Wohnen

Zu Art. 9 (Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen) Absatz 1 Die Regelungen des Absatzes 1 ersetzen Art. 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 und 7 a. F.

Die Höhe der Pauschvergütung ist sowohl an den bei einem Umzug durchschnittlich entstehenden notwendigen sonstigen Umzugsauslagen als auch am Umfang der bisher auf Grund einer Einzelabrechnung erstattungsfähigen Kosten ausgerichtet. Die Wahlmöglichkeit der Einzelabrechnung nach Art. 10 a. F. ist aus Gründen der Vereinfachung im neuen Recht nicht mehr vorgesehen. Auf die Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen kann zukünftig verzichtet werden.

Eine Differenzierung nach Familienstand und Besoldungsgruppe bei der Festlegung der Pauschvergütung erfolgt ebenfalls nicht mehr, dafür werden in stärkerem Maße die mit den Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen bzw. anderen Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 berücksichtigt.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist nicht mehr das Vorhandensein eines Hausstands für die Gewährung der Pauschvergütung maßgebend, vielmehr müssen Berechtigte vor und nach dem Umzug eine Wohnung im Sinne des Absatzes 3 haben.

Ein Zuschlag zur Pauschvergütung bei häufigerem Umzug wird nach neuem Recht nicht mehr gewährt, da die mit der Pauschvergütung abgegoltenen sonstigen Umzugsauslagen unabhängig von der Umzugshäufigkeit stets in gleicher Höhe anfallen.

Art. 9 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass für denselben Umzug die Pauschvergütung nur einmal gewährt wird und entspricht inhaltlich Art. 9 Abs. 7 a. F. Absatz 2 Die Regelung entspricht Art. 9 Abs. 5 a. F. Absatz 3 Durch die Regelung in Absatz 3 wird klargestellt, dass ein einzelner Raum keine Wohnung ist, selbst wenn er mit einer Kochgelegenheit und der zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtung ausgestattet ist. Ein Einzimmerappartement hingegen, welches mit Kochgelegenheit und Toilette/Waschgelegenheit (in einem Nebenraum) ausgestattet ist, erfüllt den Wohnungsbegriff im Sinne dieser Vorschrift.

Absatz 4:

Die Regelung ersetzt Art. 8 a. F. Durch die zeitliche Begrenzung der Erstattungsfähigkeit der Unterrichtskosten soll gewährleistet werden, dass der zusätzliche Unterricht tatsächlich in Zusammenhang mit dem durchgeführten Umzug steht.

Zu Art. 10 (Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen)

Durch die Regelung wird dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, für Auslandsumzüge abweichende Vorschriften zu erlassen. Solange von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, findet die Auslandsumzugskostenverordnung des Bundes Anwendung.

Zu Art. 11 (Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe in besonderen Fällen) Absatz 1 Für die in Absatz 1 aufgeführten Tatbestände besteht nach neuem Recht die Möglichkeit, auf Antrag der Berechtigten an Stelle der nach bisherigem Recht vorgesehenen Erstattung von Teilleistungen der Umzugskostenvergütung eine pauschalierte Umzugskostenbeihilfe zu gewähren.

Durch die Beteiligung des Dienstherrn an den Aufwendungen eines Umzugs, der erforderlich ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder unzureichend wird, wird der Fürsorgepflicht gegenüber Bediensteten mit Familie besonders Rechnung getragen.

Die Räumung einer dienstherrneigenen oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden Mietwohnung umfasst die Fälle, in denen die Wohnung im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, ohne dass ein die Zusage der Umzugskostenvergütung begründender Tatbestand im Sinne von Art. 4 vorliegt. Ein dienstliches Interesse liegt vor, wenn dienstliche Belange für das Freimachen der Wohnung maßgebend sind; ein solches kann auch gegeben sein, wenn ein Verbleib in der Wohnung mit einer gesundheitlichen Gefährdung verbunden wäre.

Auch mit der Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe bei Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen wird der Fürsorgepflicht des Dienstherrn besonders Rechnung getragen.

Absatz 2:

Bei der Bemessung der Umzugskostenbeihilfe wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich hierbei um eine Fürsorgeleistung handelt, die aus familienpolitischen Erwägungen bzw. für Umzüge ohne dienstrechtliche Maßnahme gewährt wird. Dementsprechend ist in diesen Fällen auch keine Vollkostenerstattung, sondern lediglich eine Beteiligung des Dienstherrn an den anfallenden Umzugsaufwendungen in pauschalierter Form als Festbetrag vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Erstattung ist ausgeschlossen.

Mit der Fürsorgeleistung für jede auch nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehörende berücksichtigungsfähige Person ­ zusätzlich zur Pauschale von 600 ­ wird den Belangen der Familien mit Kindern besonders Rechnung getragen.

