Handelsrecht

Eine Abweichung von der Empfehlung des Hessischen Rechnungshofs ist die Entscheidung, das Amtsgericht Bad Arolsen nicht aufzulösen, obwohl es zu den Kleinstgerichten zählt. Diese Entscheidung beruht auf der Überlegung, den nordwestlichsten Zipfel Hessens nicht vollständig der Dienste eines örtlich präsenten Amtsgerichts zu entkleiden, zumal der Rechnungshof neben der Auflösung des Amtsgerichts Bad Arolsen die Auflösung des Amtsgerichts Wolfhagen vorgeschlagen hat.

Die Einbeziehung der Amtsgerichte Hofgeismar, Bad Vilbel, Hadamar und Herborn in die Strukturreform geht über die Grundempfehlung des Hessischen Rechnungshofs hinaus, Amtsgerichte mit bis zu drei Richterstellen aufzulösen. Diese Gerichte verfügen über vier bis fünf Richter. Die Einbeziehung einiger geringfügig größerer Gerichte in die Standortstrukturreform beruht auf der Feststellung, dass die Empfehlungen des Hessischen Rechnungshofs auf der Annahme unveränderten Personalbestands in der hessischen Justiz getroffen wurden. Der mit dem "Zukunftssicherungsgesetz" einhergehende nicht unerhebliche Personalabbau in der Justiz würde gerade die geringfügig über drei Richterstellen liegenden Amtsgerichte rasch auf etwa die gleiche Größe schrumpfen lassen, die als zu schließen empfohlen wurde. Daher wurden die Amtsgerichte Hofgeismar, Hadamar und Herborn schon jetzt in die Standortstrukturreform einbezogen, weil sie aufgrund örtlicher Nähe zu einem größeren Amtsgerichtsstandort als Zweigstelle weiterbetrieben werden können. Dies hat zur Folge, dass nach Größe und sachlich-organisatorischer Flexibilität zukunftsfähige Gerichte entstehen, deren Verwaltung gestrafft werden kann.

Die Umsetzung des Amtsgerichts Rotenburg a.d.Fulda, das als selbstständiges Gericht erhalten bleiben, jedoch in den Landgerichtsbezirk Fulda eingegliedert werden soll, ist im Hinblick auf die Landkreiszugehörigkeit, aber auch im Hinblick auf bereits erfolgte Konzentrationen einiger Angelegenheiten des Amtsgerichts Rotenburg bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld im Landgerichtsbezirk Fulda (Familiensachen, Register, Insolvenzen) konsequent. Die Umgliederung des Amtsgerichts Rotenburg hat zugleich für das Amtsgericht Kassel einen geringen entlastenden Effekt (Schöffen- und Jugendschöffensachen des Amtsgerichtsbezirks Rotenburg), der die Aufnahme der Amtsgerichte Wolfhagen und Hofgeismar in das Amtsgericht Kassel erleichtern wird.

Die Standortstrukturreform bei den Amtsgerichten in Hessen wird zum 1. Januar 2005 wirksam und organisatorisch umgesetzt.

Zu Nr. 2:

Zweigstellen sollen künftig auch Schwerpunktaufgaben für den gesamten Amtsgerichtsbezirk übernehmen können. Die territoriale Beschränkung auf die Gemeinden, die dem bisherigen Amtsgericht und der künftigen Zweigstelle zugeordnet waren, soll entfallen. Die als Bundesrecht fortgeltende Vorschrift des § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403) kennt die im bisherigen § 5 Nr. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes enthaltene Beschränkung der Zuständigkeit der Zweigstelle "für Teile des Gerichtsbezirks" nicht; sie kann daher aufgegeben werden.

Zu Nr. 3:

Das Gesetz wird in der üblichen Weise befristet.

Zu Nr. 4

Die Anlage zu § 4 Abs. 2 GOG stellt die Zuordnungen der Gemeinden zu den Amtsgerichten nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 1 dar.

