Verwendung von dafür verfügbaren Rücklagemitteln die aus dem außerordentlichen Ergebnis gebildet worden

2. Nutzung aller Ertragsmöglichkeiten, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen ist (§ 10 HGO).

3. Verwendung von dafür verfügbaren Rücklagemitteln, die aus dem ordentlichen Ergebnis gebildet worden sind.

4. Verwendung von dafür verfügbaren Rücklagemitteln, die aus dem außerordentlichen Ergebnis gebildet worden sind.

5. Verwendung von Erträgen aus Vermögensveräußerungen.

Ist der Haushaltsausgleich nicht möglich, hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen vgl. (§ 92 Abs. 4 HGO). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in der kommunalen Finanzwirtschaft bisher die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben nicht der laufenden Rechnung (Verwaltungshaushalt), sondern dem Vermögenshaushalt zugeordnet werden. Wegen der Deckungsregel im "doppischen" Haushaltsrecht, dass die regelmäßig wiederkehrenden, im Zusammenhang mit der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeit stehenden Aufwendungen mit regelmäßig wiederkehrenden Erträgen aus gewöhnlicher Verwaltungstätigkeit gedeckt werden sollen, können insbesondere Erträge und Aufwendungen der Vermögensveräußerungen nicht ohne weiteres in den Haushaltsausgleich einbezogen werden. Andererseits sollen außergewöhnliche, periodenfremde Aufwendungen nicht der Ausgleichsverpflichtung nur einer Rechnungsperiode unterliegen.

Die Erträge aus Vermögensveräußerungen dürfen nur als letztes Mittel zum Ausgleich des Ergebnishaushalts eingesetzt werden. Insoweit besteht kein Unterschied zum bisherigen Haushaltsrecht.

Zu § 114c HGO

Die Regelungen entsprechen inhaltlich § 96 HGO, berücksichtigen aber die Terminologie des "doppischen" Haushaltsrechts.

Zu § 114d HGO

Die Vorschrift verweist auf die Bestimmungen des § 97.

Zu § 114e HGO

Die Regelungen entsprechen inhaltlich dem § 98 HGO, berücksichtigen aber die Terminologie des "doppischen" Haushaltsrechts.

In Abs. 3 und 4 wird klargestellt, dass bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können, nicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichten. Dabei handelt es sich um so genannte Abschlussbuchungen (z.B. Rückstellungen, Verbindlichkeiten), die nicht zu Auszahlungen führen. Diese Haushaltsansatzüberschreitungen können auch gar nicht durch eine Nachtragshaushaltssatzung legitimiert werden, weil sie erst nach dem Termin festgestellt werden können, an dem die Nachtragshaushaltssatzung spätestens beschlossen werden muss (31. Dezember).

Zu § 114f HGO

Die Regelungen entsprechen inhaltlich dem § 99 HGO, berücksichtigen aber die Terminologie des "doppischen" Haushaltsrechts.

Zu § 114g HGO

Die Regelungen entsprechen inhaltlich dem § 100 HGO, berücksichtigen aber die Terminologie des "doppischen" Haushaltsrechts.

In Bezug auf Abs. 4 wird auf die Begründung zu § 114e Abs. 3 HGO verwiesen.

Zu § 114h bis 114l HGO

Die Regelungen entsprechen inhaltlich den §§ 101 bis 105 HGO, berücksichtigen aber die Terminologie des "doppischen" Haushaltsrechts.

Zu § 114m HGO Abs. 1 verpflichtet die Gemeinde, ihre Zahlungsfähigkeit dauerhaft sicherzustellen. Die Vorhaltung einer Liquiditätsreserve im Sinne des Mindestbetrages der Allgemeinen Rücklage im kameralistischen Haushaltsrecht wird nicht vorgeschrieben, weil als Liquiditätsreserve die liquiden Mittel auf der Aktivseite der Bilanz gelten. Abs. 2 regelt die Behandlung von Überschüssen der Ergebnisrechnung, die aus laufender Verwaltungstätigkeit oder durch außergewöhnliche Erträge, wie z. B. aus Vermögensveräußerungen, entstehen. Übersteigen die ordentlichen Erträge die ordentlichen Aufwendungen ist der Überschuss der dafür vorgesehenen Rücklage aus ordentlichen Ergebnissen zuzuführen. Ein Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses ist der dafür vorgesehenen Rücklage zuzuführen. Die Rücklagenzuführung erhöht das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital, kommt aber nur in Betracht, soweit keine Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind, die das Eigenkapital vermindert haben.

