Sozialhilfe

Die kommunalen Spitzenverbände haben ihr Einverständnis mit der Kostenfolgeabschätzung erklärt. Es besteht Einvernehmen, dass angesichts der ethischen Dimension sowie der bereits nach bisherigem Recht verankerten Verpflichtung zur schicklichen Beseitigung die für die Kommunen prognostizierten Mehrkosten die Grenze der Wesentlichkeit nicht überschreiten. Es besteht zudem Einigkeit darin, dass die Einschätzung der prognostizierten Mehrkosten als unwesentlich nur den vorliegenden Gesetzentwurf betrifft und nicht als Bezugsfall für künftige andere Gesetzentwürfe herangezogen werden kann.

Im Übrigen treffen diese Mehrkosten die Kommunen als Träger nur dann, wenn die Krankenhäuser diese nicht über die allgemeinen Krankenhauseinnahmen refinanzieren können.

Durch die Änderung des Bestattungsgesetzes kommen auf die Kommunen auch keine zusätzlichen Kosten als Träger der Sozialhilfe zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Bestattungskosten nach § 15 BSHG nur zu übernehmen, wenn eine Bestattungspflicht besteht.

Wenn von der Möglichkeit einer Individualbestattung kein Gebrauch gemacht wird, trifft zwar zunächst die Eltern die Aufgabe der aufgrund weitreichender Zumutbarkeitsregelungen wird diese Verpflichtung in der Regel jedoch vom Inhaber des Gewahrsams wahrgenommen. Es liegt daher keine materielle Pflicht i.S.d. § 15 BSHG vor. Damit entstehen den Kommunen als Träger der Sozialhilfe auch dann keine zusätzlichen Kosten, wenn sich sozialhilfeberechtigte Eltern für eine Individualbestattung entscheiden.

Revisionsklausel

Stellt sich die Prognose über die Kostenfolgen als wesentlich fehlerhaft heraus oder müssen auf Grund tatsächlicher Entwicklungen, z. B. auf Grund eines sprunghaften Anstiegs der Fallzahlen, die der Prognose zugrunde liegenden Annahmen korrigiert werden, besteht Anlass, die Bestimmungen über die Deckung der Kosten anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter diesen Voraussetzungen in der Regel auch für die Vergangenheit, wenn der Ausgleich nicht nur geringfügig abweicht. Die kommunalen Spitzenverbände sind gehalten, Erkenntnisse über einen sprunghaften Anstieg der Fallzahlen dem zuständigen Staatsministerium rechtzeitig mitzuteilen. Daneben kann jeder Partner in angemessenen Zeitabständen unter Vorlage schlüssiger Gründe eine Überprüfung verlangen (vgl. Nr. 2.5.3 der Konsultationsvereinbarung vom 21. Mai 2004). Kosten von Privaten

Soweit niedergelassene Ärzte die medizinische Betreuung bei Fehlgeburten leisten oder Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sind sie bereits jetzt zur schicklichen Beseitigung und zu einem entsprechenden Kostenaufwand verpflichtet. Die daraus entstehenden Mehrkosten lassen sich nicht exakt ermitteln, dürften sich aber im Rahmen der bei den Krankenhäusern pro Sammelbestattung anfallenden Kosten bewegen; den niedergelassenen Ärzten steht zudem die Möglichkeit offen, mit den Krankenhäusern zu kooperieren. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, diese Kosten bei der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Bayerischer Landtag

Gesetzentwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes

§ 1:

Das Bestattungsgesetz ­ ­ 2127-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 36 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. 4

Fehlgeburten können aber auch hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend eingeäschert und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. 5

Verfügungsberechtigte sind unverzüglich in angemessener Form vom Inhaber des Gewahrsams über ihr Bestattungsrecht nach Satz 2 und ihre Pflichten nach Satz 3 zu unterrichten. 6

Nach Einwilligung des Verfügungsberechtigten können Fehlgeburten auch für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden. 7

Sobald Fehlgeburten nicht mehr diesen Zwecken dienen, sind sie nach Satz 3 oder 4 auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten, sofern sie nicht nach Satz 2 bestattet werden.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen finden Abs. 1 Sätze 2 bis 7 entsprechende Anwendung.

