Strittig ist ob auch bei Unterschreitung der lichten Höhe von 45 Metern die Baumaßnahme nach GVFG zuwendungsfähig

Dies würde Bussen noch die Durchfahrt erlauben. Eine Notwendigkeit für den Ausbau mit einer lichten Höhe von 4,5 Metern besteht nicht, weil im Durchgangsverkehr Lastkraftwagen Aubing umfahren können. Bei der Genehmigungs- und Zuschussfähigkeit besteht im Zusammenhang mit der Durchfahrtshöhe allerdings Klärungsbedarf.

Strittig ist, ob auch bei Unterschreitung der lichten Höhe von 4,5 Metern die Baumaßnahme nach GVFG zuwendungsfähig ist.

In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung:

1. Wie viele Eisenbahnkreuzungsbauwerke in Verbindung mit Staatsstraßen wurden in den letzten zehn Jahren in Oberbayern umgebaut?

2. Bei wie vielen dieser Kreuzungsbauwerke beträgt die lichte Höhe des höhenbeschränkten Durchgangs für Kraftfahrzeuge weniger als 4,5 Meter?

3. Welche Richtlinien hinsichtlich der Durchfahrtshöhe sind bei Umbauten von Eisenbahnkreuzungsbauwerken verbindlich einzuhalten?

4. Welchen Einfluss hat die Durchfahrtshöhe auf die Genehmigungs- bzw. Zuschussfähigkeit eines Ausbaus von Eisenbahnkreuzungsbauwerken in Verbindung mit Staatsstraßen?

Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 30.12.

Zu 1.: Es wurden in den letzten zehn Jahren in Oberbayern vier Eisenbahnbrücken über Staatsstraßen umgebaut, das heißt erneuert. Davon ist eine Bahnbrücke noch im Bau.

Zu 2.: Bei keinem.

Zu 3.: Die lichte Höhe ist in den vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte geregelt. In den Richtlinien ist für den Neubau von Brücken über Straßen eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m vorgegeben. Sie gelten auch für Ersatzneubauten. Diese Richtlinien sind für kommunale Straßenbaulastträger nicht verbindlich, dienen aber als Arbeitshilfen.

Zu 4.: Genehmigungsfähigkeit bei Staatsstraßen bzw. Brücken in staatlicher Baulast: Lichte Höhen kleiner 4,5 m sind bei Neubauten nicht genehmigungsfähig.

Zuschussfähigkeit bei Staatsstraßen bzw. Brücken in gemeindlicher Baulast, das ist in Orten mit mehr als 25.

Einwohnern der Fall:

Die lichte Höhe betreffend bedürfen Gemeinden keiner Genehmigung, da sie der Träger der Straßenbaulast sind und es sich somit um eine Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis handelt. Staatsstraßen sind ­ unabhängig vom Träger der Baulast ­ nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dazu bestimmt, dem weiträumigen Durchgangsverkehr zu dienen. Dem widerspräche eine zu geringe lichte Höhe, bei der Fahrzeuge nicht passieren könnten, die für den allgemeinen Verkehr zugelassen sind. Deshalb sind Brücken mit einer lichten Höhe von weniger als 4,5 m grundsätzlich nicht förderfähig. Geringere lichte Höhen könnten ausnahmsweise dann nicht förderschädlich sein, wenn die Realisierung einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m technisch und finanziell nicht vertretbar ist und der Durchgangsverkehr auch auf anderen Routen abgewickelt werden kann.