Neben den Ergebnisrücklagen kann die Gemeinde weitere Rücklagen bilden, wenn sie es für geboten hält. Beispiele hierfür sind Rücklagen aus zweckgebundenen Erträgen, die im Jahr des Zuflusses nicht für den vorgegebenen Verwendungszweck eingesetzt wurden, oder Rücklagen aus Überschüssen eines oder mehrerer Budgets, die in folgenden Haushaltsjahren eingesetzt werden sollen.

Abs. 3 unterstreicht den Vorrang des Haushaltsausgleichs gegenüber der Vorsorge für künftig zu finanzierende Geschäftsvorfälle, wie z. B. Investitionen. Im Übrigen gehört es zu den Grundsätzen einer sachgerechten Finanzpolitik, für künftige Investitionen die für eine angemessene Eigenkapitalfinanzierung notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Diese Vorschrift wird in ihrer praktischen Auswirkung zunehmend an Bedeutung gewinnen, wenn die Kommunen den durch die Nutzung der Vermögensgegenstände verursachten Werteverzehr (Abschreibungen) durch entsprechend hohe Erträge aus Leistungsentgelten oder aus allgemeinen Deckungsmitteln periodengerecht finanzieren können.

Nach Abs. 4 hat die Gemeinde für Verbindlichkeiten und Aufwendungen, die am Bilanzstichtag dem Grund bzw. der Höhe nach ungewiss sind, Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden. Eine Verbindlichkeit ist z.B. ungewiss, wenn sie zwar mit dem verwaltungsmäßigen Geschehen im abgelaufenen Haushaltsjahr verursacht wurde, aber nicht so eng verknüpft ist, dass sie auch als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen werden müsste.

In der Gemeindehaushaltsverordnung soll abschließend geregelt werden, für welche konkreten Verbindlichkeiten und welche konkreten Aufwendungen Rückstellungen zu bilden sind. Wahlrechte, die sich aus der zum Teil abstrakten Formulierung des § 249 Handelsgesetzbuch für Kaufleute ergeben, sollen im Interesse der Praktikabilität - insbesondere bei kleineren Gemeinden - und der Vermeidung eines nicht vertretbaren Verwaltungsaufwands nicht eingeführt werden. Die Gemeinden haben Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen, Beihilfeverpflichtungen gegenüber den Ruhestandsbeamten, Lohn- und Gehaltszahlungen im Rahmen der Altersteilzeit, unterlassene Instandhaltungen an Bauten, Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien, Sanierung von Altlasten, Verbindlichkeiten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen, in denen die Gemeinde Steuergläubiger ist, und drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahrens zu bilden. Ferner sollen die Gemeinden Rückstellungen bilden, wenn dies aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Dies ist z. B. der Fall im Kommunalabgabenrecht (Kostenüberschreitungsverbot/Gebührenausgleich) und bei der Behandlung von Beiträgen zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen.

Zu § 114n HGO

Die Regelungen entsprechen inhaltlich § 107 HGO, berücksichtigen aber die Terminologie des "doppischen" Haushaltsrechts.

Zu § 114o HGO

Die Vorschriften über den Erwerb und die Verwaltung des Vermögens und Wertansätze in § 108 sind auch von den Gemeinden anzuwenden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen. Diese Gemeinden dürfen die Eröffnungsbilanz bereits vor dem 1. Januar 2008 aufstellen, wenn sie das "doppische" Haushaltsrecht ab diesem Zeitpunkt anwenden wollen. Davon werden im Wesentlichen die Gemeinden Gebrauch machen, die das "doppische" Haushaltsrecht bereits aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 133 HGO anwenden.

