend geboten, wird jedoch empfohlen. Ausreichend, aber in jedem Fall notwendig ist, dass im Rahmen der Bildungsarbeit die sprachliche Bildung einen besonderen Schwerpunkt einnimmt.

Zu Art. 13 Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen; Bildungs- und Erziehungsziele

In Art. 13 werden die Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit von förderfähigen Kindertageseinrichtungen bestimmt. Damit handelt es sich um Fördervoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3.

Im Mittelpunkt pädagogischer Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen steht nach Absatz 1 die Vermittlung grundlegender Basiskompetenzen, die im Wesentlichen genannt werden. Diese erwerben die Kinder mittelbar durch die spielerische Beschäftigung mit konkreten inhaltlichen Förderbereichen.

Das pädagogische Personal hat nach Absatz 2 eine ganzheitliche Bildung und Erziehung der Kinder zu sichern und auf die Integrationsfähigkeit der Kinder hinzuwirken. Die Bildungsbereiche weisen eine große Bandbreite auf, damit die Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode tungen den Kindern ein ausgewogenes und ihren vielfältigen Bedürfnissen gerecht werdendes Angebot bieten. Bei der Beachtung des Entwicklungsverlaufs des Kindes ist auf die Inhalte und Ziele des Lehrplans für die Fachakademien für Sozialpädagogik zurückzugreifen.

Zur Konkretisierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen wird das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach Absatz 3 ermächtigt, durch Ausführungsverordnung verbindliche Bildungs- und Erziehungsziele vorzugeben. Es ist möglich, trägerspezifisch inhaltlich Schwerpunkte zu setzen, allerdings darf kein Bildungsbereich außer Acht gelassen werden. Die methodische Freiheit wird nicht eingeschränkt.

Zu Art. 14 Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtungen mit den Eltern Art. 14 legt für alle Kindertageseinrichtungen verbindlich Grundsätze über die Zusammenarbeit mit den Eltern fest.

Die nach Absatz 1 statuierte partnerschaftliche Zusammenarbeit von Eltern und pädagogischem Personal umfasst nach Absatz 2 insbesondere den Informationsaustausch über das Kind, seinen Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse, Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes entsprechend der pädagogischen Konzeption.

Die Einbeziehung der Eltern in die Entscheidungen des Trägers erfolgt über den Elternbeirat.

Nach Absatz 3 ist in jeder Kindertageseinrichtung wie bislang für Kindergärten (Art. 11 ein Elternbeirat zu errichten.

Besteht in einer Einrichtung aus Gründen, die in der Elternschaft liegen, dennoch kein Elternbeirat, soll die Aufsichtsbehörde über die Bedeutung des Elternbeirats beraten; auf die Betriebserlaubnis oder die Förderung der Einrichtung hat das Fehlen eines Elternbeirats keinen Einfluss. Bildung und Geschäftsgang des Elternbeirats zu regeln, obliegt der Elternschaft. Seine Aufgaben umfassen die Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Trägern sowie bei Kindertageseinrichtungen mit Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres auch die Zusammenarbeit mit der Grundschule.

In den von Absatz 4 erfassten Angelegenheiten steht dem Elternbeirat in weitgehender Entsprechung zur bisherigen Rechtslage bei Kindergärten (vgl. Art. 12 ein Informations- und Anhörungsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht zu. Nach Satz 2 berät der Elternbeirat dabei Leitung und Träger der Kindertageseinrichtung hinsichtlich des Umfangs der Personalausstattung, aber nicht hinsichtlich der eigentlichen Personalentscheidung. Bewerbungsunterlagen sind dem Elternbeirat daher nicht vorzulegen. Der Elternbeirat berät ebenfalls über die Höhe der Elternbeiträge unter Berücksichtigung der förderrechtlichen Erfordernisse, insbesondere über die Staffelung nach den Buchungszeiten entsprechend Art. 19 Abs. 1 Nr. 4. Bei einer einheitlichen Festlegung der Elternbeitragshöhe für eine Vielzahl von Einrichtungen (z.B. durch Satzung) hat der Träger alle betreffenden Elternbeiräte oder deren gewählte Vertretung (z.B. Gesamtelternbeirat) zu hören.

