Hartz

Errichtung eines Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen als fachbezogene Informations- und Beratungsstelle für Landwirtschaft und Gartenbau in Hessen,

- Errichtung eines Hessischen Landesbetriebes Landeslabor zur Zusammenfassung der Laborkapazitäten.

Der Gesetzentwurf beinhaltet sowohl Änderungen von gesetzlichen Regelungen und den Erlass neuer Gesetze als auch Änderungen und Aufhebungen von Verordnungen und Anordnungen, die infolge der Standortstrukturreform einer Änderung bedürfen. Mit der Zusammenfassung der zu ändernden Vorschriften in einem Gesetzentwurf soll ein Gesamtüberblick über die beabsichtigte Standortstrukturreform ermöglicht werden.

Weitere Strukturmaßnahmen, wie z. B. die Änderung der Forstamtsstrukturen und die Zusammenfassung von Finanzämtern als Haupt- und Außenstellen sind vorgesehen, jedoch nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Art. 1, 2 und 3

Allgemeines:

1. Die heutige Gerichtsstruktur in Hessen beruht im Wesentlichen auf dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 8. Februar 1961 (GVBl. S. 29). Mit Verabschiedung des Gerichtsorganisationsgesetzes wurden neben dem Oberlandesgericht und den neun Landgerichten 83 Amtsgerichte errichtet. Deren Zahl wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 12. Februar 1968 (GVBl. I S. 41) um 25 Amtsgerichte reduziert und auf die seitdem unverändert gebliebene Größenordnung von 58 Amtsgerichten festgelegt.

Zur Steigerung der Effizienz der Rechtspflege ist es geboten, den Fortbestand der so genannten Kleinst-Amtsgerichte, die zwischen zwei und fünf Richterplanstellen haben, zu überprüfen. Maßgebend hierfür sind folgende Umstände:

a) Die landeseigenen Gerichtsgebäude sind häufig über hundert Jahre alt und lösen nunmehr erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsaufwand aus.

b) Die Ausstattung und Unterhaltung von EDV-Technik verursacht Investitions-, Vorhalte- und Wartungskosten, die in sehr kleinen Einheiten unwirtschaftlich sind.

c) Um die Effektivität der Rechtsprechung zu erhöhen, ist seit einer Reihe von Jahren von bundesgesetzlichen Konzentrationsermächtigungen Gebrauch gemacht worden, die es erlauben, Rechtsgebiete bei einzelnen Gerichten zu konzentrieren, wenn dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient.

d) Ganz allgemein betrachtet lässt sich sagen, dass die Zuständigkeit der Amtsgerichte in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung erheblich gewonnen hat. Mit der Verlagerung der Familiensachen von den Landgerichten zu den bei den Amtsgerichten gebildeten Familiensachen ist ein neuer Schwerpunkt amtsgerichtlicher Zuständigkeit entstanden. Hinzu kommt, dass die Amtsgerichte heute für Zahlungsansprüche bis zu 5.000 zuständig sind, neben den streitgegenstandsbezogenen Zuständigkeiten, wie etwa Wohnraummietsachen. Im strafrechtlichen Bereich hat sich ausgewirkt, dass der Strafbann des Einzelrichters und des Schöffengerichts erweitert worden ist. Das Amtsgericht stellt daher heute in der Regel die erste Anlaufstelle des Bürgers im Bereich der Justiz dar.

Sein Erscheinungsbild ist damit prägend für den Eindruck, den die Justiz in der Öffentlichkeit abgibt. Dies bedeutet, dass das Amtsgericht den heutigen Ansprüchen, die an fachlichen Standard und Spezialisierung gestellt werden, gerecht werden muss.

Hierbei berücksichtigt der Gesetzentwurf die Ergebnisse der Studie der Unternehmensberatung Kienbaum GmbH aus dem Jahr 1991, die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz bundesweit untersucht hat, ob die gewachsenen Organisationsstrukturen der Amtsgerichte heute noch den Erfordernissen genügen, die an eine effektive Rechtspflege im demokratischen Rechtsstaat gestellt werden (Axel G. Koetz/Ludwig Frühauf, Organisation der Amtsgerichte, Beiträge zur Strukturanalyse der Rechtspflege, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, Bundesanzeiger 1991).

