Trennungsgeldbewilligung

Das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1966 stammende Bayerische Umzugskostengesetz enthielt insbesondere bei der Erstattung sonstiger Umzugsauslagen noch zahlreiche fallbezogene Einzelregelungen, die sich beim Vollzug als sehr verwaltungsaufwendig erwiesen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verwaltungsvereinfachung sowie um den veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen, wird das Bayerische Umzugskostenrecht novelliert. Auf eine durchgängige Vereinfachung und Reduzierung der Regelungsdichte wird besonderer Wert gelegt.

Um diesen Vorgaben zu genügen, werden einerseits Vorschriften umgegliedert bzw. systematisch neu geordnet, zum anderen werden Regelungen, die sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben oder im Verwaltungsvollzug selbstverständlich sind, ersatzlos gestrichen. Auf die Erstattung nachgewiesener Einzelkosten wird zu Gunsten von Pauschalregelungen weitgehend verzichtet. Der Begriff des Hausstandes wird durch den Tatbestand der eigenen Wohnung ersetzt.

Zwischen Umzügen auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme und sonstigen nach dem berücksichtigungsfähigen Umzügen wird stärker differenziert. Für die sonstigen Umzüge wird an Stelle der bisherigen Kostenerstattung künftig eine Umzugskostenbeihilfe gewährt.

Wegen der besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und der besonderen Verhältnisse im Ausland wird die Möglichkeit einer abweichenden, eigenständigen Regelung eröffnet. Solange davon kein Gebrauch gemacht wird, bleiben die einschlägigen Vorschriften des Bundes maßgebend.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 (Geltungsbereich)

Die Vorschrift bestimmt abschließend den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes.

Zu Art. 2 (Persönlicher Anwendungsbereich) Absatz 1 Die Vorschrift bestimmt abschließend den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes durch die Definition der Berechtigten im Sinne dieses Gesetzes. Art. 1 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 a. F. werden durch die Neuregelung ersetzt.

Absatz 2 und 3

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen Art. 1 Abs. 2 und 3 a. F., allerdings wird der Kreis der Hinterbliebenen insoweit eingeschränkt, als die bisherige Regelung nicht mehr von praktischer Bedeutung war (z. B. Wohnen in häuslicher Gemeinschaft mit Verwandten vierten Grades).

Die häusliche Gemeinschaft wird durch eine nur vorübergehende Abwesenheit, wie z. B. Unterbringung in einem Internat, Aufnahme eines Studiums oder Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes nicht aufgehoben. Wer Berufssoldat oder Soldat auf Zeit wird, scheidet in der Regel aus der häuslichen Gemeinschaft aus.

Eine Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist jede zum Aufenthalt geeignete Räumlichkeit (z. B. auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft), sofern das Gesetz nicht für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff bestimmt (z. B. in Art. 9 Abs. 3).

Zu Art. 3 (Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe) Absatz 1 Ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung entsteht in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 nur, wenn die Zusage vor Beginn des Umzugs schriftlich oder elektronisch erteilt worden ist. Die elektronische Form eröffnet neben der Schriftform, welche nur die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur zulassen würde, auch die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Signatur und damit auch den Einsatz von elektronischen Workflow-Prozessen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Zusage der Umzugskostenvergütung im Regelfall gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden dienstlichen Maßnahme oder Weisung erteilt werden.

Absatz 2:

Die bisherigen Regelungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 7 a. F.) wurden mit der Maßgabe übernommen, dass die Ausschlussfrist zum Beantragen der Umzugskostenvergütung bzw. Umzugskostenbeihilfe nach neuem Recht ein halbes Jahr beträgt und dass die Beantragung der Umzugskostenvergütung auch in elektronischer Form erfolgen kann. Durch die Verkürzung der Beantragungsfrist soll eine zeitnahe Abrechnung der durchgeführten Umzüge gewährleistet werden.

Absatz 3:

Durch die Vorschrift sollen Doppelabfindungen ausgeschlossen werden. Zuwendungen im Sinne dieses Absatzes sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen. Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.

Absatz 4:

Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 14 a. F. Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzugs entstanden sind, können nur insoweit erstattet werden, als sie bei durchgeführtem Umzug zu erstatten wären.

Die Durchführung eines anderen Umzugs kann in Betracht kommen, wenn das Mietverhältnis der alten Wohnung zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits gekündigt und ein neuer Vertragsabschluss mit dem Vermieter der alten Wohnung nicht möglich ist.

Absatz 5:

Nach dieser Vorschrift wird Umzugskostenvergütung nicht gewährt, wenn der Umzug nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt worden ist. Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird durch Bekanntgabe an die Berechtigten wirksam.

Die Fünfjahresfrist berücksichtigt in angemessenem Umfang, dass dem Umzug persönliche Hinderungsgründe entgegenstehen können.

