Kreditfinanzierungsquote

Zur Analyse des hessischen Landeshaushalts und der Entwicklung der finanzwirtschaftlichen Situation des Landes über einen mehrjährigen Betrachtungsraum hinweg zieht der Hessische Rechnungshof auch in der Finanzwissenschaft gebräuchliche Strukturdaten (Quoten) heran.Hierzu zählen die Steuerdeckungsquote, Kreditfinanzierungsquote, Personal-Ausgaben-Quote, Personal-Steuer-Quote, Zins-Ausgaben-Quote, Zins-Steuer-Quote sowie die Investitions-Ausgaben-Quote.

Um die im weiteren Verlauf der Bemerkungen allgemeiner Art dargestellten Kennzahlen und Strukturdaten zur langfristigen Haushaltsentwicklung der Jahre 1993 bis 2004 in ihrer Aussagekraft nicht zu beeinträchtigen, wurden auf Grund der Ausgliederung der Hochschulen und anderer Sondereinflüsse Bereinigungen vorgenommen, die unter den folgenden beiden Textziffern erläutert werden.

Ausgliederung der Hochschulen aus dem Landeshaushalt

Bei der Darstellung der langfristigen Haushaltsentwicklung der Jahre 1993 bis 2004 ist zu berücksichtigen, dass die hessischen Universitäten, die Kunst- und Fachhochschulen sowie die Forschungsanstalt Geisenheim (nachfolgend: Hochschulen) in den Jahren 2000 und 2001 schrittweise aus dem kameralen Rechnungswesen des Landes ausgegliedert wurden. Seit der Ausgliederung werden die Hochschulen im Landeshaushalt nur noch mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt, wobei zwischen Zuschüssen für laufende Zwecke (Grp. 685) und solchen für Investitionen (Grp. 894) unterschieden wird.

Auf der Grundlage des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. II 70-205) sowie der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen in Hessen vom 12. Januar 2000 (GVBl. I S. 44) wenden alle Hochschulen anstelle der Kameralistik die doppelte Buchführung an.

Anders als die übrige Landesverwaltung sind die Hochschulen im Rahmen der Neuen Verwaltungssteuerung mit der Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens sowie der Kosten- und Leistungsrechnung aber nicht verpflichtet, daneben noch eine kamerale Rechnungslegung vorzunehmen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes wenden die Hochschulen als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts ausschließlich das kaufmännische Rechnungswesen an. Damit haben die hessischen Hochschulen einen Sonderweg eingeschlagen. Alle Dienststellen der Landesverwaltung haben weiterhin eine kamerale Rechnungslegung vorzunehmen, weil ihnen die Bestimmungen des § 71 a LHO lediglich gestatten, zusätzlich zur Kameralistik nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu verfahren.

Die hessischen Hochschulen unterscheiden sich allerdings von den Dienststellen der Landesverwaltung nicht nur hinsichtlich ihrer weggefallenen Verpflichtung zur kameralen Rechnungslegung. Auch die angewendeten Hochschulkonzepte zur Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens sowie der Kosten- und Leistungsrechnung weichen teilweise von den Konzepten der übrigen Landesverwaltung ab.

So haben die Hochschulen einen eigenen Kontenrahmen eingeführt, der allerdings bis zur dritten bzw. bei Personalaufwendungen bis zur vierten Kontenebene mit dem Verwaltungskontenrahmen des Landes Hessen identisch ist. Sie wenden außerdem nicht das Landesreferenzmodell für die

Bemerkungen des Rechnungshofs

Software SAP R/3, sondern ein eigenes Hochschulreferenzmodell des SAP R/3-Systems an.

Der Kabinettbeschluss zur Verwaltungsreform vom Dezember 1999 sah vor,bei der Umstellung des Haushalts-,Kassenund Rechnungswesens auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten landesweit einheitlich vorzugehen. Diese Beschlusslage ist bislang unverändert geblieben. Die Umsetzung der Neuen Verwaltungssteuerung erfordert nach Auffassung des Hessischen Rechnungshofs eine klare Entscheidung, in welcher Ausprägung die Hochschulen einzubinden sind. Um zukünftig ein einheitliches Haushaltsverfahren des Landes zu wahren und die Erstellung einer aussagekräftigen Konzernrechnungslegung auf doppischer Grundlage zu erleichtern, hält es der Hessische Rechnungshof für sinnvoll, die Konzepte zurAnwendung der Doppik und die hierzu angewendeten Software-Lösungen anzugleichen.

Weitere zu bereinigende Sondereinflüsse

Neben der Ausgliederung der Hochschulen aus dem Landeshaushalt gab es in den vergangenen Jahren weitere strukturelle Veränderungen, welche die Aussagefähigkeit der Kennzahlen und Strukturdaten zur langfristigen Haushaltsentwicklung beeinträchtigen. Deshalb sind auch hier entsprechende Bereinigungen vorzunehmen, die folgende Bereiche betreffen:

1. Bei allen langfristigen Vergleichen wurden Bereinigungen auf Grund der Übertragung des Schienenpersonennahverkehrs in den Verantwortungsbereich der Länder (Bahnreform) ab Jahr 1996 vorgenommen. Des Weiteren sind ab dem Jahr 1998 die Ausgleichszahlungen an die Kommunen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu berücksichtigen, die in den Jahren 1996 und 1997 noch als Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer abgesetzt worden waren. Ferner wurde im Jahr 1999 das Sondervermögen „Wohnungsbau und Zukunftsinvestitionen" errichtet und die Einnahmen und Ausgaben der Wohnungsbauprogramme aus dem Landeshaushalt ausgegliedert.

Auch das im Jahr 2001 erneut eingegangene Engagement des Landes bei der Landesbank Hessen-Thüringen führte zu Vergleichsstörungen in dem betroffenen Haushaltsjahr.

2. Der Landesbetrieb „Hessen-Forst" wurde zum Jahresbeginn 2001 errichtet, die kamerale Vollveranschlagung in Kapitel 09 60 jedoch bis einschließlich des Jahres 2002 übergangsweise beibehalten. Die im Jahr 2003 vollzogene Ausgliederung zugunsten einer reinen Zuschussveranschlagung mindert die Gesamtausgaben des Landeshaushaltes.

3. Um eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen über einen mehrjährigen Zeitraum zu gewährleisten, ist auch eine Bereinigung im Hinblick auf die neu geschaffenen Landesbetriebe „Archivschule Marburg" (ab 2002), „Landgestüt Dillenburg" (ab 2003) und „Hessisches Baumanagement" (ab 2004) vorzunehmen.

Entwicklung der Strukturdaten im Einzelnen

Auf Grund der unter den Tz. 2.2.2 und 2.2.3 erläuterten Bereinigungen weisen die in den nachfolgenden Tabellen bzw. Abbildungen aufgeführten Strukturdaten (Quoten) Abweichungen gegenüber denjenigen auf, die auf nicht bereinigtem Datenmaterial beruhen.

Die bereinigten und nichtbereinigten Quoten für die Jahre 2001 bis 2004 sind in der nachfolgenden Tabelle 2-2 gegenübergestellt.