Mittelstufengesetz

Das geänderte Gesetz soll bis zum 31. Dezember 2011 befristet werden; die im März 2011 anstehende Kommunalwahl kann dann noch auf dieser Grundlage durchgeführt werden.

Zu Art. 7 Nr. 1 (§ 20 FAG)

In § 20 Abs. 3 Mittelstufengesetz ist geregelt, dass ein Fehlbetrag in der Jahresrechnung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen (LWV) unter den genannten Voraussetzungen durch eine erhöhte Finanzzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) ausgeglichen wird. Diese Regelung wird durch Art. 3 Nr. 2 Buchst. b im notwendigen Umfang für den Fall modifiziert, dass der LWV seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führt.

Die haushaltsrechtliche Vorschrift des § 20 Abs. 3 wird in Bezug auf die finanzielle Auswirkung durch § 20 Abs. 3 FAG ausgeführt. Da die Regelung des Mittelstufengesetzes durch Anfügung des neuen Abs. 4 modifiziert wird, ist die entsprechende Regelung des FAG ebenso zu gestalten.

Wegen der näheren Regelungsinhalte wird auf die Begründung zu Art. 3 Nr. 2 (§ 20 Abs. 4 Mittelstufengesetz) verwiesen.

Zu Art. 7 Nr. 2 (§ 50 FAG)

Auf die Begründung zur letzten Nr. des Art. 1 (§ 156 HGO) wird Bezug genommen.

Zu Art. 8 (Übergangsvorschriften)

Zu Abs. 1 Für die Durchführung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingeleiteten Direktwahlen wird sichergestellt, dass für sie noch das alte Recht fortgilt.

Zu Abs. 2 Fraktionen, die ihre Entstehung der gesetzlichen Gewährleistung in § 36 a Abs. 1 Satz 4 HGO/§ 26 a Abs. 1 Satz 4 HKO in der bisherigen Fassung verdanken, sollen ihren Status aus Gründen des Vertrauensschutzes bis zum Ende der laufenden Kommunalwahlperiode, also bis zum 31. März 2006, behalten.

Zu Abs. 3 Durch die Übergangsregelung in Abs. 3 wird sichergestellt, dass die Vertretungskörperschaften bereits für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2006 darüber entscheiden können, ob für die Bewerber zusätzlich die Gemeinde bzw. der Gemeindeteil der Hauptwohnung auf dem Stimmzettel aufgenommen werden soll.

Zu Art. 10 (In-Kraft-Treten)

Da die kommunalwahlrechtlichen Regelungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den für ihren Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen in der Kommunalwahlordnung in Kraft treten können, und diese den Rechtsänderungen angepasst werden müssen, sollen die Wahlrechtsänderungen einheitlich am 1. April 2005 in Kraft treten. Im Übrigen sollen die Rechtsänderungen am 1. Januar 2005 in Kraft treten.

Wiesbaden, 5. Juli 2004

Der Hessische Ministerpräsident. Der Hessische Minister des Innern und für Sport Koch Bouffier ANLAGE 1 zur Allgemeinen Begründung Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO-Doppik)

Aufgrund des § 154 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom. Dezember 2004 (GVBl. I S.... eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen,

4. Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn des Haushaltsjahres,

5. eine Übersicht über die Budgets nach § 4 Abs. 5,

6. eine Übersicht über die Mittel, die den Fraktionen der Gemeindevertretung nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt werden,

7. der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss des vorvergangenen Jahres, 8 die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen für die Sonderrechnungen geführt werden,

9. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 9 bis 15 als Verwaltungsergebnis,

2. der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 16 und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 17 als Finanzergebnis,

3. die Summe aus den Salden nach Nrn. 1 und 2 als ordentliches Ergebnis,

4. der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den außerordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als außerordentliches Ergebnis,

5. die Summe aus dem ordentlichen Ergebnis (Nr. 3) und dem außerordentlichem Ergebnis (Nr. 4) als geplantes Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbedarf) auszuweisen.

(5) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind die nicht der Rechnungsperiode zuzuordnenden und die unregelmäßig anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere Erträge aus Vermögensveräußerungen (Buchgewinne), auszuweisen.

(6) Sind Jahresfehlbeträge aus Vorjahren nach Maßgabe des § 25 abzudecken, ist dem geplanten Jahresergebnis nach Abs. 2 Nr. 5 die Summe der Jahresfehlbeträge gegenüber zu stellen.

§ 3

Finanzhaushalt

(1) Im Finanzhaushalt ist der geplante Finanzmittelfluss wie folgt darzustellen: aus laufender Verwaltungstätigkeit

1. Saldo des Ergebnishaushalts (geplantes Jahresergebnis),

2. Hinzurechnung der nicht zahlungswirksamen Aufwendungen,

3. Verminderung um die nicht zahlungswirksamen Erträge,

4. Hinzurechnung der nicht ergebniswirksamen Einzahlungen, aus Investitionstätigkeit

6. Hinzurechnung der Einzahlungen aus der Veränderung von Gegenständen des Sachanlagevermögens,

7. Hinzurechnung der Einzahlungen aus der Veränderung von Gegenständen des Finanzanlagevermögens,

8. Verminderung um die Auszahlungen für den Erwerb von Gegenständen des Sachanlagevermögens,

9. Verminderung um die Auszahlungen für den Erwerb von Gegenständen des Finanzanlagevermögens,

10. Hinzurechnung der Einzahlungen aus erhaltenen Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie aus Beiträgen.