Zu Art. 2

Zu Nr. 1 a

Die Zuweisung der Gemeinde Kelsterbach zum Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main berücksichtigt die engen wirtschaftlichen Verflechtungen mit dem Flughafen Frankfurt am Main, der dem Arbeitsgerichtsbezirk Frankfurt am Main zugeordnet ist. Zahlreiche Luftfrachtfirmen haben ihren handelsrechtlichen Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in der Gemeinde Kelsterbach, während der Frachtumschlag in der zum Frankfurter Flughagen gehörenden "Cargo City Süd" mit der Folge abgewickelt wird, dass auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes Frankfurt am Main in Betracht kommt. Die bisher häufigen Verweisungen von Rechtstreitig44 keiten zwischen den Arbeitsgerichten Frankfurt am Main und Darmstadt führen zu unnötigen Belastungen dieser beiden Gerichte und zu Verzögerungen bei der Erledigung der betroffenen Rechtstreite zu Lasten der Rechtsuchenden.

Zu Nr. 1 b bis h

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Auflösung von acht Amtsgerichten und Umwandlung von vier Amtsgerichten zu Zweigstellen anderer Amtsgerichte, ohne dass sich an der bisherigen Zuordnung von Gemeinden zu den angesprochenen Arbeitsgerichtsbezirken etwas ändert.

Auch wenn nach dem bisherigen § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz die Aufhebung eines Amtsgerichts nicht zur Änderung der Bezirke der Arbeitsgerichte führt, ist die Anpassungsregelung aus Transparenzgründen geboten.

Zu Nr. 1 i, Nr. 2

In Deckungsgleichheit mit der Zuordnung der Stadt Flörsheim am Main zum Land- und Amtsgerichtsbezirk Wiesbaden soll die bisherige Zuordnung zum Arbeitsgerichtsbezirk Frankfurt am Main beseitigt und sie - wie es bereits jetzt bezüglich der Stadt Hochheim am Main geregelt, ist - dem Arbeitsgericht Wiesbaden zugeordnet werden. Dazu ist die Aufhebung des § 4 erforderlich, da diese Vorschrift generell die Änderung eines Arbeitsgerichtsbezirks aufgrund der Aufhebung eines Amtsgerichts - vorliegend des Amtsgerichts Hochheim am Main - ausschließt. Zugleich wird durch die Aufhebung der Vorschrift für die Rechtsuchenden die Transparenz der jeweils in der Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden territorialen Zuständigkeitsregelungen sichergestellt.

Zu Nr. 3:

Es handelt sich um eine Regelung zum Außer-Kraft-Treten.

Zu Art. 3

Zu Nr. 1:

Zu § 4 Abs. 1 Es handelt sich hierbei um eine Änderung des Zuständigkeitsbereichs des Sozialgerichts Darmstadt im Rahmen der Strukturänderung der hessischen Sozialgerichte.

Zu § 4 Abs. 2 Mit dieser Änderung werden die Amtsgerichtsbezirke Gelnhausen, Langen und Seligenstadt aus dem Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Frankfurt am Main herausgenommen. Dies geschieht im Rahmen der Strukturänderung der hessischen Sozialgerichte. Das Herausnehmen der Stadt Flörsheim erfolgt im Rahmen der Angleichung des HAG SGG an die Strukturänderung der hessischen Amtsgerichte. Die Stadt Flörsheim gehört zum Amtsgerichtsbezirk Hochheim, der dem Amtsgerichtsbezirk Wiesbaden eingegliedert wird.

Zu § 4 Abs. 3 Der Amtsgerichtsbezirk Lauterbach wird im Rahmen der Strukturänderung der hessischen Amtsgerichte aus dem Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Fulda herausgenommen, welches dem Amtsgerichtsbezirk Gießen zugeordnet wird. Dafür wird dem Sozialgericht Fulda der Amtsgerichtsbezirk Gelnhausen im Rahmen der Strukturänderung der hessischen Sozialgerichte zugewiesen.

Zu § 4 Abs. 4 Diese Änderung im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Gießen ist eine Folge der Strukturreform der hessischen Amtsgerichte, in deren Rahmen der Amtsgerichtsbezirk Bad Vilbel dem Amtsgericht Frankfurt am Main zugeordnet wird.

Zu § 4 Abs. 5 Diese Änderung im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Kassel ist eine Folge der Strukturreform der hessischen Amtsgerichte. Dies führt inhaltlich zu keiner Änderung für das Sozialgericht Kassel, da alle neu geordneten Amtsgerichte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sozialgerichts Kassel verbleiben.

Zu § 4 Abs. 6 Diese Änderung im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Wiesbaden ist eine Folge der Strukturreform der hessischen Amtsgerichte.

