Erhöhungsbetrag

Beamten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8, Anwärtern sowie Dienstanfängern, steht für Monate des Kalenderjahres, in denen an jedem Tag des Monats ein Anspruch auf Bezüge nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 aus einem der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnissen besteht, ein monatlicher Erhöhungsbetrag von jeweils 8,33 vom jeweiligen Dienstherrn zu.

§ 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und Art. 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

Art. 6

Sonderbetrag für Kinder:

Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Familienzuschlag bei einem der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Dienstherren gewährt wird, wird vom jeweiligen Dienstherrn ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 gezahlt.

Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt.

Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.

Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.

Art. 7

Ausschlusstatbestände:

(1) Werden während des Kalenderjahres Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

(2) Keine jährliche Sonderzahlung erhalten Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarmaßnahme bewilligt ist.

Art. 8

Zahlungsweise, Teilzuwendung

(1) Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt.

Scheidet eine berechtigte Person im Sinn des Art. 2 Abs. 1 aus dem zum jeweiligen Dienstherren bestehenden Rechtsverhältnis während des Kalenderjahres aus und stehen bei diesem aus einem neuen Dienstverhältnis voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr keine laufenden Bezüge mehr zu, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt.

Beim Tode einer berechtigten Person findet § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

(3) Bezüge oder Zeiträume, die im laufenden Kalenderjahr bereits zur Berechnung einer Sonderzahlung herangezogen wurden, bleiben für eine erneute Berechnung unberücksichtigt.

Art. 9

Kaufkraftausgleich

Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden auf die jährliche Sonderzahlung entsprechende Anwendung.

Art. 10

Besoldungsdurchschnitt an Hochschulen Veränderungen beim Besoldungsdurchschnitt für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Grund dieses Gesetzes sind zu berücksichtigen.

Art. 11

Übergangsregelung

Für Anwärter, die sich bereits am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befanden, gelten bis zum Ende ihres Anwärterverhältnisses das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl I S. 686), sowie das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780) weiter.

Art. 12

Schlussbestimmung

Die Staatsregierung hat dem Landtag für die Zahlung einer jährlichen Sonderzahlung ab dem Kalenderjahr 2007 bis zum 30. Juni 2006 einen schriftlichen Bericht unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltsentwicklung vorzulegen.

§ 3a Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

1. Das Bayerische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503) wird wie folgt geändert:

a) In der Anlage 1 werden in der Vorbemerkung Nr. 10 die Worte im Bereich der Verwaltungsschule in Besoldungsgruppen A 16 und B 3 gestrichen.

b) In der Anlage 1 ­ Bayerische Besoldungsordnungen ­ wird

aa) in der Besoldungsgruppe B 2 beim Amt Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin der Funktionszusatz ­ als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums München ­ gestrichen und

bb) in der Besoldungsgruppe B 3 nach dem Amt Polizeipräsident, Polizeipräsidentin das Amt Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin mit dem Funktionszusatz ­ als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums München ­ eingefügt.

Drucksache 15/630 Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode Seite 9

2. 1

Der von der Änderung der Einstufung betroffene Beamte (Nr. 1

Buchst. b) ist mit Wirkung vom 1. November 2004 in das neue Amt übergeleitet. 2

Die für die Überleitung erforderliche Stellenhebung bei Kap. 03 18 gilt als bewilligt.

Für den Freistaat Bayern regelt die Zuständigkeit für die Überleitung nach Satz 4 das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. § 5

Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

In Art. 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung 1102-1-F), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), wird das Wort Sonderzuwendungsgesetzes durch die Worte Gesetzes über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz ­ ersetzt.

Der Ehrenbeamte erhält eine jährliche Sonderzahlung. 2

Das Gesetz über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz ­ gilt mit Ausnahme des Art. 5 entsprechend.

Dabei steht den Bezügen die Entschädigung nach Art. 134 Abs. 2 und 3 oder die weitere Entschädigung nach Art. 134 Abs. 4 gleich; dem für den Sonderbetrag für Kinder maßgeblichen Familienzuschlag steht das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres tatsächlich oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehende Kindergeld gleich.

Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70 v. H., wenn die in Satz 3 genannte Entschädigung im Kalendermonat einen Betrag von 3 200 nicht übersteigt; im Übrigen gilt ein Vomhundertsatz von 65 v. H. 5

Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnung A gelten mit dem gleichen Vomhundertsatz und ab dem gleichen Zeitpunkt unmittelbar für den in Satz 4 genannten Betrag; Art. 72 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden.