Auszubildenden

Siehe Antwort zu Eingangsfragestellung III; besonders wird auf S. 53 und 54 des Zweiten Berichts der Bayerischen Staatsregierung über die Umsetzung des (Anlage Teil 2 Nr. 3) hingewiesen. Den Gleichstellungsbeauftragten stehen grundsätzlich die gesamten vielfältigen bayerischen und auch die bundesweiten Fortbildungsangebote offen. Der Rahmen der in den Haushaltsplänen enthaltenen und vom Haushaltsgesetzgeber bewilligten verfügbaren Haushaltsmittel ist dabei zu beachten.

i) In wie vielen und welchen Gremien (z.B. Verwaltungsvorstand, Rektorat, Amtsleitungs-, Abteilungs-, Fachbereichsleitungs- und Dezernatssitzungen, Personalwahlgremien, Stellenbewertungsgremien, sonstige verwaltungsinterne Gremien, Ratssitzungen, Ausschüsse) sind die Gleichstellungsbeauftragten regelmäßig mit Stimmrecht vertreten? In welchen Gremien sind Gleichstellungsbeauftragte die Leiterinnen/Vorsitzenden? In welchen Gremien sind Gleichstellungsbeauftragte gar nicht/nie vertreten und warum nicht?

Hierzu liegen gesonderte Zahlen nicht vor, es wird auf die Antwort zu Eingangsfragestellung III verwiesen. Von einer Umfrage bei allen Dienststellen und Einrichtungen wurde wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands abgesehen.

Angesichts der nicht überschaubaren Anzahl von Gremien in Bayern, im Bundesgebiet, in Europa und weltweit war es auch nicht möglich festzustellen, in welchen Gremien Gleichstellungsbeauftragte gar nicht oder nie vertreten sind und was die Gründe dafür sein könnten.

j) Wie oft waren bzw. haben seit 1996 die Gleichstellungsbeauftragten von ihrem unmittelbaren Vortragsrecht Gebrauch gemacht?

Siehe Antwort zu Eingangsfragestellung III; besonders wird auf die beigefügten Gleichstellungskonzepte (Anlage Teil 1 Nr. 1) hingewiesen.

k) Wie oft waren die Gleichstellungsbeauftragten seit 1996 frühzeitig an Personalangelegenheiten und organisatorischen Maßnahmen beteiligt (Einladung von Bewerber/-innen, Auszubildenden, Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, Nachbesetzungen bei Elternzeit sowie Beteiligung an Abordnung, Versetzung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand sowie Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand von Beamten)?

Siehe Antwort zu Eingangsfragestellung III; besonders wird auf S. 55 - 63 des Zweiten Berichts der Bayerischen Staatsregierung über die Umsetzung des (Anlage Teil 2 Nr. 3) sowie die beigefügten Gleichstellungskonzepte (Anlage Teil 1 Nr. 1) hingewiesen.

l) Wie oft haben die Gleichstellungsbeauftragten von ihrem begrenzten Beanstandungsrecht und aus welchen Gründen Gebrauch gemacht?

Siehe Antwort zu Eingangsfragestellung III; besonders wird auf S. 63 - 65 des Zweiten Berichts der Bayerischen Staatsregierung über die Umsetzung des (Anlage Teil 2 Nr. 3) sowie die beigefügten Gleichstellungskonzepte (Anlage Teil 1 Nr. 1) hingewiesen.

m) Wie schätzt die Staatsregierung die derzeitigen Beteiligungsmöglichkeiten und ­rechte (Personalangelegenheiten, Beanstandungsrecht, Sanktionen) von Gleichstellungsbeauftragten ein?

Siehe Antwort zu Eingangsfragestellung III; besonders wird auf S. 6, 55 - 68, 73 und 74 des Zweiten Berichts der Bayerischen Staatsregierung über die Umsetzung des (Anlage Teil 2 Nr. 3) hingewiesen.

4. Nachbesserungen im Gleichstellungsrecht

a) Welche Möglichkeiten hat die Staatsregierung bzw. mit welchen Maßnahmen wird die Staatsregierung bis wann die Beteilungsmöglichkeiten, Mitsprache-, Entscheidungs- und Sanktionsrechte von Gleichstellungsbeauftragten stärken bzw. gewähren?

Entsprechend der Gesetzesbegründung zum (LT-Drs. 13/2784) stellt der Dritte und damit letzte Bericht der Staatsregierung über die Umsetzung des (Anlage Teil 2 Nr. 3) auch die tatsächliche Erreichung der Ziele des Gesetzes dar. Er soll Bilanz ziehen über die gesamte Laufzeit des und dem Landtag als Grundlage für die Beratungen über die Zukunft des dienen. Dazu wird er zeitlich etwas vorgezogen und soll dem Landtag Mitte 2005 vorgelegt werden.

