Gebiet der Schifffahrtsmedizin

Gemäß Artikel 3 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland vom 23. Januar 1995, geändert durch Abkommen vom Abteilung Schifffahrtsmedizin des Hamburg Port Health Center (HPHC).

§ 2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus Nummer 1 (Anwendungsbezogene Forschung), Nummer 2 (Umsetzung) und Nummer 3 (Service-Funktionen) des Aufgabenkatalogs der Abteilung Schifffahrtsmedizin im Rahmen der Norddeutschen Kooperation vom (Anlage).

Der Aufgabenkatalog ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Abteilung Schifffahrtsmedizin hat die im Aufgabenkatalog genannten Aufgaben und Verpflichtungen vorrangig vor etwaigen zusätzlichen von der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

§ 3 Verwaltungsausschuss

1. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vertragspartner bilden den gemeinsamen Verwaltungsausschuss. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden von den zuständigen Ministerinnen und Ministern bzw. Senatorinnen und Senatoren der Vertragsländer benannt. Bei der Benennung sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

2. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt die Vertreterin oder der Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg.

3. Der Verwaltungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr, oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies beantragen, einberufen.

4. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der drei Viertel Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt wird. Der Verwaltungsausschuss gilt als beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 4 Aufgaben des Verwaltungsausschusses

1. Der Verwaltungsausschuss bestimmt im Rahmen des anliegenden Aufgabenkatalogs die Richtlinien der Tätigkeit der Abteilung Schifffahrtsmedizin.

2. Er berät und beschließt die Teilansätze, die für die Abteilung Schifffahrtsmedizin für den Entwurf des Haushaltsplanes der Freien und Hansestadt Hamburg von der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg angemeldet werden, und stellt das Einvernehmen mit den Finanzministerinnen und -ministern und Finanzsenatorinnen und -senatoren der Länder her.

3. Außerdem prüft der Verwaltungsausschuss die gemäß § 5 Nr. 4 vorzulegende Rechnungslegung.

§ 5 Finanzierung und Rechnungslegung

1. Die Finanzierung der Abteilung Schifffahrtsmedizin erfolgt gemäß Artikel 4 des Abkommens über die Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten des Gesundheitswesens in Norddeutschland.

2. Eine Darstellung der vertraglichen Bindung der Abteilung Schifffahrtsmedizin im Rahmen der Norddeutschen Kooperation wird in die Erläuterungen zu den jährlichen Haushaltsplänen der Freien und Hansestadt Hamburg aufgenommen.

3. Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres fällig.

4. Die Freie und Hansestadt Hamburg legt den Vertragspartnern jeweils zum 30. Juni des Folgejahres für das vergangene Haushaltsjahr eine Darstellung der der Abteilung Schifffahrtsmedizin zuzuordnenden Ist-Ausgaben vor.

§ 6 Kündigung

Das Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Vertragspartner durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Vertragspartnern mit einer Frist von drei Jahren zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2005.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Für die Freie Hansestadt Bremen Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Für den Senat. Der Präses der Behörde

Der Senator für Frauen, Gesundheit, für Arbeit, Gesundheit und Soziales Jugend, Soziales und Umweltschutz

Für das Land Niedersachsen Für das Land Schleswig-Holstein

Für den Niedersächsischen Für die Ministerpräsidentin Ministerpräsidenten Ministerin für Arbeit, Gesundheit Niedersächsisches Ministerium und Soziales für Frauen, Arbeit und Soziales Aufgabenkatalog der Abteilung Schifffahrtsmedizin im Rahmen der Norddeutschen Kooperation

Im Rahmen der Norddeutschen Kooperation fallen für den Bereich Schifffahrtsmedizin fachlich im Wesentlichen drei Bereiche an:

- Anwendungsbezogene Forschung,

- Umsetzung,

- Service-Funktionen.

Der im folgenden detailliert dargestellte Aufgabenkatalog wird im Wesentlichen von der Abteilung Schifffahrtsmedizin erfüllt werden. Er setzt allerdings voraus, dass die einbezogenen Bundesländer sich über die vereinbarten finanziellen Regelungen hinaus in einem ständigen Gedankenaustausch hinsichtlich inhaltlicher Gesichtspunkte ideell beteiligen und erforderlichenfalls für die Einwerbung und Bereitstellung von Drittmitteln zur Durchführung gesonderter Projekte Hilfestellung leisten.

Die durch die Norddeutsche Kooperation verbundenen Länder können über die Beratungen im Verwaltungsausschuss Einfluss nehmen auf

- die Gestaltung des fachlichen Aufgabenkatalogs,

- personelle Entscheidungen in Bezug auf wissenschaftliches Personal.

1. Anwendungsbezogene Forschung

Im Bereich der Schifffahrtsmedizin besteht trotz eines umfangreichen Kenntnisstandes nach wie vor ein erheblicher Forschungsbedarf. Dies betrifft unter anderem Fragen wie

- Gewährleistung des Gesundheitsschutzes auf Schiffen (z. B. Med. Aus- und Fortbildung, Med. Ausstattung, Anleitungen, Telemed. Beratung, Anforderungen der Hygiene, Morbidität, Mortalität, Unfallgeschehen, Berufskrankheiten),

- Schiffssicherheit und Seenotrettung (Ergonomische Bewertung der Anforderungen und Belastungen, individuelle und kollektive Rettungsmittel und -technologien),

- Einflussnahme auf die Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord im Rahmen der bauhygienischen Begutachtung von Schiffsprojekten.

Dem Verwaltungsausschuss wird jährlich der Themenkatalog laufender Arbeiten zur Bestätigung vorgelegt. Die beteiligten Bundesländer werden gebeten, Anregungen für Forschungsprojekte zu geben, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich oder aus anderen Gründen Forschungsdefizite auffallen.

Die Aufnahme neuer Schwerpunkte, die aus entsprechenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder durch neu auftretende Problemkreise resultieren können, ist jederzeit möglich.

2. Umsetzung

Die Umsetzung der im Bereich der Forschung gewonnenen neuen Erkenntnisse soll im Arbeitskreis der Küstenländer für Schiffshygiene, aber auch in entsprechenden Gremien, etwa im Verein Deutscher Ingenieure, im Deutschen Institut für Normung bzw. in den CEN-Normstellen der Europäischen Gemeinschaft erfolgen.

Auch Ministerien des Bundes und der Länder sowie zuständige Berufsgenossenschaften oder interessierte Fachgesellschaften kommen für eine solche Umsetzung in Frage. Ziel dieser Tätigkeit wäre die Einarbeitung neuer, aber auch bestehender Erkenntnisse aus dem Bereich der Schifffahrtsmedizin in Regelwerke und Vorschriften, sowie entsprechende Veröffentlichungen.

Selbstverständlich bedarf gerade dieser Bereich einer sorgfältigen Abstimmung mit den beteiligten Bundesländern, um ihren Interessen gerecht werden zu können.

Unter dem Aspekt der Umsetzung ist auch die schifffahrtsmedizinische Aus- und Fortbildung von Schiffsoffizieren und anderen Berufsgruppen der Schifffahrt, des Hafens und des Schiffbaus anzusprechen.