Förderung

In diesem Fall bleiben nach § 20a Abs. 6 KWG die Bewerberstimmen weiterhin gültig; die mehrfache Vergabe von Listenstimmen bleibt unbeachtlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 15/425) geht die Auslegungsvorschrift des § 20a KWG von der Annahme aus, dass jeder Wähler grundsätzlich gültig wählen will. Entsprechend dieser Vorgabe soll § 20a Abs. 6 KWG sicherstellen, dass der Wählerwille auch insoweit respektiert werden kann, als er Bewerberstimmen vergibt und die ihm zu Verfügung stehenden Stimmen nicht ausschöpft. Das Wahlverhalten führt bei dieser Konstellation nur dazu, dass aus der für die Reststimmenvergabe - indifferenten - Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge keine Schlussfolgerungen für die Bewerberstimmen gezogen werden. Die Sinnhaftigkeit der derzeitigen gesetzlichen Auslegungsregel wird an folgendem Beispiel deutlich: Sofern ein Wähler im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Kontingents Stimmen an Bewerber aus verschiedenen Wahlvorschlägen vergibt, also panaschiert, und gleichzeitig auch die dazugehörenden Listen ankreuzt, um damit seine "Koalitionspräferenz" zu bekräftigen, liegt der Wählerwille zumindest für die Bewerberstimmen erkennbar auf der Hand. Es besteht danach kein sachlicher Grund, von der derzeitigen gesetzlichen Auslegung des Wählerwillens abzuweichen. Einer gesetzlichen Klarstellung, dass bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Auszählung und Bewertung der Bewerberstimmen Vorrang vor den Listenstimmen hat, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. ff. Wahlpropaganda

Nach § 17a Abs. 1 KWG sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Der Städte- und Gemeindebund regt an, die Vorschrift dahingehend zu ändern, dass zukünftig das Verbot der unzulässigen Wahlpropaganda auf den Wahlraum begrenzt wird. Die Einhaltung dieser Vorschrift liege außerhalb des Machtbereichs des Wahlvorstandes, da er nicht dafür Sorge tragen könne, ob Wahlplakate in einem ausreichenden Abstand zum Gebäudeeingang stehen.

Dieser Anregung soll nicht entsprochen werden.

Ein dem § 17a Abs. 1 KWG entsprechendes Verbot der Wahlpropaganda im Wahlraum sowie unmittelbar vor dem Zugang des Wahlgebäudes ist in allen wahlrechtlichen Regelwerken für überregionale Wahlen enthalten (§ 32 BWG i.V.m. § 4 EuWG; § 32 BWG; § 31a LWG). Dabei begrenzen die hessischen Regelungen im Landtags- und Kommunalwahlrecht den überwachten Raum im Zugangsbereich des Wahllokals auf zehn Meter, während im Europa- und Bundestagswahlrecht durch Verwendung der unbestimmten Angabe "unmittelbar vor dem Zugang" nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses beim Deutschen Bundestag sogar ein Bereich von 20 Metern frei von jeder Beeinflussung gehalten werden muss. Die Konkretisierung der Vorschrift auf einen räumlich genau bestimmten Bereich, in dem die Wählerin oder der Wähler ohne jede Beeinflussung bleiben muss, wurde mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170) vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag getroffen (Urteil vom 26. März 1992, StAnz. S. 1553).

Die Vorschrift setzt das wahlrechtliche Postulat um, dass innerhalb eines geschützten Bereichs der Wähler frei von jeder Beeinflussung sein muss. Sie dient damit der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gewährleistung der freien Ausübung der Wahl, der Sicherung des Prinzips der geheimen Wahl und dem Schutz der negativen Bekenntnisfreiheit. Im Interesse einer weiteren vertikalen Wahlrechtsharmonisierung, die der Erleichterung der gleichzeitigen Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen dient, strebt die Landesregierung eine Modifikation der bundesrechtlichen Vorgaben an. Dies dient gleichzeitig dem Interesse der Wahlvorschlagsträger, die sich mit ihren Werbeaktionen nicht von Wahl zu Wahl auf andere Vorgaben einzustellen bräuchten.

b. Ausländerbeiräte aa. Aktives Wahlrecht für Ausländerbeiratswahlen

Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen soll eingebürgerten und deutschen Mehrstaatern für die Ausländerbeiratswahlen das aktive Wahlrecht gewährt werden. Dagegen fordert der Hessische Städte- und Gemeindebund, den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern das aktive Wahlrecht für die Ausländerbeiratswahl zu entziehen, da sie bereits für die allgemeinen Kommunalwahlen wahlberechtigt sind.

Beide Vorschläge sollen nicht aufgegriffen werden.

Eingebürgerte und deutsche Mehrstaater haben nach § 86 Abs. 4 HGO für die Ausländerbeiratswahlen das passive Wahlrecht. Ausweislich der Begründung in dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vom 19. Mai 1995 (LT-Drucks. 14/93) wurde ihnen dieses eingeräumt, damit der Sachverstand dieser Personen in die Arbeit des Ausländerbeirates einbezogen werden kann. Ein sachlicher Grund für die Gewährung des aktiven Wahlrechts an diesen Personenkreis besteht dagegen nicht. Eingebürgerte und deutsche Mehrstaater sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und damit nach § 32 HGO für die Gemeindewahl wahlberechtigt; ihre Interessen werden durch die Gemeindevertretung vertreten.