Über die angesprochenen Fragen kann erst nach dem Vorliegen des Berichts befunden werden.

b) Plant die Staatsregierung die befristete Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten aufzuheben und Nachbesserungen in der Eingruppierung vorzunehmen?

Siehe Antwort zu Frage III 4 a sowie zu Fragen III 3 b und III 3 g.

c) Welche Planungen gibt es bei der Staatsregierung, das zu verbessern und konkreter zu fassen?

Siehe Antwort zu Frage III 4 a.

d) Wird die Staatsregierung den Widerspruch des Art. 10 Abs. 1 Satz des zum Haushaltsvorbehalt, der u. E. dem Verfassungsauftrag zur Durchsetzung der Gleichstellung unseres Erachtens widerspricht, auflösen?

Art. 10 enthält Aussagen zu flexiblen Arbeitszeiten. Die Staatsregierung kann einen Widerspruch zum Haushaltsvorbehalt nicht erkennen.

e) Eine Kontrolle des Vollzugs des ist bisher nur über Berichte möglich. Eine Sanktionsmöglichkeit bei Nichtumsetzung besteht nicht und auch Evaluierungen als Kontrollmöglichkeit werden nur zögerlich vom zuständigen Staatsministerium durchgeführt.

Welche anderen Möglichkeiten außer der Festschreibung von Evaluierung, Kontrolle und Sanktionen bei Nichtbeachtung und Verstößen des sieht die Staatsregierung?

Welche Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtumsetzung wird die Staatsregierung bis wann gesetzlich festschreiben?

Siehe Antwort zu Frage III 4 a und Eingangsfragestellung III.

f) Wie und wann wird die Staatsregierung die Strategie und Querschnittsaufgabe Gender Mainstreaming im festschreiben?

Wie sich aus den Antworten zu Fragen I 2 b und I 2 c ergibt, ist die geschlechtersensible Sichtweise (Gender Mainstreaming) bereits rechtlich verankert und definiert. Eine Aufnahme in das erscheint deshalb nicht erforderlich. Sie wäre auch unsystematisch, weil das nur für den öffentlichen Dienst gilt und die geschlechtersensible Sichtweise weit über diesen Bereich hinaus Anwendung findet.

Die Anregung verkennt zudem Ursache und Wirkung: Das ist als Folge eines längeren Prozesses einer frühen geschlechtersensiblen Sichtweise zu sehen, jedoch ist die geschlechtersensible Sichtweise nicht Folge des

g) Wann beabsichtigt die Staatsregierung ein Gleichstellungsgesetz auch für die Privatwirtschaft zu verabschieden? Welche konkreten Regelungen sollen darin festgeschrieben werden?

Die Bayerische Staatsregierung ist der Auffassung, dass Vorgaben, starre Schemata oder Quoten nicht geeignet sind, ein wirkliches Umdenken zu erreichen. Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern kann nur durch gesellschaftliche Überzeugungsarbeit geleistet werden.

Sie hat sich deshalb von Anfang an gegen ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft ausgesprochen und sieht keinen Anlass, diese Haltung zu ändern.

IV. Daten und Aktivitäten der Staatsregierung im Bereich Bildung

1. Chancengleichheit und Frauenförderung in Wissenschaft und Forschung in Bayern Frauen an Hochschulen

a) Welche Veränderungen haben sich im Hinblick auf die Repräsentanz von Frauen an bayerischen Hochschulen in den letzten zehn Jahren ergeben? Wie steht Bayern im Ländervergleich da?

Die gewünschten Daten sind den beigefügten Unterlagen zu entnehmen (Anlage Teil 1 Nr. 8).

Die Daten zu den Hochschulzugangsberechtigten ergeben sich aus der Tabelle 3.1 Abiturienten/Abiturientinnen nach Abschluss- und Schularten, Zeitreihen, Nachweise des Statistischen Bundesamtes (Anlage Teil 1 Nr. 8/1). Zu Erstimmatrikulierten, Studierenden, bestandenen Abschlüssen, Promotionen, wissenschaftlichem Personal und Professuren in den genannten Studiengängen ergeben sich die gewünschten Daten aus den Tabellen des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung (Anlage Teil 1 Nr. 8/2-6, 8). Seite 54 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3599