Die Fortschreibung der pädagogischen Konzeption erfolgt nach Absatz 5 durch den Träger in enger Abstimmung mit pädagogischem Personal und Elternbeirat. Insofern kommt dem Elternbeirat als Gesamtheit ein qualifiziertes Anhörungsrecht zu.

Ohne Zweckbestimmung geleistete Spenden an eine Kindertageseinrichtung sind unmittelbar dem Träger zuzurechnen. Bezüglich der Mittelverwendung bestimmt Absatz 6, dass vom Elternbeirat initiierte Spenden (z.B. im Rahmen eines Sommerfestes durch Kuchenverkauf) vom Träger nur mit dessen Einvernehmen verwendet werden dürfen. Durch diese Vorschrift soll künftig einer Kontroverse zwischen Träger und Elternbeirat vorgebeugt, das Problem sog. Schwarzer Kassen einer Lösung zugeführt werden.

Der Elternbeirat gibt nach Absatz 7 jährlich einen Rechenschaftsbericht ab, der seine Arbeit dokumentiert.

Zu Art. 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen; Zusammenarbeit mit der Grundschule Art. 15 hat die Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtungen mit jenen Einrichtungen, Diensten und Ämtern zum Gegenstand, deren Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Kindertageseinrichtung steht und diese bei der Verfolgung der pädagogischen Ziele unterstützen kann.

Die in Absatz 1 Satz 2 gebotene Zusammenarbeit mit den Stellen der Familien- und Erziehungsberatung sichert qualifizierte fachliche Unterstützung in den Fällen von erheblichen Erziehungsproblemen und Entwicklungsschwierigkeiten sowie in Fällen besonderer familiärer Krisensituationen.

Als Bildungseinrichtungen bereiten Kindertageseinrichtungen die Kinder auch auf die Schule vor. Schulfähigkeit ist nicht vorrangig eine Eigenschaft des Kindes, sondern primär eine gemeinsame Aufgabe der abgebenden und der aufnehmenden Institution. Gemäß Absatz 2 haben deshalb Kindertageseinrichtung und Schule auf die Anschlussfähigkeit ihrer jeweiligen pädagogischen Arbeit zu achten, sich regelmäßig über die Gestaltung gelingender Bildungsbiografien beim Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule zu konsultieren und auf dieser Grundlage dann geeignete Schritte zu ergreifen.

Zu Art. 16 Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege Tagespflegepersonen erfüllen auch die Aufgaben der Bildung und Erziehung und betreuen die Kinder nicht nur. Dabei haben sie gewissen fachlichen Ansprüchen zu genügen, insbesondere dem der Entwicklungsangemessenheit. Die Erziehungsverantwortung der Eltern hat Vorrang.

Zu Art. 17 Wissenschaftliche Begleitung, Fortbildung Art. 17 trägt dem Umstand Rechnung, dass die professionelle außerschulische Erziehung nur dann hohen Qualitätsmaßstäben genügen kann, wenn sie wissenschaftlich fundiert ist und den Anschluss an die einschlägige Forschung nicht verliert.

In Absatz 1 ist deshalb festgehalten, dass der Staat die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden der außerschulischen Bildung und Erziehung durch geeignete Einrichtungen Sorge zu tragen hat.

Nach Absatz 2 unterstützt der Staat die Träger bei ihrer Aufgabe, das pädagogische Personal zu qualifizieren. Die Fortbildung erfolgt insbesondere durch Maßnahmen der freien Träger, die hierbei staatlich unterstützt werden.

Zu Art. 18 Förderanspruch

In Art. 18 werden die Förderansprüche, die Anspruchsberechtigten und die Verpflichteten festgelegt. Die Absätze 1 und 2 betreffen die Förderung bei Kindertageseinrichtungen, Absatz 3 die Förderung bei Tagespflegeangeboten sowie die Fälle, in denen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kindertageseinrichtungen fördert.