Aktiengesellschaft

B. Regelungen über die Haushaltsplanung oder den Haushaltsausgleich in Bezug auf die Behandlung von Erträgen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund und der Hessische Landkreistag haben vorgeschlagen, bei den Vorschriften über den Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt nicht zwischen dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis zu unterscheiden. Dies hätte zur Folge, dass Erträge aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen mit dem Teilbetrag, der über dem Buchwert liegt, wie beim Kaufmann als ordentlicher Ertrag zu behandeln wäre. Im Ergebnis könnten diese Erträge aus Vermögensverkäufen ohne weiteres zur Deckung von konsumtiven Aufwendungen und damit zum Ausgleich des Ergebnishaushalts eingesetzt werden. Dies soll aber - wie bisher - nur zulässig sein, wenn alle anderen Möglichkeiten der Haushaltskonsolidierung (Einsparungen bei den Aufwendungen, Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten einschließlich etwaiger Rücklagen) nicht ausgereicht haben. Die Verwendung von Erträgen aus Vermögensverkäufen zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses verschleiert ein vorhandenes strukturelles Haushaltsdefizit und führt gegebenenfalls dazu, dass notwendige Maßnahmen zur Haushaltssicherung später als es geboten ist eingeleitet werden. Dem Vorschlag sollte deshalb nicht gefolgt werden.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat vorgeschlagen, im Interesse einer einheitlichen Bewertung des kommunalen Vermögens verbindliche Abschreibungstabellen vorzugeben. Dieser Vorschlag sollte nicht aufgegriffen werden. Die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände wird bei den Kommunen sehr unterschiedlich sein. Deshalb soll jede Kommune selbst bestimmen, wie lange ein Vermögensgegenstand genutzt wird und dementsprechend den Werteverzehr als Abschreibung im Rechnungswesen darstellt. Dies entspricht dann auch den realen örtlichen Verhältnissen. Den Kommunen sollen jedoch Erfahrungswerte anderer Kommunen, die bereits Vermögensbewertungen durchgeführt haben, empfehlend zur Verfügung gestellt werden.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat angeregt, bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz anstelle der Anschaffungs- und Herstellungskosten (vermindert um Abschreibungen) den vorsichtig geschätzten Zeitwert des jeweiligen Vermögensgegenstandes anzusetzen. Dem sollte nicht gefolgt werden. Mit der Beschränkung auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten wird den Kommunen die Vermögensbewertung erleichtert. Die entsprechenden Werte werden zum größten Teil aus den vorhandenen Unterlagen, z. B. Jahresrechnung, Bücher, Belege, Anlagennachweise, Bestandsverzeichnisse, zu ermitteln sein. Eine aktuelle Vermögensbewertung würde die Beiziehung externen Sachverstands auslösen und zusätzliche Kosten verursachen. Der Einsatz vorhandenen Personals ist erfahrungsgemäß kostengünstiger.

Der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund und die Stadt Frankfurt am Main haben sich gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ausgesprochen. In der kommunalaufsichtsbehördlichen Praxis wird im Rahmen der Haushaltsgenehmigungsverfahren die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten gefordert. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage kann den Handlungsdruck wesentlich verstärken.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat vorgeschlagen, dass der Jahresabschluss der Gemeinde auch bei Anwendung der Verwaltungsbuchführung mit den Jahresabschlüssen der ausgelagerten Vermögensmassen, die einen kaufmännischen Jahresabschluss aufstellen, zusammengefasst (konsolidiert) werden soll. Wegen der unterschiedlichen Rechnungsführungssysteme wäre dies nur mit einem hohen Aufwand möglich, der den Kommunen nicht auferlegt werden sollte.

Die Vorschläge des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes, die Frist für die Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss und die Entlastung durch die Vertretungskörperschaften von zwei auf ein Jahr zu verkürzen, sollten nicht übernommen werden. Die Rechnungsprüfungsämter der Landkreise, zu deren Aufgaben die Prüfung bei den kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Prüfungsamt gehört, müssten personell wesentlich verstärkt werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hätten die kreisangehörigen Gemeinden mit den zwangsläufig höheren Prüfungsgebühren zu finanzieren.