Zum Einfluss der Größe eines Amtsgerichts auf Qualität und Effizienz des Gerichtsbetriebs hat die Studie ausgeführt, dass bei "sehr kleinen Amtsgerichten bestimmte Instrumente noch nicht genutzt und Ressourcen nicht ausgelastet werden". Am vorteilhaftesten stellten sich mittelgroße Amtsgerichte dar, bei denen "Ressourcennutzung, Bürgerfreundlichkeit und Manageabilität in einer guten Relation zueinander stehen (S. 101)". Dies sei bei Amtsgerichten in der "Größe von 10 bis 25 Richterplanstellen" der Fall, die "in vielerlei Weise das beste Bild" abgegeben hätten.

Ein Flächenstaat wie Hessen muss die optimale Gerichtsgröße mit den Erfordernissen der Bürgernähe in Einklang bringen. Die angesprochene Mindestgröße von zehn Richterplanstellen wird in Hessen zurzeit nur von 14 Amtsgerichten erreicht. Das Augenmerk muss daher besonders auf diejenigen Gerichte fallen, die weniger als fünf Richterplanstellen aufweisen.

2. Die Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz (HAG SGG) beinhaltet zum Teil eine Anpassung der Zuständigkeiten der einzelnen Sozialgerichte an die Strukturreform der Amtsgerichte (mit Ausnahme des Amtsgerichts Rotenburg, dessen Zuordnung zum Sozialgericht Kassel nicht verändert wird). Zum anderen Teil wird eine Strukturreform der hessischen Sozialgerichte durchgeführt. Ziel dieser Strukturreform ist die Schaffung effektiv und wirtschaftlich arbeitender Sozialgerichte mittlerer Größe. Die Erfahrungen in der Praxis, insbesondere zuletzt bei der Einführung von Elementen der Neuen Verwaltungssteuerung zeigen, dass sich mittelgroße Einheiten als besonders wirtschaftlich und effektiv erweisen.

Die Schaffung effektiv und wirtschaftlich arbeitender Sozialgerichte mittlerer Größe dient auch der Vorbereitung der hessischen Sozialgerichte auf die neuen Aufgabenbereiche ab 1. Januar 2005. So wird die Sozialgerichtsbarkeit nach Art. 38 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialrechts in das Sozialgesetzbuch ab 1. Januar 2005 für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und nach Art. 22 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) und der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig sein. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende beinhaltet das neugeschaffene Arbeitslosengeld II.

Die hessische Sozialgerichtsbarkeit umfasst zurzeit sieben Sozialgerichte, von denen das Sozialgericht Frankfurt am Main mit 20 Richterplanstellen das größte und die Sozialgerichte Marburg und Fulda mit vier bzw. drei Richterplanstellen die kleinsten sind. Die Zuständigkeitsverlagerungen auf die Sozialgerichte Darmstadt, Fulda und Marburg bewirken damit eine Stärkung dieser Gerichtstandorte mit der Folge, dass das Sozialgericht Frankfurt am Main auf etwa 16

Richter verkleinert wird. Diese Sozialgerichte erhalten damit eine optimale Struktur und Größe. Bereits bei der Planung der Veränderungen wurden die betroffenen Gerichte, Richter- und Personalvertretungen sowie Verbände einbezogen.

Die Sozialgerichte Darmstadt, Fulda und Marburg nutzen landeseigene Gebäude, in denen die vorhandene Raumkapazität durch eine optimale Nutzung die Aufnahme weiterer Beschäftigter ermöglichen wird.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Art. 1

Zu Nr. 1:

Ausgangspunkt der Standortstrukturreform bei den Amtsgerichten in Hessen ist die "Mitteilung an das Hessische Ministerium der Justiz über die Prüfung der Struktur der Amtsgerichte in Hessen" des Hessischen Rechnungshofs vom 24. Juni 2003. Der Hessische Rechnungshof schlägt darin vor, Amtsgerichte, die über nicht mehr als drei Richterplanstellen verfügen und in örtlicher Nähe zu einem größeren Amtsgericht angesiedelt sind, aufzulösen.