2. In Art. 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte für die Beseitigung von Fehlgeburten und Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen durch die Worte für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen ersetzt.

3. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 9 erhält folgende Fassung: 9. als Inhaber des Gewahrsams den Pflichten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten und von Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

bb) Es wird folgende neue Nr. 10 eingefügt: 10. den durch Art. 6 Abs. 3 oder aufgrund des Art. 15 festgelegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

cc) Die bisherigen Nr. 10 bis 13 werden Nrn. 11 bis 14.

dd) In Nr. 11 (neu) werden die Worte Beseitigung von Fehlgeburten, Körper- oder Leichenteilen werden durch die Worte Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten oder Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen oder die Beseitigung von Körper- oder Leichenteilen ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte und 11 durch die Worte 10 und 12 ersetzt.

§ 2:

Begründung:

I. Allgemeines:

Durch den Gesetzentwurf wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach dem Grundgesetz bereits Embryonen und Feten menschliches Leben sind, dem Menschenwürde zukommt, und dass die Menschenwürde über den Tod hinauswirkt. Deshalb wird auch bei Schwangerschaftsabbrüchen die Möglichkeit einer individuellen Bestattung eingeräumt. Zudem wird es Eltern ermöglicht, später auch dann einen Ort der Trauer und des Abschieds zu haben, wenn sie sich zunächst nicht für eine individuelle Bestattung entscheiden.

Hinsichtlich der subsidiären Verpflichtung, Embryonen und Feten auf Grabfeldern zur Ruhe zu betten, orientiert sich die Bestimmung der Pflichtigen an der bisherigen Regelung des Art. 6 Abs. 3 Hier waren zunächst die Eltern einer Fehlgeburt bzw. von Embryonen/Feten (als Verfügungsberechtigte) zur Beseitigung verpflichtet. Für den Fall, dass die Verfügungsberechtigten nicht feststellbar oder verhindert waren, musste die Beseitigung durch den Inhaber des Gewahrsams erfolgen. Dies waren bei Fehlgeburten in der Regel die Krankenhäuser, in deren Pathologie sich die Embryonen und Feten nach der erforderlichen Untersuchung befanden. In der Praxis erfolgte die Beseitigung dann bislang regelmäßig durch die Krankenhäuser, die hierfür den Verfügungsberechtigten auch keine Kosten in Rechnung stellten. Bei Schwangerschaftsabbrüchen sind in der Regel niedergelassene Ärzte Inhaber des Gewahrsams, da sie in Bayern in der weit überwiegenden Zahl der Fälle den Schwangerschaftsabbruch vornehmen.

Die Neuregelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 bestimmt als Verpflichtete in erster Linie ebenfalls die Eltern als Verfügungsberechtigte. Damit wird an ihre grundsätzliche Verantwortung für das Leben der Embryonen und Feten erinnert. Dies ist trotz der belastenden Situation auch deshalb nicht unbillig, weil Eltern von Totgeburten bereits ausnahmslos zu einer Bestattung verpflichtet sind.

Allerdings besteht diese Verpflichtung nur, soweit sie den Eltern möglich oder zumutbar ist. Falls dies nicht der Fall ist, sind regelmäßig die Inhaber des tatsächlichen Gewahrsams verpflichtet. Tritt die Fehlgeburt in einem Bereich ein, in dem lediglich die Eltern den Gewahrsam haben (z.B. zu Hause), entfällt die Verpflichtung aus Gründen der Zumutbarkeit. Gleiches gilt nach Schwangerschaftsabbrüchen. Diese Regelung erscheint aus mehreren Gründen vertretbar:

Die Inhaber des Gewahrsams trifft bislang bereits die Verpflichtung der Beseitigung von Embryonen und Feten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, Absatz 2 i.V.m. Absatz 3