Zu Nr. 2:

In Verbindung mit Art. 50 Satz 1 wird zum 1. Januar 2005 die Zuständigkeit des Sozialgerichts Marburg für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts begründet. Damit wird dieses Sozialgericht für die Streitigkeiten des Vertragsarztrechts nach § 57a Abs. 1 Satz 1 1., 2. und 4. Alt. SGG der ersten Instanz für das gesamte Land Hessen zuständig. Diese Begründung bzw. Änderung der Zuständigkeit beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 SGG. Nach § 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der nach § 202 SGG auch in den sozialgerichtlichen Verfahren gilt, bleibt das Sozialgericht Frankfurt am Main für die bis zum 31. Dezember 2004 rechtshängig gemachten Streitsachen des Vertragarztrechts zuständig. Von der nach § 7 Abs. 3 SGG eingeräumten Möglichkeit der Durchbrechung dieses Grundsatzes wird kein Gebrauch gemacht.

Zu Art. 4

Allgemeines Einrichtung einer Bodenmanagementbehörde

Entsprechend der politischen Zielstellung im Regierungsprogramm sollen die Kataster- und Flurbereinigungsbehörden sowie die Grundbuchämter institutionell, funktionell und datentechnisch zu "Bodenmanagementbehörden" zusammengeführt und deren Behördenstandorte neu geordnet werden. Dadurch soll im Interesse der Bürgerinnen und Bürger ein neues dienstleistungsorientiertes Angebot rund um das Grundstück eröffnet und die Effizienz der Aufgabenerledigung erhöht werden.

Angesichts der Notwendigkeit einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung einerseits und der weitgehend digital über offene Netze und standardisierte Dienste standortunabhängig verfügbaren Daten von Liegenschaftskataster und Landesvermessung andererseits ist es geradezu zwangsläufig, dass sich eine derart moderne und hoch technisierte Verwaltung in der unmittelbaren Regie des Landes in effizienten Einheiten an weniger Standorten und mit kreisübergreifenden Zuständigkeitsbezirken organisiert.

Deshalb ist in einem ersten Reformschritt vorgesehen, neben der parallel betriebenen datentechnischen Integration von Grundbuch und Liegenschaftskataster eine auf die Aufgaben der künftigen "Ämter für Bodenmanagement" ausgerichtete Restrukturierung der Hessischen Verwaltung für Kataster und Flurneuordnung vorzunehmen. Dazu müssen die bestehenden Kataster- und Flurbereinigungsbehörden aus den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung herausgelöst und zu integrativ zuständigen Ämtern für Bodenmanagement in den Status staatlicher Sonderbehörden überführt werden.

Damit wird erreicht, dass sich die Rentabilität der notwendigen technischen Investitionen erhöht und die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen noch effizienter als bisher eingesetzt werden können. Darüber hinaus ermöglichen die neuen Strukturen eine Konzentration der bislang an vielen Standorten anfallenden Querschnittsaufgaben sowie der operativen und entwicklungstechnischen Kapazitäten an größeren und weniger Standorten. Dies führt zu einer Beschleunigung fachlich korrelierter Geschäftsprozesse und erhöht die Transparenz und Bürgerfreundlichkeit durch Bündelung der Kompetenzen sowie Beratung aus einer Hand.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nr. 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die aufgrund der Neufassung der Überschrift des § 26 erforderlich ist.

Zu Nr. 2 (Änderung des § 4 Abs. 1)

Die Änderung betrifft die Berichtigung eines Schreibfehlers.

Zu Nr. 3 (Änderung des § 4 Abs. 1)

Mit der Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung, mit der die bislang im Gesetz enthaltene Behördenbezeichnung durch die in § 14 Abs. 2 Satz 2 HVG erläuterte Legaldefinition ersetzt wird.

Zu Nr. 4 (Änderung des § 14)

Zu a), d) und e)

Die Regelung dient der Umsetzung der durch Kabinettsbeschluss vom 22. Dezember 2003 verabschiedeten Standortstrukturreform.

Als erster Reformschritt zur Einrichtung von "Bodenmanagementbehörden", die mit kreisübergreifenden Dienstbezirken als staatliche Sonderbehörden organisiert sind, gehen die Aufgaben der unteren Kataster- und Landesvermessungsbehörden von den Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung auf die neu geschaffenen Ämter für Bodenmanage