Zu Art. 4 (Gewährung der Umzugskostenvergütung)

Die kommunalen Spitzenverbände haben vorgeschlagen, von der Zusage der Umzugskostenvergütung dann abzusehen, wenn die zustehende Umzugskostenvergütung ein ansonsten ggf. zustehendes Trennungsgeld erheblich übersteigen würde. Von der Aufnahme einer solchen Regelung wurde abgesehen, weil die Höhe der zu erstattenden Umzugskosten im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann. Darüber hinaus ist das im Gesetzentwurf vorgesehene Regelungsinstrumentarium ausreichend flexibel. Die Gewährung von Trennungsgeld ist in der Regel nur dann wirtschaftlicher als die Gewährung einer Umzugskostenvergütung, wenn es sich um vorübergehende Änderungen des Dienstortes handelt. Im Rahmen der nach Art. 4 Abs. 2 bei vorübergehenden Maßnahmen zu treffenden Ermessensentscheidung können auch Wirtschaftlichkeitsaspekte berücksichtigt werden.

Absatz 1 Die Vorschrift bestimmt abschließend die Fälle, in denen ein Rechtsanspruch auf die Zusage der Umzugskostenvergütung besteht.

Ein Umzug aus Anlass der aufgeführten Maßnahmen liegt vor, wenn die neue Wohnung am neuen Dienstort (bzw. in dessen Einzugsgebiet) liegt oder in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Dienstort steht, d. h. die Berechtigten ihren Wohnort so wählen, dass sie in der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt sind. Dienstort und Wohnort im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen politischen Gemeinden.

Ein dienstlicher Grund im Sinne der Nr. 7, der die Räumung einer Dienstwohnung erforderlich macht, kann auch vorliegen, wenn ein Verbleib in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar und eine Räumung aus Fürsorgegründen geboten ist.

Die Nr. 7 gilt auch für die Räumung einer Dienstwohnung durch Hinterbliebene.

Absatz 2:

In den Fällen des Absatzes 2 besteht kein Rechtsanspruch auf die Zusage der Umzugskostenvergütung; unter Berücksichtigung von fürsorgerechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen besteht für den Dienstherrn aber die Möglichkeit, die Umzugskostenvergütung zuzusagen.

Im Regelfall wird bei Umzügen aus Anlass der Einstellung keine Umzugskostenvergütung mehr zugesagt. Die Umzugskostenzusage wird nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt, wenn nach vorheriger Feststellung an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht, z. B. bei der Gewinnung von besonders qualifiziertem Personal im Hochschulbereich. Im Rahmen der nach Feststellung des besonderen dienstlichen Interesses im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung wird die Zusage der Umzugskostenvergütung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Einstellung bei Nichterteilung der Umzugskostenzusage scheitern würde und vergleichbar qualifizierte Bewerber nicht zur Verfügung stehen.

Kommunalrechtliche Vorschriften, auf Grund derer eine Zuweisung mit Zusage der Umzugskostenvergütung in Betracht kommt, sind Art. 90 Abs. 5 GO, Art. 78 Abs. 5 und Art. 76 Abs. 5 Die bisherigen Regelungen für Umzüge an einen anderen Ort nach Beendigung des Dienstverhältnisses und auf Grund eines Wohnungswechsels wegen der Schulausbildung eines Kindes (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 6 a. F.) entfallen. Bei diesen Umzügen stehen die privaten Gründe der Berechtigten im Vordergrund, so dass für den Dienstherrn auch aus Billigkeitsgründen keine Veranlassung besteht, die Umzugskosten zu übernehmen.

Auch ein Umzug, der wegen der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder erforderlich ist, beruht nicht auf einer dienstlichen Maßnahme, allerdings wird hier den Belangen der Bediensteten mit Familie besonders Rechnung getragen. Für diese Umzüge kann zukünftig gemäß Art. 11 eine Umzugskostenbeihilfe gewährt werden.

Absatz 3:

Die Neudefinition des Einzugsgebiets ersetzt die Regelung in Art. 2 Abs. 6 a. F. Maßgebend ist nicht mehr die Entfernung zwischen der Wohnung und der Gemeindegrenze des Dienstortes sondern die Entfernung von der Wohnung zur Dienststelle. Diese Abgrenzung des Einzugsgebiets vermeidet die aus der bisherigen Regelung resultierenden, zum Teil unbefriedigenden Ergebnisse, wonach bei Versetzungen zu großen Gemeinden die Zusage der Umzugskostenvergütung ausschied, weil die Fahrstrecke von der Wohnung bis zur Gemeindegrenze relativ gering, innerhalb der flächengroßen Gemeinde jedoch erheblich war.

Bei ausländischen Dienstorten an der deutschen Grenze kommt eine Zusage der Umzugskostenvergütung nur für einen Umzug an einen inländischen grenznahen Ort (Grenzort) in Betracht, wenn das Wohnen im Ausland nicht im dienstlichen Interesse liegt.

Die Umzugskostenvergütung darf ­ außer in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 und 7 ­ nicht zugesagt werden, wenn die Berechtigten schon im Einzugsgebiet des Dienstortes wohnen.

Zu Art. 5 (Umzugskostenvergütung) Absatz 1 Die Regelung entspricht inhaltlich Art. 3 Abs. 1 a. F., allerdings sind die Art. 7, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 a. F. weitgehend bzw. ersatzlos entfallen.