Damit die Vertretungskörperschaften die Ergebnisse des Jahresabschlusses zeitnah für die Verwaltungssteuerung nutzen können, ist in

§ 114s Abs. 9 HGO für den doppischen Jahresabschluss vorgesehen, dass der Gemeindevorstand nach Aufstellung des Abschlusses die Gemeindevertretung unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse zu unterrichten hat.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat vorgeschlagen, den Kommunen mit einer gesetzlichen Regelung zu ermöglichen, sich für die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses eines Wirtschaftsprüfers zu bedienen. Eine solche Regelung ist nicht erforderlich, weil es der Kommune seit jeher unbenommen ist, in jedem Fall, in dem sie es für notwendig hält, externen Sachverstand beizuziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses bleibt aber Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes.

Dem Vorschlag des Instituts der Wirtschaftsprüfer, die Bildung von Rückstellungen nur in der Gemeindehaushaltsverordnung zu regeln, kann nicht gefolgt werden. Wegen der finanzwirtschaftlichen Konsequenz ihrer Einbeziehung in den Haushaltsausgleich ist eine gesetzliche Grundsatzregelung erforderlich.

2. Kommunales Wirtschaftsrecht

Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. - Landesgruppe Hessen

- (VKU) sowie der Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft (BGW) fordern, dass wie bisher nur die "Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens", nicht jedoch jede "wirtschaftliche Betätigung" der Kommune den neuen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen soll.

Dem Vorschlag der Verbände wird nicht gefolgt, da sich die bisher aufgetretenen Konflikte zwischen Kommunen und privatem Gewerbe meistens gerade aus einer einfachen Ausweitung von Betätigungen bestehender Unternehmen ergeben haben.

Der Hessische Handwerkstag (HHT) und die Arbeitsgemeinschaft der hessischen Industrie- und Handelskammer (IHK) fordern, dass die Kommunen sich künftig nur noch dann wirtschaftlich betätigen dürfen, wenn neben allen anderen Voraussetzungen ein "dringender öffentlicher Zweck im Sinne der Daseinsvorsorge" vorliegt; auf diese Weise soll der Vorrang der Privatwirtschaft gesichert werden. Dieser Forderung wird nicht entsprochen. Das angestrebte Ziel wird ohnehin weitgehend durch die Einführung der strikten Subsidiaritätsklausel erreicht.

Die drei kommunalen Spitzenverbände sowie VKU und BGW lehnen die Subsidiaritätsklausel in ihrer strikten Form ab. Sie wollen lediglich die so genannte einfache Subsidiaritätsklausel, nach der Kommunen auch dann wirtschaftlich tätig sein dürfen, wenn sie ihre Leistungen gleich gut oder gleich wirtschaftlich erbringen können wie private Anbieter. Dem Vorschlag wird nicht gefolgt, da die Subsidiaritätsklausel nur in ihrer strikten Form zu wirklicher Subsidiarität kommunaler Wirtschaft führt.

HHT und IHK sowie die Freien Wähler fordern, dass der "Drittschutz" privater Dritter im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel nicht nur in der Begründung des Gesetzes sondern im Gesetz selbst zum Ausdruck kommt. Der Vorschlag wurde nicht umgesetzt. Nach der bisher vorliegenden Rechtsprechung von Obergerichten in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist ein Hinweis auf den gewollten Drittschutz in der Gesetzesbegründung notwendig, aber auch ausreichend, um den Drittschutz zu gewährleisten.

Nach Meinung des Hessischen Städtetags soll der Stichtag für den Bestandsschutz vom 1. April 2004 auf den 1. Januar 2005 verschoben werden. Diesem Vorschlag wird nicht gefolgt. Nur auf diese Weise lässt sich verhindern, dass Kommunen zwischen der öffentlichen Diskussion des Gesetzentwurfs und dem Inkrafttreten des Gesetzes noch kommunalwirtschaftliche Betätigungen aufnehmen, die in Zukunft nicht mehr zulässig sind. Auch dem Wunsch des HHT und der IHK, auf einen Bestandsschutz für bestehende kommunalwirtschaftliche Tätigkeit ganz zu verzichten, wird nicht gefolgt. Ein solcher Verzicht wäre verfassungsrechtlich angreifbar (vgl. RhpfVerfGH, Urteil vom 28. März 2000, DVBl. 2000, 992 [994]).