Dagegen vertritt der Ausländerbeirat nach § 88 Abs. 1 HGO ausschließlich die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde.

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sollen als Ausländer weiterhin für die Ausländerbeiratswahlen wahlberechtigt sein; Gemeindevertretung und Ausländerbeirat sind zwei Vertretungskörperschaften mit unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten; eine doppelte Repräsentation liegt dementsprechend nicht vor.

bb. Gleichzeitige Durchführung der Ausländerbeirats- mit den allgemeinen Kommunalwahlen

Um die Wahl der Ausländerbeiräte und damit die Ausländerbeiräte selbst stärker in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung zu rücken und eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu gewährleisten, regt die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen an, die Ausländerbeiratswahlen gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen durchzuführen.

Dieser Vorschlag soll nicht aufgegriffen werden.

Eine Zusammenlegung der Ausländerbeiratswahlen mit den allgemeinen Kommunalwahlen hätte für die Kommunen einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand zur Folge. Synergieeffekte oder Kosteneinsparungen, wie von der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen für diese Forderung angeführt, sind aufgrund des mit Ausnahme der Unionsbürger unterschiedlichen Kreises der Wahlberechtigten nicht möglich; organisatorisch müsste die Ausländerbeiratswahl neben den Kreis-, Gemeinde- und Ortsbeiratswahlen vorbereitet und durchgeführt werden. Auch für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wäre eine gleichzeitige Wahlteilnahme an beiden Wahlen nicht möglich, da die Wahlbezirke für die Ausländerbeiratswahl aufgrund der geringen Wahlbeteiligung und der unterschiedlichen regionalen Verteilung der Wahlberechtigten sehr viel größer geschnitten sein müssen. Dabei muss zudem berücksichtigt werden, dass die Kommunen bereits durch die Einführung des Kumulierens und Panaschierens bei den allgemeinen Kommunalwahlen vor erheblichen organisatorischen Mehraufwendungen stehen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 23 HGO) Redaktionelle Klarstellung.

Zu Art. 1 Nr. 4 (§ 24a HGO)

Auf Anregung des Hessischen Datenschutzbeauftragten wird bei der Umstellung des Bußgeldrahmens von DM auf Euro die bisherige Höchstgrenze von 500 DM deutlich erhöht auf 1.000. Dadurch wird eine wirksame Sanktionsmöglichkeit insbesondere beim Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht aufrechterhalten. Die neue Höchstgrenze wurde im Nachbarland Baden-Württemberg bereits 1998 eingeführt (vgl. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 4 GO-BW: 2.000 DM).

Zu Art. 1 Nr. 5 (§ 25 HGO)

Nach dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) des Bundes (BGBl. I S. 266) am 1. August 2001 und seiner Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17. Juli 2002, in DVBl. 2002 S. 1269) ist es konsequent, die kommunalrechtliche Befangenheitsvorschrift des § 25 HGO nicht nur auf die Ehe, sondern auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft zu erstrecken und den Angehörigenbegriff des § 25 Abs. 5 S. 1 HGO durch Einfügung einer neuen Nr. 2a entsprechend zu erweitern: Es wäre unverständlich, wenn die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner i.S.d. LPartG, die in vielen Lebensbereichen die gleichen Vorteile wie Ehepartner haben, mit der Ehe zusammenhängende Nachteile - z. B. das Mitwirkungsverbot in gemeindlichen Gremien - nicht in Kauf nehmen müssten. Der Bund selbst hat daher im Rahmen seines Gesetzes vom 16. Februar 2001 zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften die Befangenheitsvorschriften in einigen bundesrechtlichen Gesetzen bereits entsprechend erweitert, z. B. im Gerichtsverfassungsgesetz (Art. 3 Nr. 12), in der Zivilprozessordnung (Art. 3 § 16) und in der Strafprozessordnung (Art. 3 § 18). Außerdem ist zu beachten, dass im Rahmen des § 25 HGO bereits Verlobte von dem Angehörigenbegriff erfasst werden (§ 25 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 HGO). Ein Abwarten auf die geplante Erweiterung des Katalogs der ausgeschlossenen Angehörigen im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (§ 20 VwVfG) ist daher nicht notwendig.

Nach § 11 Abs. 2 LPartG gelten bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft die Verwandten eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Dies hat entsprechende Auswirkungen auf die Auslegung des

§ 25 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HGO (Schwägerschaft in gerader Linie) und macht die Einfügung einer neuen Nr. 6a in § 25 Abs. 5 S. 1 HGO notwendig; hinsichtlich der vorgesehenen Ergänzung des § 25 Abs. 5 S.2 HGO um eine neue Nr. 1a ist § 11 Abs. 2 Satz 3 LPartG von besonderem Interesse, wonach die Schwägerschaft fortdauert, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

Zu Art. 1 Nr. 6 (§ 35a HGO) Künftig soll für den Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters keine besondere Annahmeerklärung mehr erforderlich sein (vgl. Art. 6 Nr. 12); die Bestimmung wird entsprechend angepasst.

Zu Art. 1 Nr. 7 (§ 36a HGO)

§ 36a Abs. 1 Satz 4 HGO-E bestimmt nunmehr, dass für einen Fraktionszusammenschluss mindestens zwei Gemeindevertreter notwendig sind.