Konkret nennt der Rechnungshof die Amtsgerichte Bad Arolsen, Bad Wildungen, Butzbach, Eltville, Hochheim, Homberg/Efze, Lauterbach, Witzenhausen und Wolfhagen.

Ausschlaggebend für eine Verringerung der amtsgerichtlichen Standorte bei gleichzeitiger Wahrung des erreichten Standards der Rechtsgewährung in Hessen sind in erster Linie die in den letzten Jahrzehnten erheblich verbesserten Verkehrsanbindungen und die erhöhte Mobilität der Bürger und Rechtsvertreter. Hinzu kommt, dass die hessische Justiz in einem bereits viele Jahre andauernden Organisationsprozess wichtige Aufgaben der Amtsgerichte zentralisiert und konzentriert hat. Dies betrifft die Bereiche Mahnverfahren (zentrales Mahngericht Hünfeld), Familiensachen, Insolvenzsachen, Handelsregister, Schöffen- und Jugendschöffensachen. Demzufolge sind die Zuständigkeitskonzentrationen bei den Amtsgerichten sowohl von der Bevölkerung als auch von der Anwaltschaft akzeptiert worden und ohne Beanstandungen geblieben. Darüber hinaus wird ein für die Bürger besonders wichtiger amtsgerichtlicher Zuständigkeitsbereich in eine "e-Justice"oder "e-Government"-Anwendung verlagert, deren Einführung im Herbst 2004 abgeschlossen sein wird: Das Grundbuch der Amtsgerichte wird flächendeckend auf die Computeranwendung des "elektronischen Grundbuchs" umgestellt und damit dezentralen Zugriffen angeschlossener Notare und anderer zugelassener Institutionen zugänglich gemacht, sodass die örtliche Präsenz des Grundbuchs an Bedeutung erheblich verloren hat.

In die Entscheidung der Hessischen Landesregierung zur Optimierung der Struktur der Amtsgerichte in Hessen sind die Grundüberlegungen des Rechnungshofs weitgehend eingeflossen: Hinsichtlich der Amtsgerichte in Bad Wildungen, Butzbach, Eltville, Hochheim, Homberg (Efze), Lauterbach, Witzenhausen und Wolfhagen folgt der Gesetzentwurf den Vorschlägen des Rechnungshofs. Nach Maßgabe der räumlichen Aufnahmekapazitäten werden einige Gerichte vollständig umgesetzt und eingegliedert, einige andere werden unter Aufrechterhaltung des Standorts zu Zweigstellen umgegliedert:

- das Amtsgericht Bad Vilbel wird vollständig in das Amtsgericht Frankfurt am Main eingegliedert,

- das Amtsgericht Bad Wildungen wird vollständig in das Amtsgericht Fritzlar eingegliedert,

- das Amtsgericht Butzbach wird vollständig in das Amtsgericht Friedberg eingegliedert,

- das Amtsgericht Eltville wird hinsichtlich seiner Zuständigkeit für die Gemeinde Walluf dem Amtsgericht Wiesbaden zugeschlagen, der überwiegende Teil des Gerichtes wird dem Amtsgericht Rüdesheim eingegliedert, zunächst als Zweigstelle, jedoch mit dem Ziel einer vollständigen Eingliederung;

- das Amtsgericht Hochheim wird vollständig in das Amtsgericht Wiesbaden eingegliedert,

- das Amtsgericht Homberg (Efze) wird vollständig in das Amtsgericht Fritzlar eingegliedert,

- das Amtsgericht Lauterbach wird zur Zweigstelle des Amtsgerichts Alsfeld und vereint mithin die amtsgerichtliche Zuständigkeit für den Vogelsbergkreis in einem Gericht,

- das Amtsgericht Witzenhausen wird vollständig in das Amtsgericht Eschwege eingegliedert,

- das Amtsgericht Wolfhagen wird vollständig in das Amtsgericht Kassel eingegliedert.