Verfüllung der Kiesgrube der Firma G. in Planegg, Landkreis München

Mit den Eckpunkten Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen vom 21.06./13.07.2001 und dem dazugehörigen Leitfaden vom 29.10.2002 haben sich ggf. die Rahmenbedingungen für die Verfüllung der Kiesgruben der Firma G., die in Planegg Kiesabbau betreibt, geändert. Außerdem gab es in der Vergangenheit immer wieder Vorkommnisse, dass nicht zugelassenes Material bei der Wiederverfüllung der Kiesgruben verwendet wurde bzw. verwendet werden sollte (siehe Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft München I, Az.: 237 Js 228570/01).

Ich frage die Staatsregierung:

1. Welche Auswirkungen haben die Eckpunkte Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen und der dazugehörige Leitfaden für die derzeit erfolgende Verfüllung der Kiesgrube der Firma G.?

2. In welche Verfüllkategorie wurde diese Kiesgrube eingestuft?

3. Wurde die bestehende baurechtliche Genehmigung zur Verfüllung überprüft und gegebenenfalls ein wasserrechtliches Verfahren eingeleitet?

4. Wie ist die Fremdüberwachung bei der Kiesgrube geregelt?

5. Aus welchen Gründen wurde im o.g. Ermittlungsverfahren das öffentliche Interesse abgelehnt und das Verfahren nach § 153 Abs. 1 eingestellt, obwohl es sich bei den drei zur Anzeige gekommenen Vorfällen um den unbefugten Umgang mit gefährlichen Abfällen in nicht unerheblicher Menge gehandelt hat und die Vorfälle nicht durch firmeninterne Kontrollen aufgedeckt wurden?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 15.12.

Bei der vorliegenden Kiesgrube handelt es sich um eine Trockenauskiesung, die nach der genehmigt wurde.

Zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Eckpunktepapiers zum 31.06.2001 wurde gerade ein Änderungsantrag verbeschieden. Bei dieser Gelegenheit konnten die Auflagen zur Verfüllung dem Eckpunktepapier angepasst und diverse Materialien, wie mineralische Fasern und Straßenaufbruch, aus dem Verfüllkatalog gestrichen werden. Außerdem wurde der Verfüllkatalog antragsgemäß konkretisiert.

Laut Bescheid des Landratsamtes München vom 13.03.2002, Az.: 9.2-1199/Ci Teil B darf die Firma G. Z 1.1-Material ohne Sicherungsmaßnahmen in der Kiesgrube verfüllen. Unabhängig davon wurde mit dem vorgelegten hydrogeologischen Gutachten des Büros BGU Dr. Schott und Partner vom 28.06.2002 bestätigt, dass bei der aktuellen Verfüllung der Einbau einer mindestens 1,0 m mächtigen Sohlabdichtung aus Waschschlamm erfolgt.

Mit diesen Maßnahmen und mit der Fremdüberwachung (siehe Nr. 4) erfüllt die Firma G. die Anforderungen des Eckpunktepapiers und des Leitfadens.

Zu 2.: Die Gesamtbetrachtung der bestehenden wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Situation des Standortes ergab eine Einstufung in die Kategorie B gemäß dem Eckpunktepapier.

Zu 3.: Ein wasserwirtschaftliches Verfahren zur Durchsetzung des Eckpunktepapiers entsprechend dem UMS vom 06.11.2002, Nr. 9 bzw. dem UMS vom 20.07.2001 war nicht erforderlich, weil, wie in Nr. 1 dargestellt, die Anforderungen des Eckpunktepapiers in den Änderungsbescheid eingeflossen sind.

Zu 4.: Die Firma G. wird seit 2001 durch die Firma BGU Dr. Schott und Partner, Bründlwiese 6, in 82319 Starnberg fremdüberwacht. Die Firma BGU (Herr Dr. Straup) ist öffentlich bestellter Sachverständiger der IHK für Grundwasser und Grundwasserverunreinigung. Bereits vor der Einführung des Eckpunktepapiers ließ sich die Firma G. vom o.g. Gutachterbüro überprüfen. So verfügte die Fa. G. bereits über einschlägige Praxiserfahrungen.

Mit der Einführung des Eckpunktepapiers wurde die Fremdüberwachungstätigkeit an die Bestimmungen des Eckpunktepapiers angepasst. Damit kommt die Firma G. den eigen22.01. verantwortlichen Verpflichtungen, wie sie sich aus Eckpunkten und Leitfaden ergeben, nach.

Zu 5.: Der leitende Oberstaatsanwalt München I hat zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens Folgendes mitgeteilt: Mit Zustimmung des Amtsgerichts München vom 01.08.2003 wurde wegen der ­ im Ergebnis ­ Geringfügigkeit der Rechtseingriffe das öffentliche Interesse an der Verfolgung verneint.

Bezogen auf eine Verfüllmenge von mehr als 1 Million Tonnen pro Jahr stellten nämlich die durch die polizeilichen Ermittlungen festgestellten 10 bis 11 Kubikmeter Kalkschlämme, vermischt mit Bauschutt (1. Anzeige), und ca. 5 handtellergroßen Asbestbruchstücke in ca. 66 Tonnen Bauschutt (2. Anzeige) sehr geringe Mengen dar. Ca. 543 Tonnen Bodenmaterial, welches teilweise mit Schlacke vermischt war (3. Anzeige), wurden durch die Fa. G. wieder ausgegraben und ordnungsgemäß beseitigt.