In vielen bayerischen Städten übernehmen bereits jetzt die Krankenhäuser die Kosten einer Beseitigung in einem Grabfeld, wie sie die Gesetzesänderung zur Verpflichtung macht. Vielerorts existiert eine Zusammenarbeit mit Friedhofsträgern. Dies entspricht einer Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 07.09.1999, in der gefordert wird, dass sämtliche Föten von Totund Fehlgeburten... zukünftig... ein würdiges Begräbnis erhalten, unabhängig davon, ob die Eltern diesen Wunsch ausdrücklich äußern. Diese Föten, bei denen die Eltern keine individuelle Bestattung wünschen, sollten in den Pathologien der betreffenden Kliniken unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen von einem Bestattungsunternehmen abgeholt und zu einem Krematorium gebracht werden. Dort könnten die Föten in ein gemeinsames Sargbehältnis umgebettet und im Krematorium eingeäschert werden. Die Beisetzung kann auf einer anonymen Begräbnisstätte stattfinden.

Die Inhaber des Gewahrsams, vor allen Dingen die Krankenhäuser, sind auch organisatorisch am besten in der Lage, die Pflicht der Beisetzung von Embryonen und Feten zu erfüllen.

Die anfallenden Kosten werden nach bisherigem Kenntnisstand relativ gering sein. Da bei Fehlgeburten immer eine pathologische Untersuchung erfolgen muss und diese nur an größeren Krankenhäusern möglich ist, werden mit dieser Aufgabenzuweisung auch keine kleineren Krankenhäuser finanziell überfordert.

Für die Kommunen als Träger von Krankenhäusern ist mit der Neuregelung kein erhöhter Verwaltungsaufwand, insbesondere mit Blick auf Überwachungspflichten verbunden.

In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bestehen bereits Initiativen und Regelungen, die in der Sache dem Gesetzentwurf entsprechen:

So bestehen Selbstverpflichtungen kirchlicher Krankenhäuser, in den Fällen für eine Bestattung zu sorgen, in denen keine Bestattungspflicht besteht und Eltern ihr Bestattungsrecht nicht ausüben wollen (s. z. B. Kirchliches Amtsblatt Osnabrück Nr. 23 vom 30. November 2001, Art. 257; Richtlinien für den Umgang mit Totund Fehlgeburten an katholischen Krankenhäusern in 08.03.2002). Für Krankenhäuser in konfessioneller Trägerschaft besteht die Empfehlung, für Fehlgeburten, für die keine Bestattungspflicht besteht, eine Wahlgrabstätte zu erwerben (Handreichung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, 2002, unter Verweis auf eine Empfehlung des Katholischen Krankenhausverbandes Deutschland für Einrichtungen in katholischer Trägerschaft; in der Handreichung findet sich auch der Hinweis, dass in der Regel auf kirchlichen Friedhöfen eine Wahlgrabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt wird).

Im Frühjahr 2001 startete die schleswig-holsteinische Landesgruppe des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V. (VDK) eine bundesweite Aktion und sensibilisierte mit Informationsmaterial in den Krankenhäusern für das Problem. Ende 2001 hatten bereits 400 geburtshilfliche Abteilungen freiwillige Regelungen zur Beisetzung nicht bestattungspflichtiger Tot- und Fehlgeburten in Kraft gesetzt (Deutsches Ärzteblatt, 02.11.2001).

In anderen Bundesländern (z.B. Bremen, Hamburg) existieren bereits seit längerem Regelungen, die den Bestimmungen des Gesetzentwurfs im Grundsatz entsprechen.

Was die Verpflichtung von niedergelassenen Ärzten als Gewahrsamsinhaber bei Schwangerschaftsabbrüchen anlangt, so ist eine solche ebenfalls vertretbar: Auch hier besteht bislang schon eine Verpflichtung zur schicklichen Beseitigung von Embryonen und Feten nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Absatz 3

Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Beurkundung von Geburten, Totgeburten und Fehlgeburten bleiben unberührt.