Absatz 3:

Für die Rückzahlung der Umzugskostenbeihilfe gelten die gleichen Grundsätze wie für die Rückerstattung der Umzugskostenvergütung (Art. 5 Abs. 2

Zu Art. 12 (Gewährung eines Auslagenersatzes in besonderen Fällen) Art. 12 übernimmt im Wesentlichen die Regelung des Art. 2 Abs. 8 a. F. Geregelt werden sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Höhe des Auslagenersatzes bei Behördenneugliederungen.

Absatz 1 Die Vorschrift bestimmt abschließend die Fälle, in denen auf Antrag der Berechtigten, die von den genannten Maßnahmen betroffen sind und nicht umziehen möchten, von der Zusage der Umzugkostenvergütung abgesehen werden kann, wenn die hierfür maßgebenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Änderung des Dienstortwechsels vorliegen. Es handelt sich um Maßnahmen im Zusammenhang mit Änderungen der Behördenstruktur, die in der Regel mehrere Bedienstete unabhängig von individuellen dienstrechtlichen Maßnahmen betreffen. Die bisherige Anknüpfung an den Begriff der Ämterneugliederung wird aus Gründen der Rechtsklarheit durch eine abschließende Aufzählung der in Be tracht kommenden Fallgestaltungen ersetzt. Eine wesentliche Änderung des Aufbaus einer Dienststelle liegt auch im Falle des Wegfalls eines wesentlichen Teils der Aufgaben einer Dienststelle vor.

Berechtigte, die zum Zeitpunkt der Behördenneugliederung bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben oder denen aus berechtigten persönlichen Gründen ein Umzug nicht zugemutet werden kann, haben damit ein Wahlrecht, gegen Gewährung einer Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Absatzes 2 arbeitstäglich an den neuen Dienstort zu pendeln, dort unter der Woche zu verbleiben und lediglich am Wochenende an den Wohnort zurückzukehren oder unter Inanspruchnahme der Umzugskostenvergütung an den neuen Dienstort umzuziehen.

Erfüllen Berechtigte die Tatbestandsvoraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, verbleibt es dabei, dass aus Anlass der dienstrechtlichen Maßnahme Umzugskostenvergütung zuzusagen ist.

Absatz 2 Absatz 2 regelt die Höhe der zu gewährenden Fahrtkostenerstattung. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet, bei Fahrten mit ihrem privaten Kraftfahrzeug erhalten Berechtigte 0,20 bzw. 0,30 pro gefahrenen Kilometer. Die bereits vor der Änderung des Dienstorts für die Fahrten von der Wohnung zur alten Dienststelle angefallenen Aufwendungen sind bei der Bemessung der Leistung gegenzurechnen.

Der Bayerische Beamtenbund hat gefordert, bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs generell Fahrtkosten in Höhe von 0,30 pro Kilometer zu erstatten. Diese Forderung wurde nicht aufgegriffen, da sie eine Ausweitung zur bisherigen Rechtslage darstellen würde. Nachdem die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort keine Anspruchsvoraussetzung mehr ist und die Kilometergrenze von 60 Kilometer auf 100 Kilometer angehoben wurde, sind auf der Grundlage der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelung ohnehin für einen größeren Kreis von Beschäftigten deutlich höhere Fahrtkostenerstattungen als bisher möglich.

Außerdem ist die Gewährung von Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen in Höhe von 0,20 bzw. 0,30 pro gefahrenen Kilometer erst in Folge der Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes im Jahr 2001 und der Trennungsgeldverordnung zum 1. August 2002 möglich geworden. Bis dahin wurden (seit 1972) in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel erstattet.

Die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ist auf die Dauer von längstens acht Jahren befristet und auf eine maximale Mehrstrecke von 100 Kilometer begrenzt.

Die Befristung des Fahrtkostenersatzes auf acht Jahre wurde vom Bayerischen Beamtenbund kritisiert. Die Befristung ist jedoch im Kontext mit dem Wegfall der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort als subjektive Anspruchsvoraussetzung und der Anhebung der erstattungsfähigen Mehrstrecke von 60 Kilometer auf 100 Kilometer zu sehen. Im Rahmen des Art. 12 ist es deshalb nicht sachgerecht, die Befristung der Leistung isoliert von den übrigen Tatbestandsmerkmalen zu betrachten, zumal in den anderen Ländern deutlich restriktivere Befristungen gelten.

Der DGB hat die Deckelung auf 100 Kilometer kritisiert. An dieser Grenze wird festgehalten. Es handelt sich insoweit um eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage, zumal Fahrtkostenerstattung anders als bisher auch in den Fällen gezahlt wird, in denen die Entfernung mehr als 100 Kilometer beträgt.

Angesichts der großzügigen Fahrtkostenerstattung und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands wird trotz der Kritik des Bayerischen Beamtenbundes von der Gewährung eines zusätzlichen Verpflegungszuschusses abgesehen.

