Pflegeeinrichtungen

Er ist in den Abs. 5 bis 8 geregelt.

Der Jahresabschluss der Gemeinde (mit "doppischem" Rechnungswesen) wird mit den Abschlüssen der aus der Haushaltswirtschaft der Gemeinde ausgegliederten Aufgabenbereichen, unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform, zu einem Gesamtabschluss zusammengefasst. Dabei wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Einheiten und der Gemeinde insgesamt so dargestellt, als ob es sich bei der Gemeinde um ein "Unternehmen" handeln würde.

Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind in den Gesamtabschluss einzubeziehen, wenn sie unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde stehen oder die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss hat. Sparkassen und Sparkassenzweckverbände sollen wegen des künftigen Wegfalls der Gewährträgerhaftung nicht in die Konsolidierung einbezogen werden.

Sondervermögen mit Sonderrechnungen sind z. B. die Eigenbetriebe; Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen können es sein.

Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bestehen z. B. in den Aufgabenbereichen Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung. Arbeitsgemeinschaften werden nur für eine sehr spezielle Zusammenarbeit in einem Aufgabenbereich gebildet und werden nur im Ausnahmefall eine eigenständige Rechnungslegung haben.

Rechtlich selbstständige kommunale Stiftungen, z. B. auf den Gebieten der Kultur und des Sozialwesens, werden wegen der restriktiven Vorschrift des

§ 120 Abs. 3 HGO nur in überschaubarer Anzahl vorhanden sein.

Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird, bestehen z. B. in Form von Kindertagesstätten nicht kommunaler Träger (Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine, Elterninitiativen) oder von kulturellen Einrichtungen (Bildungswerke, Museen).

Dazu können auch die Staatstheater gerechnet werden, die als Regiebetriebe im Landeshaushalt geführt werden. Nach den "Staatstheaterverträgen" tragen die Sitzstädte 48 v.H. der nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Kosten der Staatstheater.

Die in Abs. 5 aufgeführten Aufgabenträger sind nur dann in den konsolidierten Jahresabschluss einzubeziehen, wenn sie über ein doppisches Rechnungswesen verfügen und für die Erfüllung der Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von Bedeutung sind. Die Gemeinde darf die Konsolidierung ihrer ersten beiden doppischen Jahresabschlüsse unterlassen. Damit kann sie über zwei Jahre praktische Erfahrungen mit dem neuen Rechnungsstoff sammeln, was die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse erleichtern wird.

Nach Abs. 6 hat die Gemeinde bei den Aufgabenträgern, deren Jahresabschlüsse mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu konsolidieren sind, darauf hinzuwirken, dass ihr die dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dies geschieht z. B. durch entsprechende Regelungen in der Satzung, den Verträgen, Bewilligungsbescheiden etc.

In Abs. 7 ist geregelt, dass die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, entsprechend den §§ 300 bis 309 Handelsgesetzbuch zu konsolidieren sind (Vollkonsolidierung). Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 Handelsgesetzbuch (Eigenkapitalmethode) zu konsolidieren. Die Verweisung auf die bundesrechtlichen Vorschriften ist in diesem Fall gerechtfertigt, weil sonst dieses umfangreiche Regelwerk in die HGO übertragen werden müsste.

Der konsolidierte Jahresabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung (Gesamtergebnisrechnung) und der konsolidierten Vermögensrechnung (Gesamtbilanz). Außerdem ist der konsolidierte Jahresabschluss nach Abs. 8 um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht und Anhang zu erläutern (kommunaler Gesamtabschluss). Der Bericht muss auch Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz der Gemeinde enthalten.

Die Gemeinden werden vor der Erstellung des ersten Gesamtabschlusses ein Konsolidierungshandbuch erstellen und ein Reporting-System innerhalb des

"Konzerns Gemeinde" aufbauen. Darin sollte beschrieben und geregelt werden, welche Angaben von wem, wann, an wen innerhalb der Konsolidierungsaufbau- und Ablauforganisation zu liefern sind.

