Erziehung

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes A) Problem

Bei der Einführung der Mittlere-Reife-Klassen (Jahrgangsstufen 7 bis 10) durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 25. April 2000 (GVBl S. 273) wurde in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes festgelegt, dass ebenso wie bei genehmigten Gastschulverhältnissen auch beim Besuch von Mittlere-Reife-Klassen kein Gastschulbeitrag verlangt werden kann.

Hintergrund war, dass die Einrichtung von Mittlere-Reife-Zügen an Hauptschulen, durch die Schülern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Hauptschule einen mittleren Schulabschluss zu erwerben, zur Förderung besonders leistungsstarker Hauptschüler beiträgt. Es ist leicht ersichtlich, dass die Hauptschulen interessiert sind, einen Mittlere-Reife-Zug zu erhalten. Dieser wird von besonders guten Schülern besucht und dient damit einer Steigerung der Qualität und des Rufs einer solchen Schule. Umgekehrt sehen die Hauptschulen, die keinen M-Zug führen können, ungern ihre besseren Schüler an eine andere Hauptschule ziehen.

Kosten entstehen bei der aufnehmenden Schule im Wesentlichen durch die schülerbezogenenen Aufwendungen (ohne Kosten der Schülerbeförderung), während die sonstigen Betriebskosten sich kaum verteuern. Das umgekehrte Bild ergibt sich beim abgebenden Schulaufwandsträger. Denn bei der abgebenden Schule müssen die Regelklassen weiterhin betrieben werden, nur mit etwas weniger Schülern - in manchen Fällen bis hin zur Existenzgefährdung solcher Klassen.

Diese unterschiedliche Interessenslage besteht auch jetzt noch.

Schulaufwandsträger von Schulen, an denen Mittlere-Reife-Klassen geführt werden, haben wiederholt gefordert, dass die abgebenden Schulaufwandsträger zur Kostentragung herangezogen werden sollten. Die Vorstellungen der aufnehmenden Schulaufwandsträger bewegten sich hierbei um schülerbezogene Aufwendungen bis hin zum vollen Gastschulbeitrag.

B. Lösung:

Einem Ausgleich der unterschiedlichen Interessenslagen wird dadurch Rechnung getragen, dass für Gastschüler in der Jahrgangsstufe 10 ein voller Gastschülerbeitrag erhoben werden kann. Der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag haben diesem Kompromiss zugestimmt.

C) Alternativen Keine D) Kosten Kosten für den Staat: Keine Kosten für die Kommunen:

Die Gastschulbeiträge sind im Prinzip ein interkommunaler Finanzausgleich, d.h. die Wohnsitzkommune zahlt an die Schulsitzkommune. Damit werden Kommunen, bei denen mehr Gastschüler in das Gebiet der Kommune einpendeln als dieses Gebiet verlassen, Mehreinnahmen zu verzeichnen haben, im umgekehrten Fall die Kommunen mit weniger Gastschülern Mehrausgaben. Die Einnahme- bzw. Ausgabesituation wird durch die konkreten Verhältnisse der einzelnen Kommune bestimmt, Angaben über Mehrbelastungen bzw. Mehrausgaben sind naturgemäß nicht möglich. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl. S. 84) erhält folgende Fassung: ein Gastschulbeitrag entfällt für Volksschüler, denen nach Art. 43 Abs. 1 der Besuch einer anderen Volksschule gestattet ist oder die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 besuchen.

§ 2:

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Begründung:

Allgemeiner Teil

Das bisherige Recht sieht vor, dass die abgebenden Gemeinden für Hauptschüler, die gastweise eine Mittlere-Reife-Klasse besuchen, keine Gastschulbeiträge entrichten müssen. Die Neuregelung sieht vor, dass ein Gastschulbeitrag verlangt werden kann, wenn der Schüler eine Mittlere-Reife-Klasse der Jahrgangsstufe 10 besucht.

Die Regelung ist ein vermittelnder Ausgleich zwischen den Interessen der Schulaufwandsträger, an deren Hauptschule die Mittlere-Reife-Klassen eingerichtet sind, und den Interessen der abgebenden Schulen, deren Regelklassen 7 bis 9 durch den Weggang der Mittlere-Reife-Schüler geschwächt werden.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Durch Beschränkung der Regelung in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 auf die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 kann für Schüler in der Jahrgangsstufe 10 nunmehr ein Gastschulbeitrag verlangt werden.

Zu § 2:

Als Termin für das Inkrafttreten wird der 1. Januar 2005 vorgesehen, damit bereits im Haushaltsjahr 2005 die vorgesehenen Gastschulbeiträge erhoben werden können.