Zu §§ 114p bis 114r HGO

Diese Vorschriften verweisen auf die Bestimmungen der §§ 109 bis 111 HGO.

Zu § 114s HGO

Mit dem Jahresabschluss nach dem "doppischen" Haushaltsrecht soll die Qualität und Transparenz der Rechenschaft über das abgelaufene Haushaltsjahr erhöht werden. Ferner soll der Jahresabschluss zu einer Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten beitragen. Der Jahresabschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanzund Ertragslage der Gemeinde vermitteln. Hierzu trägt der Anhang bei.

Der Jahresabschluss besteht aus

- der Ergebnisrechnung mit den Teilergebnisrechnungen,

- der Finanzrechnung mit den Teilfinanzrechnungen (Investitionsmaßnahmen),

- der Vermögensrechnung (Bilanz) sowie

- dem Anhang.

Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

Die Ergebnisrechnung ist die Gegenüberstellung aller Aufwendungen und Erträge der Gemeinde. Aus ihr sind die Jahressummen für die jeweiligen Ertrags- und Aufwandarten ersichtlich. Die Jahresergebnisse sind den Ansätzen des Haushaltsplans gegenüber zu stellen, um in einem Vergleich von Planansatz und tatsächlicher Zahlung Abweichungen festzustellen. Außerdem ist es sachgerecht, den Ist-Ergebnissen die entsprechenden Werte der Vorjahresrechnung gegenüberzustellen.

Die Finanzrechnung gibt eine Übersicht über die tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeinde, sowohl für die laufende Verwaltungstätigkeit als auch für die Investitionstätigkeit und die Finanzierungstätigkeit. Es sind jeweils die Jahressummen für sämtliche Einzahlungs- und Auszahlungsarten auszuweisen sowie ein Planvergleich - wie bei der Ergebnisrechnung vorzunehmen.

Entsprechend der Gliederung des Haushalts in Teilhaushalte sind von der Gemeinde auch Teilergebnisrechnungen und Teilfinanzrechnungen zu erstellen.

Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen. Damit wird eine Einschätzung und Beurteilung darüber ermöglicht, in welchem Maße die gesteckten Ziele erreicht worden sind.

Die Vermögensrechnung (Bilanz) enthält finanzwirtschaftliche Informationen, die es in der seitherigen Jahresrechnung nicht gibt. Sie ist als Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Finanzierungsmitteln (Passiva) zum Bilanzstichtag das zentrale Element des "doppischen" Rechnungssystems sowie des weiter entwickelten kameralen Rechnungswesens. Die Gliederung der Bilanz wird in der Gemeindehaushaltsverordnung geregelt, wobei die kommunalen Anforderungen zu berücksichtigen sind.

Da die Gemeinden seit jeher Kredite nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung aufnehmen dürfen, ist nicht zu erwarten, dass viele Gemeinden in dieser Hinsicht bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz eine Überschuldung ausweisen. Das Eigenkapital kann aber wegen der erstmaligen Ermittlung und Ausweisung der Pensionsrückstellungen etc. sowie der aufgelaufenen Rechnungsfehlbeträge aus Vorjahren in einem erheblichen Maße gebunden sein.

Im Anhang sind die einzelnen Bilanz- und Ergebnisrechnungspositionen zu erläutern. Ebenso die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Außerdem sind im Anhang bestimmte Zusatzinformationen anzugeben, mit denen die Aussagekraft des Jahresabschlusses erhöht wird. Dabei handelt es sich um die Anlagenübersicht, die Forderungsübersicht und die Verbindlichkeitenübersicht sowie eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.

Ferner sind im Anhang Angaben zu den außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen zu machen sowie die nicht in der Bilanz erscheinenden Haftungsverhältnisse (z.B. Bürgschaftsverpflichtungen) auszuweisen.

Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

Ein wichtiges Ziel der Reform des Gemeindehaushaltsrechts ist die Rückgewinnung des Gesamtüberblicks über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde bei gleichzeitiger Verbesserung dieses Gesamtüberblicks.