In Abs. 9 wird geregelt, dass der "doppische" Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen ist. Die Frist entspricht der Regelung für die Aufstellung der "kameralen" Jahresrechnung (§ 112 Abs. 2 HGO). Die Jahresabschlüsse der kommunalen Beteiligungsgesellschaften sind zwar innerhalb von drei Monaten (wie die der großen Kapitalgesellschaften) aufzustellen, da die Abschlüsse der Eigenbetriebe aber innerhalb von sechs Monaten aufzustellen sind (vgl. § 27 Abs. 1 EigBGes), kann mit der Fertigstellung des konsolidierten Jahresabschlusses erst nach Vorlage der Abschlüsse der Eigenbetriebe begonnen werden. Dafür sollte ein Zeitraum von zusätzlich drei Monaten ausreichend sein. Der Gemeindevorstand hat nach der Aufstellung der Abschlüsse die Gemeindevertretung unverzüglich über deren wesentliche Ergebnisse zu unterrichten.

Sie soll frühzeitig diese Informationen für die Verwaltungssteuerung nutzen können.

Zu § 114t HGO

Die Prüfung des "doppischen" Jahresabschlusses, des konsolidierten Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses soll Aufgabe des örtlich zuständigen Rechnungsprüfungsamtes sein. Sie kann von ihm geleistet werden, wenn sich das vorhandene Prüfungspersonal mit dem neuen Prüfungsstoff durch entsprechende Fortbildung vertraut gemacht hat, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Im Übrigen besteht die Möglichkeit, den neuen Prüfungsstoff im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit gemeinsam zu bewältigen.

Zu § 114u HGO

Die Regelungen entsprechen inhaltlich § 114 HGO, berücksichtigen aber die Terminologie des "doppischen" Haushaltsrechts.

Zu Art. 1 Nr. 30 (§ 121 HGO)

Zu Abs. 1 Durch die Schaffung einer echten Subsidiaritätsklausel in Satz 1 Nr. 3 sollen die Gemeinden vor überflüssigen wirtschaftlichen Risiken bewahrt und die Privatwirtschaft vor einer Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen geschützt werden. Dieses Ziel wird erreicht, indem der Privatwirtschaft ein Vorrang gegenüber der Gemeinde eingeräumt wird, wenn sie den Zweck mindestens ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen kann. Wird der private Dritte unter einem dieser beiden Gesichtspunkte schlechter bewertet, d.h. kann die Gemeinde den Zweck besser und ebenso wirtschaftlich oder ebenso gut und wirtschaftlicher erfüllen, ist der Gemeinde die wirtschaftliche Betätigung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 - gestattet.

In die Bewertung sind die Qualität und die Zuverlässigkeit der Leistung sowie soziale Gesichtspunkte einzubeziehen, z. B. der besondere soziale Auftrag von Beschäftigungsgesellschaften und Behindertenwerkstätten. Die Neuregelung soll Drittschutzwirkung für private Anbieter entfalten. Private Dritte können also, wenn sie sich durch eine für rechtswidrig gehaltene wirtschaftliche Betätigung von Kommunen beeinträchtigt fühlen, die Verletzung eigener Rechte gegenüber der Gemeinde gerichtlich geltend machen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hält einen Hinweis auf den gewollten Drittschutz in der Gesetzesbegründung für notwendig, aber auch ausreichend, um den Drittschutz zu gewährleisten (RhPfVerfGH, Urteil vom 28. März 2000, DVBl. 2000, 992 (995); OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2000, NVwZ 2001, 712; OVG Münster, Beschluss vom 13. August 2003, NVwZ 2003, 1520).

Anders als im bisherigen Recht wird nicht mehr auf die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens abgestellt, sondern in einem umfassenden Sinn auf die wirtschaftliche Betätigung. Damit ist künftig grundsätzlich jede kommunalwirtschaftliche Betätigung an den Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 zu messen. Hier lagen in der Vergangenheit die meisten Problemfälle im Interessenwiderstreit zwischen der Kommunalwirtschaft und den privaten Anbietern.