Eine Beurkundungspflicht besteht für Totgeburten über 500

Gramm. Fehlgeburten sowie Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen werden nicht beurkundet.

Durch die Einführung einer Informationspflicht soll sichergestellt werden, dass Eltern in Fällen einer Fehlgeburt oder bei Schwangerschaftsabbrüchen von ihren Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Beisetzung in diesen Fällen informiert werden.

Die insoweit anfallenden Kosten werden voraussichtlich gering sein und zudem von etlichen Krankenhäusern in Bayern, die bereits jetzt im Sinne der neuen gesetzlichen Verpflichtung informieren, ohnehin schon getragen.

In der Regel werden die Eltern bzw. die Frauen im Rahmen dieser Information dann auch über die Möglichkeiten unterrichtet, vor einer Bestattung oder Zur-Ruhe-Bettung von ihren toten Kindern Abschied zu nehmen. Dies ist eine weitere wesentliche Forderung der Kirchen und der auf diesem Gebiet tätigen Privatinitiativen.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 Nr. 1 a, aa) (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Best G)

Wegen der Neuregelung in den Sätzen 3 bis 7 entfällt der Verweis auf Absatz 3.

Zu § 1 Nr. 1 a, bb) (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 bis 7

Für den Fall, dass von der Möglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 nicht Gebrauch gemacht wird, wird bestimmt, dass die Fehlgeburten auf einem Grabfeld zur Ruhe gebettet werden. Dies kann in der Form geschehen, dass sie unter geeigneten Bedingungen gesammelt und in bestimmten zeitlichen Abständen zur Ruhe gebettet werden. Weiter besteht die Möglichkeit, die Fehlgeburten einzuäschern und dann auf einem Grabfeld zur Ruhe zu betten.

Mit diesen beiden Alternativen wird an die bereits bestehende Praxis angeknüpft. Weitere Einzelheiten werden nicht genannt, um den Beteiligten und Verpflichteten weitestgehend Freiraum zu belassen und dort, wo bislang bereits auf freiwilliger Basis viel für eine würdige Beisetzung von Fehlgeburten getan wird, nicht mit neuen oder zusätzlichen Anforderungen dieses Engagement zu beeinträchtigen.

Zur Information der Eltern sind die Inhaber des Gewahrsams verpflichtet.

Mit der Neuregelung, was die Verwendung von Fehlgeburten für medizinische Zwecke anlangt, soll im Vergleich zur bisherigen Fassung (soweit und solange sie nicht...) der Vorrang der Menschenwürde vor medizinischen Zwecken zum Ausdruck gebracht werden. Weiter soll durch die Neuregelung klargestellt werden, dass eine Verwendung für medizinische Zwecke nicht ohne die Einwilligung der Verfügungsberechtigten erfolgen kann.

Zu § 1 Nr. 1 b (Art. 6 Abs. 2

Durch den Verweis auf Absatz 1 Satz 2 besteht nunmehr auch für Embryonen und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen die Wahlmöglichkeit einer Bestattung. Durch den Verweis auf Absatz 1 Sätze 3 und 4 wird sichergestellt, dass Embryonen und Feten auch bei Schwangerschaftsabbrüchen eine würdige Zur-Ruhe-Bettung erhalten.

Zu § 1 Nr. 2

(Art. 14 Abs. 2 Satz 1

Der Wortlaut der Vorschrift wird an das neue Instrument der angepasst.

Zu § 1 Nr. 3 a und 3 b (Art. 18 Abs. 1 Nr. 9 und Art 18 Abs. 1 Nr. 10

Die bisher geltende Bußgeldbewehrung wird auf die Inhaber des Gewahrsams beschränkt. Bei der Novellierung des Bestattungsgesetzes 1994 wurde versehentlich die Bußgeldbewehrung für die Pflichten bei der Beseitigung von Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen nicht angepasst. Dies wird nachgeholt.

Zu § 1 Nr. 3 c (Art. 18 Abs. 1 Nr. 11

Der Wortlaut der Vorschrift wird an das neue Instrument der angepasst.