Auf ausdrücklichen Wunsch des Hessischen Städtetags sowie des VKU und BGW wurde in die Begründung zur Einführung der strikten Subsidiaritätsklausel der Hinweis aufgenommen, dass bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten rein quantitative Erweiterungen oder solche, die vom Markt vorgegeben sind, zulässig bleiben. Anderenfalls wäre gerade bei den traditionellen Stadtwerken der Bestandsschutz faktisch ausgehöhlt worden.

Auf die nachdrückliche Forderung der drei kommunalen Spitzenverbände wird die bisher geltende Beschreibung der nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten in § 121 Abs. 2 weitgehend beibehalten. Auf diese Weise soll ein Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge, der dem hoheitlichen Handeln nahe steht, geschützt bleiben.

Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. wünscht, den kommunalen Unternehmen so genannte "verbundene Tätigkeiten" (§ 121 Abs. 4) nicht zu erlauben. Der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund sowie VKU und BGW fordern, dass die Sollvorgabe zur Übertragung "verbundener Tätigkeiten" auf Private gestrichen werden soll. HHT und IHK dagegen möchten, dass die Privatisierungsvorgabe zwingend sein soll. Die vorgesehene Mittellösung stellt einen angemessenen Interessenausgleich dar.

HHT und IHK lehnen die Lockerung des Örtlichkeitsprinzips in

§ 121 Abs. 5 ab. Diese Lockerung ist jedoch im Hinblick auf die Liberalisierung großer Teile der Daseinsvorsorge erforderlich, wenn traditionelle Stadtwerke eine Chance zum Weiterbestehen haben sollen. Nachdem von außen unbeschränkte Konkurrenz im eigenen Versorgungsgebiet möglich ist, müssen sie die Möglichkeit erhalten, außerhalb ihres bisherigen Versorgungsgebiets am Wettbewerb teilzunehmen. Eine entsprechende Regelung ist mittlerweile in mehreren Bundesländern eingeführt worden.

Der Hessische Städtetag sowie VKU und BGW fordern, auf die Pflicht zur Erstellung einer Markterkundung (§ 121 Abs. 6) zu verzichten. Der Hessische Städte- und Gemeindebund wehrt sich gegen die Verpflichtung, die Kammern und Verbände vor der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von kommunalen Unternehmen anzuhören. HHT und IHK wollen nicht nur bei wesentlichen Erweiterungen, sondern bei jeder Form von Erweiterung angehört werden. Die vorgesehene Mittellösung stellt sicher, dass vor einer wesentlichen Erweiterung von kommunalwirtschaftlicher Tätigkeit die gegensätzlichen Interessen in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.

Der Hessische Städtetag sowie VKU und BGW wünschen, auf die Verpflichtung, die wirtschaftliche Betätigung der Kommune einmal in jeder Wahlzeit zu überprüfen (§ 121 Abs. 7), zu verzichten. HHT und IHK fordern dagegen, dass sich aus der Prüfung eine Privatisierungspflicht der Kommune ergeben soll, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Satz 1 entfallen sind. Auch an dieser Stelle wird eine Mittellösung verwirklicht. Es erscheint wichtig, dass die Kommunalpolitik in Fragen der Kommunalwirtschaft mehr Dynamik erhält, ohne dass sich hieraus unmittelbare Rechtspflichten ergeben.

Der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund sowie VKU und BGW möchten, dass die Aktiengesellschaft als gleichberechtigte Gesellschaftsform für die Kommunalwirtschaft erhalten bleibt. Diesem Vorschlag wird nicht gefolgt, weil die Kontrollund Einflussmöglichkeiten der kommunalen Gremien auf die Aktiengesellschaft schwächer sind als bei den anderen Gesellschaftsformen. Im Übrigen bleibt die Gründung einer Aktiengesellschaft möglich, wenn ein besonderes Interesse hierfür nachgewiesen wird.

Der Hessische Städtetag sowie VKU und BGW schlagen vor, die Anforderungen an den Beteiligungsbericht (§ 123a) in mehrfacher Hinsicht allgemeiner zu gestalten.