Die Subsidiaritätsklausel gilt aus Gründen des Bestandsschutzes nicht für Betätigungen, die vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt wurden (vgl. RhPfVerfGH, Urteil vom 28. März 2000, DVBl. 2000, 992 (994)). Die verschärften Voraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden sollen nur auf nach dem Stichtag begonnene oder erweiterte Betätigungen angewandt werden. Der Bestandsschutz erstreckt sich auch auf nach dem Stichtag vorgenommene rein quantitative oder von der allgemeinen Entwicklung am Markt vorgegebene Erweiterungen der Betätigung in den gesetzlich liberalisierten Bereichen der Daseinsvorsorge (z.B. Strom- und Gasversorgung, ÖPNV). Wären den kommunalen Unternehmen derartige Erweiterungen verwehrt, könnte das zur Stagnation und damit zur Zerstörung bestandsgeschützter Unternehmen führen. Außerdem wären die in

§ 121 Abs. 5 eingeräumten Möglichkeiten der Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets zum großen Teil bedeutungslos, wenn der Umfang bestehender Tätigkeiten in Bereichen der liberalisierten Daseinsvorsorge eingefroren würde. Der Stichtag wurde gewählt, um zu verhindern, dass Kommunen nach Bekanntwerden des Gesetzentwurfs noch kommunalwirtschaftliche Betätigungen aufnehmen, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht mehr zulässig sind.

Zu Abs. 2 Begriffliche Anpassung.

Zu Abs. 3 Keine inhaltliche Änderung.

Zu Abs. 4 Die Bestimmung erklärt die üblicherweise im Wettbewerb zusammen mit der Haupttätigkeit erbrachten verbundenen Leistungen als durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Hierdurch wird für die kommunalen Unternehmen in den liberalisierten Bereichen der Daseinsvorsorge Chancengleichheit im Wettbewerb hergestellt. In diesen Wirtschaftsbereichen lassen sich häufig Hauptleistungen nur noch dann vermarkten, wenn sie entsprechend der Kundenerwartung zusammen mit anderen Leistungen als Paket angeboten werden. Die kommunalen Unternehmen sind gehalten, mit der Ausführung der verbundenen Tätigkeiten nach Möglichkeit Unternehmen der privaten Wirtschaft zu beauftragen, wenn das nicht unwirtschaftlich ist.

Zu Abs. 5 Diese Vorschrift regelt die gemeindegebietsübergreifende Tätigkeit kommunaler Unternehmen neu. Solche Tätigkeiten haben vor allem im Zuge der Liberalisierung der Energiemärkte zugenommen und dienen der Erhaltung der Chancengleichheit der kommunalen Unternehmen im Wettbewerb mit den Privaten. Die Gebietsüberschreitung ist zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Grundsätzlich ist bei einer Tätigkeit auf fremdem Gemeindegebiet eine Einigung mit der betroffenen Kommune erforderlich. Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten (z.B. Strom und Gas) werden nur die Interessen der betroffenen Kommune berücksichtigt, die nach einschlägigen Rechtsvorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Solche Einschränkungen ergeben sich bisher z. B. aus einzelnen Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730). In der Zukunft wird es auf Grund neuer europarechtlicher Entwicklungen möglicherweise weitere Anwendungsfelder geben.

Zu Abs. 6 Vor der Entscheidung der Gemeindevertretung für ein wirtschaftliches Tätigwerden der Gemeinde ist eine Markterkundung durchzuführen. Die Gemeindevertretung muss sich mit den Chancen und Risiken der neuen Betätigung, aber - entsprechend der Grundtendenz der Gesetzesnovelle - auch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die private Wirtschaft auseinander setzen. Dem dient auch die Verpflichtung zur Anhörung der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer sowie sonstiger Verbände, soweit ihre Interessen betroffen sind. Für bloße Änderungen der Unternehmensform ist die Markterkundung nicht vorgeschrieben.

Zu Abs. 7 Durch diese Vorschrift soll die Entwicklung materieller Privatisierung gefördert werden. Eine Verletzung des Bestandsschutzes ist in der Vorschrift nicht zu sehen, da die Kommune über mögliche Konsequenzen selbstständig und in eigener Verantwortung entscheiden soll. Insoweit bestehen auch keine Drittschutzwirkungen zugunsten privater Anbieter.