Absatz 2:

Die Regelung entspricht Art. 3 Abs. 3 a. F. Bei Übertritt zu einer öffentlichen Interessen dienenden Einrichtung ist die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zukünftig nicht mehr erforderlich.

Zu Art. 6 (Beförderungsauslagen) Absatz 1 Zur Abgeltung der Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung wird künftig eine Pauschvergütung in Höhe von 400 gewährt. Die Pauschale soll die erfahrungsgemäß tatsächlich anfallenden Kosten (Kosten eines Mietwagens, Mietaufwendungen für Umzugskartons, Kleiderboxen, Spanngurte, Decken etc.) abgelten. Dem Berechtigten wird aber die Möglichkeit der Einzelabrechnung eingeräumt. Die Regelungen zur Erstattung der notwendigen Beförderungsauslagen bei Einzelabrechnung entsprechen Art. 4 Abs. 1 a. F. Absatz 2 Die Regelung entspricht im Grundsatz Art. 4 Abs. 2 a. F., allerdings wird in der Neufassung klargestellt, dass die beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähigen Auslagen die Höchstgrenze darstellen. Der tatsächliche Erstattungsbetrag kann im Einzelfall auch unter diesem Höchstbetrag liegen.

Absatz 3:

Bisher gehörten Haustiere zu den anderen beweglichen Gegenständen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 a. F. Im neuen Umzugskostengesetz werden Haustiere neben den anderen beweglichen Gegenständen gesondert aufgeführt, da diese nicht mehr unter den Sachbegriff des § 90 BGB fallen.

In diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass die Angemessenheit des Umfangs auch für Haustiere gilt. Dementsprechend gehören Tiere nicht zum Umzugsgut, wenn für deren Transport ein Spezialfahrzeug oder ein unverhältnismäßig großer Möbelwagenraum benötigt wird.

Der Kreis der anderen zur häuslichen Gemeinschaft der Berechtigten gehörenden Personen, deren Wohnungseinrichtung, bewegliche Gegenstände oder Haustiere beim Umzugsgut berücksichtigt werden können, wurde an die Formulierung in Art. 2 Abs. 2 angepasst.

Zu Art. 7 (Erstattung der Reisekosten) Absatz 1 Die Vorschrift ersetzt die Regelung des Art. 5 Abs. 1 bis 3 a. F.

Nach neuem Recht werden die auf Grund des Umzugs anfallenden Reiseauslagen nicht mehr in vollem Umfang wie bei Dienstreisen erstattet. Vielmehr wird für die Umzugsreise der nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden Personen sowie für eine weitere Reise einer dieser Personen (z. B. zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung) Fahrtkostenerstattung bzw. Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt.

Die Begrenzung der Fahrtkostenerstattung bzw. der Wegstreckenentschädigung auf maximal 200 Euro pro Reise und Person gilt auch bei Umzügen aus Anlass der Einstellung von Beamten, die am Tag vor der Einstellung die Wohnung im Ausland hatten.

Absatz 2:

Die Regelung entspricht dem bisherigen Art. 5 Abs. 4 a. F.

Zu Art. 8 (Mietentschädigung und Wohnungsvermittlungsgebühren) Absatz 1 Ein Mietverhältnis kann nach dem neuen Mietrecht des BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Eine zum Nachteil des Mieters hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). Da auf Grund der Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB im Einzelfall für den Mieter noch längere Kündigungsfristen gelten können, wird die Gewährung der Mietentschädigung wie im bisherigen Recht auf maximal sechs Monate begrenzt.

Zur Miete gehören auch die nach dem Mietvertrag zu zahlenden Mietnebenkosten mit Ausnahme der Kosten für den festgestellten Eigenverbrauch.

Neu ist die Gewährung von Mietentschädigung lediglich für volle Kalendermonate, in denen sowohl für die bisherige Wohnung und/oder Garage als auch für die neue Wohnung Miete gezahlt werden musste. Diese Regelung trägt der angestrebten Vereinfachung im Gesetzesvollzug Rechnung, da die zustehende Mietentschädigung nach bisherigem Recht taggenau zu berechnen war.

Die Gleichstellung der bisherigen Mietwohnung mit einer Wohnung im eigenen Haus bzw. mit einer Eigentumswohnung entspricht der Regelung des Art. 6 Abs. 3 a. F.

Die Pacht eines Gartens sowie andere Nutzungsbeiträge werden zukünftig nicht mehr erstattet.

Absatz 2:

Die Regelung entspricht Art. 6 Abs. 2 a. F. mit der Maßgabe, dass entsprechend den Ausführungen zu Absatz 1 auch die Miete für eine noch nicht benutzte Wohnung lediglich für volle Kalendermonate des Leerstands erstattet werden kann.

Absatz 3:

Die Vorschrift entspricht weitgehend Art. 6 Abs. 4 a. F. Absatz 4 Die Regelung entspricht Art. 6a a. F.

Die Vermittlungsgebühren zum Erlangen einer Garage können erstattet werden, wenn es sich bei der Vermittlung der Wohnung und der Garage um eine einheitliche Leistung handelt, d. h. für die Vermittlung der Garage kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird.