Kredit

(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(3) Ausnahmen von Abs. 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei unabweisbaren aktivierungsfähigen Instandsetzungen zulässig; jedoch muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.

§ 13:

Verfügungsmittel

Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und entweder des Gemeindevorstandes oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar und dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 14:

Kosten- und Leistungsrechnungen

Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Deren Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.

§ 15:

Fremde Finanzmittel

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt

1. durchlaufende Finanzmittel,

2. Finanzmittel, die von der Gemeinde aufgrund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers eingenommen oder ausgegeben werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,

3. Finanzmittel, die von der Kasse des zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers oder die eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, an Stelle der Gemeindekasse einnimmt oder ausgibt.

§ 16:

Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen:

(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Dies gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückgezahlt werden.

(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn zu zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen.

(3) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sollen angemessen verrechnet werden. Das gilt auch für aktivierungsfähige Leistungen, die einzelnen Maßnahmen des Investitions- und Finanzierungsplans zuzurechnen sind.

§ 17:

Erläuterungen:

(1) Es sind zu erläutern

1. die größeren Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,

2. neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,

3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,

4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,

5. die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,

6. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden oder -ansätzen abweichen,

7. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z. B. Haushaltsvermerke.

(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.

3. Abschnitt Deckungsgrundsätze

§ 18:

Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1. die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts,

2. die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.

§ 19:

Zweckbindung:

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken,

1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder

2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Es kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern.

Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrages und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.

§ 20:

Deckungsfähigkeit:

(1) Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt für die veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen entsprechend.

(2) Die Mittel für Fraktionen (§ 36a Abs. 4 HGO) dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

(3) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(4) Bei der Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zulasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 21

Übertragbarkeit:

(1) Die Ansätze für Auszahlungen und für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.

(2) Ansätze für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.

Sie bleiben längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.

(3) Abs. 2 gilt für die Ansätze für die Fraktionsmittel nach § 36a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Scheidet eine Fraktion aus der Gemeindevertretung aus, verbleiben die nicht verwendeten und die übertragenen Mittel im Haushalt.

4. Abschnitt Liquiditätsreserve, Rücklagen

§ 22

Liquiditätssicherung:

(1) Die zur Sicherung der stetigen Zahlungsfähigkeit angesammelten Mittel müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

(2) Die Verwendung liquider Mittel aus angesammelten langfristigen Rücklagen und Rückstellungen für andere Zwecke ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.

§ 23

Rücklagen:

(1) Die Gemeinde hat eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2) Die Mittel der Rücklagen sind sicher und ertragbringend anzulegen.

5. Abschnitt Haushaltsausgleich und Ausgleich von Jahresfehlbeträgen

§ 24

Haushaltsausgleich:

(1) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag (Überschuss) der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage zuzuführen, soweit er nicht zum Ausgleich des außerordentlichen Ergebnisses benötigt wird.

(2) Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen den Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge (Fehlbedarf), können der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage Mittel zum Haushaltsausgleich entnommen werden, sofern bei den Aufwendungen alle Einsparungsmöglichkeiten genutzt und alle Ertragsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.

(3) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Abs. 2 nicht möglich, können Mittel der aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses des Ergebnishaushalts gebildeten Rücklage und außerordentliche Erträge zum Ausgleich verwendet werden, soweit diese Mittel nicht für die Finanzierung von unabweisbaren Investitionen oder zur vordringlichen außerordentlichen Tilgung von Krediten benötigt werden.

(4) Ist ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach Abs. 2 und 3 nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 92 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung). Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den Fehlbetrag zu beschreiben. Es muss Festlegungen enthalten über das Konsolidierungsziel, die dafür notwendigen Maßnahmen und den angestrebten Konsolidierungszeitraum.

§ 25

Ausgleich von Jahresfehlbeträgen:

(1) Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich ausgeglichen werden; der Ausgleich ist spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr nachzuweisen. Ein Fehlbetrag kann durch Mittel der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses ausgeglichen werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Fehlbetrag auf höchstens fünf Jahre auf neue Rechnung vorgetragen werden.

(2) Ein nach Abs. 1 verbleibender Fehlbetrag kann mit einem Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis oder mit Mitteln der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses ausgeglichen werden, soweit diese Mittel nicht für die in § 24 Abs. 3 letzter Halbsatz genannten Zwecke benötigt werden. Ein danach verbleibender Fehlbetrag kann mit dem Eigenkapital verrechnet werden, wenn ein Haushaltssicherungskonzept (§ 24 Abs. 4) vorliegt.

(3) Ein Fehlbetrag beim außerordentlichen Ergebnis kann durch einen Überschuss beim ordentlichen Ergebnis oder durch Mittel der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses ausgeglichen werden. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Fehlbetrag mit dem Eigenkapital zu verrechnen.

(4) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite der Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.