Die Frauenanteile an den Habilitationen in den Jahren 1990 - 2002 (ohne Aufgliederung nach Studiengängen) können der Tabelle 3.1 des Berichts der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) 2003, 8. Fortschreibung des Datenmaterials zu Frauen in Führungspositionen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, entnommen werden (Anlage Teil 1 Nr. 8/7). Ergänzend wird für die Jahre 2000 bis 2003 auf die Berichte vom 22.03.2001, 30.04.2002, 25.06.2003 und 26.07.2004 zum Landtagsbeschluss vom 18.05.2000 (LT-Drs. 14/3622) Frauenförderung an Hochschulen V: Evaluation des Gleichstellungsauftrags verwiesen. Aus den Tabellen Frauen an den Hochschulen in Bayern zu den Berichten vom 25.06.2003 und 26.07.2004 ergeben sich auch die Vergleichszahlen aus dem Jahr 1995 für die Erstimmatrikulierten, Studierenden, Prüfungen insgesamt, Promotionen, Habilitationen, das wissenschaftliche Personal und die Professuren. Die aktualisierte Tabelle für das Jahr 2003 ist beigefügt (Anlage Teil 1 Nr. 8/9). Länderdaten zu den Hochschulzugangsberechtigten ergeben sich aus der Anlage Teil 1 Nr. 8/10.

Zu den Promotionen, Habilitationen und Professuren können die Länderdaten den Tabellen 2.1, und 4.2.1 bis 4.2.4 des BLK-Berichts 2003,

8. Fortschreibung, entnommen werden (Anlage Teil 1 Nr. 8/11-13). Zu Erstimmatrikulierten, Studierenden, bestandenen Abschlüssen und wissenschaftlichem Personal liegen Vergleichsdaten für Deutschland insgesamt vor. Die Gesamtzahlen ergeben sich aus den Tabellen 1.1.1 bis 1.1.4, die nach den genannten Studiengängen aufgeschlüsselten Zahlen aus den Tabellen 1.2.1 bis 1.5.4 der BLK-Berichte (Anlage Teil 1 Nr. 8/14).

Für die Jahre 1997 bis 2004 sind die nach Besoldungsgruppen detaillierten Tabellen zu den Bewerbungen, Platzierungen auf Listenplätzen, Berufungen und Ernennungen von Frauen auf Hochschulprofessuren nach Wertigkeit und Ländern aus den BLK-Berichten, Fortschreibungen des Datenmaterials zu Frauen in Führungspositionen an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen beigefügt (Anlage Teil 1 Nr. 9). Für 1994 bis 1996 liegen keine Daten vor. Für 2004 sind die Daten beigefügt, die der BLK zur Fortschreibung des Datenmaterials übermittelt wurden, der BLK-Bericht 2004 liegt noch nicht vor.

Die Gesamtübersicht für die Jahre 1997 bis 2003 ist der Tabelle 5.3.1. zu entnehmen. Bei den Tabellen für die Jahre 2003 und 2004 ist zu berücksichtigen, dass die W-Besoldung in Bayern erst 2005 eingeführt wurde und die entsprechenden Spalten daher für Bayern leer sind.

c) Wie hoch ist der Anteil (%) von Frauen und Männern in den einzelnen Laufbahn- und Besoldungsgruppen an den Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten (seit 1994, jährlich)? Entsprechende Daten liegen erst seit 1997 vor; es wird insoweit auf die Gleichstellungskonzepte (Anlage Teil 1 Nr. 1) verwiesen.

d) Wie hoch ist der Anteil (%) von Frauen und Männern in den Leitungspositionen der Hochschulleitungen:

Präsidentinnen/Präsidenten

Rektorinnen/Rektoren

Kanzlerinnen/Kanzler?

Wie haben sich die Anteile seit 1994 (jährlich) verändert? Welche Position nimmt Bayern im innerdeutschen Ländervergleich ein?

Für die Jahre 2000 bis 2003 wird auf die Berichte vom 22.03.2001, 30.04.2002, 25.06.2003 und 26.07.2004 zum Landtagsbeschluss vom 18.05.2000 (LT-Drs. 14/3622) Frauenförderung an Hochschulen V: Evaluation des Gleichstellungsauftrags verwiesen. Von gesonderten zeitaufwändigen Erhebungen bei den Hochschulen für die davor liegende Zeit wurde abgesehen, um den derzeit mit der Umsetzung des Hochschulreformprozesses bereits erheblich belasteten Hochschulen nicht einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch entsprechende Recherchen aufzuerlegen.

Ein innerdeutscher Ländervergleich liegt nicht vor. Jedoch hat die BLK bundesweit den Frauenanteil an Positionen der Hochschulleitung in den Jahren 1996 ­ 2003 ausgewertet. Auf die beigefügte Tabelle 6.1 wird verwiesen (Anlage Teil 1 Nr. 10).