Neu im Vergleich zum bisherigen Art. 2 Abs. 8 a. F. ist die Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 3, wonach Berechtigten, die unter der Woche am auswärtigen Dienstort verbleiben, neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt ein Mietzuschuss für eine Unterkunft am auswärtigen Dienstort gewährt werden kann. Die Höhe des Mietzuschusses ist auf maximal 130 Euro pro Monat begrenzt (bei geringeren tatsächlichen Kosten werden lediglich diese erstattet) und auf die Dauer von längstens acht Jahren befristet.

Durch Satz 5 wird klargestellt, dass die Gewährung von Fahrtkostenerstattung auch dann möglich ist, wenn Berechtigte bereits im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle wohnen.

Absatz 3 Absatz 3 schließt eine mögliche Doppelabfindung der Berechtigten aus.

Absatz 4:

Die kommunalen Spitzenverbände hatten gefordert, Art. 12 ersatzlos zu streichen, da nicht verständlich sei, wodurch sich die dort geregelten Spezialfälle von den Fällen unterscheiden, in denen Bedienstete aus anderen dienstlichen Gründen an einem anderen Dienstort verwendet werden. Für den staatlichen Bereich wurde an der Regelung festgehalten, weil die mit Änderungen des Dienstortes nicht selten verbundenen besseren Perspektiven für das berufliche Fortkommen bei den von der Verwaltungsreform Betroffenen in der Regel nicht gegeben sind und deshalb ein angemessener Nachteilsausgleich im Rahmen der Verwaltungsreform erforderlich ist. Die Kritik der kommunalen Spitzenverbände wurde dadurch aufgegriffen, dass die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der zu diesen Dienstherrn abgeordneten Bediensteten aus dem Anwendungsbereich des Art. 12 herausgenommen wurden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben jedoch die Möglichkeit, für ihren Bereich die Regelungen des Art. 12 Abs. 1 bis 3 durch Satzung für anwendbar zu erklären. Für die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wurde eine entsprechende Regelung getroffen.

Zu Art. 13 (Trennungsgeld) Absatz 1 Die Vorschrift bestimmt, in welchen Fällen und aus welchem Anlass die Gewährung von Trennungsgeld in Betracht kommt.

Des Weiteren wird klargestellt, dass Trennungsgeld nicht gewährt wird, wenn sich die Wohnung der Berechtigten am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet befindet. Die weitere Ausgestaltung der Regelung bleibt einer Rechtsverordnung vorbehalten.

Absatz 2:

Die Voraussetzungen bzgl. der Gewährung von Trennungsgeld bei zugesagter Umzugskostenvergütung entsprechen der bisherigen Regelung in Art. 15 Abs. 1 Satz 3 a. F.

Zu Art. 14 (Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften)

Die Vorschrift ersetzt Art. 19 a. F. Seite 12 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3058

Zu Art. 15 (Zuständigkeit)

In Artikel 15 wird eine gesetzliche Regelung der für den Vollzug des Bayerischen Umzugskostengesetzes zuständigen Behörden neu aufgenommen. Außerdem werden Delegations- und Konzentrationsmöglichkeiten zu Gunsten nachgeordneter Behörden, auch ressortübergreifend, festgelegt.

Zu Art. 16 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten) Absatz 1 Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes.

Absatz 2:

Die Vorschrift hebt das geltende Bayerische Umzugskostengesetz und die Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen auf.

Absatz 3:

Die Regelung dient der Rechtssicherheit in Übergangsfällen.

Absatz 4:

Sofern die Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 nach dem 31.12.2003 wirksam wurde und ein Umzug noch nicht erfolgt ist, kann die Umzugskostenzusage auf Antrag der Berechtigten mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, um die Gewährung von Fahrtkostenerstattung zu ermöglichen. Damit können grundsätzlich alle von der aktuellen Verwaltungsreform betroffenen Beamten in den Genuss der Neuregelung kommen. Die darüber hinaus gehende Ausdehnung der Neuregelung auf alle Altfälle würde zu erheblichem Verwaltungsaufwand und zu nicht kalkulierbaren Mehrkosten führen. Das Ziel der Kostenneutralität der Novellierung würde mit einer solchen Regelung verfehlt.

Absatz 5:

Bei Verlegung oder Auflösung der Dienststelle und bei Versetzungen im Rahmen und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ämterneugliederung konnte bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 8 a. F. auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet werden. In diesen Fällen wurde den Berechtigten für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der neuen Dienststelle Trennungsgeld bewilligt; dieses ist i. d. R. auch nach In-Kraft-Treten der Neuregelung weiter zu gewähren.

Nach Satz 2 können allerdings Trennungsgeldbewilligungen nach Art. 2 Abs. 8 a. F. dann (mit Wirkung für die Zukunft) widerrufen werden, wenn diese auf Grund von Änderungen des Dienstortes nach dem 31.12.2004 erteilt wurden. In diesen Fällen ist ab dem Zeitpunkt des Widerrufs Fahrtkostenerstattung nach Art. 12 zu gewähren. Dadurch werden alle Bediensteten, die nach dem 31.12.2004 von einer solchen Maßnahme betroffen waren, gleich behandelt.