Frühförderung und Schulvorbereitende Einrichtungen

Frühförderung und Schulvorbereitende Einrichtungen

Nach dem SGB IX hat jedes Kind, welches in seiner seelischen, körperlichen oder geistigen Entwicklung von Behinderung bedroht ist, ein Recht auf Frühförderung von der Geburt bis zur Einschulung, sowohl durch Heilpädagogische Praxen als auch durch Frühförderstellen. Die Finanzierung läuft hierbei über die Landkreise. Ebenso ist das Wunschund Wahlrecht der Eltern im SGB festgeschrieben. Für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder stehen neben normalen Kindergärten auch integrative Gruppen und bei Bedarf Schulvorbereitende Einrichtungen in den Förderzentren zur Auswahl. Letztere sind schulische Einrichtungen, die über das Kultusministerium finanziert werden. Frühförderung und Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) sind zwei unterschiedliche Angebote mit verschiedenen Kostenträgern.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung:

1. a) Wie viele Anträge auf Frühförderung wurden in Bayern in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 gestellt?

Wie viele davon erhielten auf den Antrag hin die Möglichkeit der Frühförderung durch heilpädagogische Praxen und Frühförderstellen, wie vielen wurde auf Grund des Antrags die Möglichkeit des Besuchs einer Schulvorbereitenden Einrichtung gegeben?

b) Sieht die Staatsregierung die Gefahr, dass vermehrt Kinder in Schulvorbereitenden Einrichtungen untergebracht werden, um eine Kostenumverteilung auf andere Träger zu erreichen, und damit weniger Anträge auf Frühförderung durch Frühförderstellen positiv entschieden werden?

2. Kann ein Landratsamt einen Antrag auf Frühförderung sofern dieser durch ein fachärztliches Attest untermauert ist, ablehnen?

a) Wenn nein, welche Mittel stehen den Eltern der betroffenen Kinder zur Verfügung, um trotz Ablehnung die Frühförderung in einer heilpädagogischen Praxis für ihr Kind zu erreichen?

b) Wenn ja, aus welchen Gründen?

c) Wie beurteilt die Staatsregierung die Tatsache, dass Landratsämter ein fachärztliches Gutachten im Antrag anfordern, dieses dann aber nicht akzeptieren?

d) Kann ein fachärztliches Attest ohne Vorstellung des betroffenen Kindes beim Amtsarzt durch die Behörde abgelehnt werden?

3. Wie steht die Staatsregierung zu der Aussage: Im Vergleich heilpädagogische Praxen und Schulvorbereitende Einrichtungen fallen bei der Frühförderung in heilpädagogischen Praxen für die Allgemeinheit geringere Kosten an als durch die Förderung in Schulvorbereitenden Einrichtungen?

4. Wie beurteilt die Staatsregierung die Aussagen?

a) Je näher an und in ihrem alltäglichen Umfeld Kinder Frühförderung erfahren, um so geringer sind zum einen die Kosten und um so besser gelingt die Integration im Alltag.

b) Die moderne Pädagogik sowohl im Kindergarten als auch im Schulbereich geht immer mehr in Integration entwicklungsverzögerter und behinderter Kinder im Regelschulbetrieb, dies muss vor dem Besuch jeder anderen Einrichtung stehen.

5. Wie steht die Staatsregierung zu dem Vorschlag: Im Rahmen der überall angespannten finanziellen Lage soll ein Modell erarbeitet werden, nach dem bei der bisher für alle kostenfreien Frühförderung durch heilpädagogische Praxen und/oder Schulvorbereitenden Einrichtungen die Familien, die finanziell besser gestellt sind, sich mit an den Kosten beteiligen?

6. Welche Überlegungen oder Maßnahmen der Staatsregierung gibt es:

a) Um die ansteigende Anzahl von Kindern, die der Frühförderung bedürfen, auch in Zukunft ausreichend betreuen zu können?

b) Um Frühförderung in heilpädagogischen Praxen und Frühförderstellen zu unterstützen, bzw. in der Zukunft auszubauen?

Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 11.03.

Die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Peter Hufe betreffend Frühförderung und Schulvorbereitende Einrichtungen beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus wie folgt:

Zu 1. a):

Über die Zahl der gestellten Anträge auf Frühförderung gibt es sowohl vom Bayerischen Städte- als auch vom Landkreistag keine Übersicht. Des Weiteren wurde von beiden Stellen mitgeteilt, dass zu den detaillierten Fragen dieser schriftlichen Anfrage im Einzelnen keine Informationen vorliegen.

29.03.

Die Ergebnisse einiger epidemiologischer Studien lassen sich aber wie folgt zusammenfassen: In Bayern lebten im Jahr 2002 ca. 766 000 Kinder unter 6 Jahren. Im Jahresverlauf 2001/2002 haben etwa 20 500 Kinder Frühförderung in Anspruch genommen. Davon wurde ein Teil nur kurzfristig betreut (d.h. weniger als 2 Monate). Längerfristig erhielten rd. 15 000 Kinder Frühförderung. Von diesen 15 000 Kindern waren 5 000 Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter und 10 000 Kinder im Kindergartenalter. Diese Zahlen beziehen sich jedoch ausschließlich auf die in Frühförderstellen betreuten Kinder. Über die in heilpädagogischen Praxen behandelten Kinder existiert kein verwertbares Zahlenmaterial.

Nach Art. 22 Bay EUG sollen noch nicht schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zur Entwicklung ihrer Fähigkeiten auch im Hinblick auf die Schulfähigkeit sonderpädagogischer Anleitung und Unterstützung bedürfen, in Schulvorbereitenden Einrichtungen gefördert werden, soweit sie die notwendige Förderung nicht in anderen, außerschulischen Einrichtungen erhalten. Die Förderung in der Schulvorbereitenden Einrichtung ist daher nachrangig zu einer Förderung in anderen Einrichtungen, wie zum Beispiel auch der Frühförderstellen. Eine Aufnahme in die Schulvorbereitende Einrichtung setzt voraus, dass der sonderpädagogische Förderbedarf so hoch ist, dass eine ambulante Förderung, etwa im Rahmen der Frühförderung nicht ausreichend ist. Es gibt keine Daten dazu, wie vielen Kindern aufgrund eines Antrags auf Frühförderung die Möglichkeit des Besuchs einer Schulvorbereitenden Einrichtung gegeben wurde.

Zu 1. b):

Die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Schulvorbereitenden Einrichtungen ist in den letzten Jahren praktisch konstant geblieben. Im Jahre 1994 besuchten 8 540 Kinder eine Schulvorbereitende Einrichtung, im Jahre 1998 waren es 8 799 Kinder und im Jahr 2002 8 710.

Neben der sonderpädagogischen Förderung in Schulvorbereitenden Einrichtungen besteht seitens der Förderschulen auch das Angebot der mobilen sonderpädagogischen Hilfe, die entweder in der Frühförderstelle oder im Kindergarten bzw. in der Familie geleistet wird. Auch wenn künftig weniger Anträge auf Frühförderung positiv verbeschieden werden sollten, bleibt dieses ambulante vorschulische Förderangebot für den sonderpädagogischen Bereich bestehen. Ein Rückgang der Zahl der Kinder, die in Frühförderstellen betreut werden, muss daher nicht unbedingt einen Anstieg der sonderpädagogischen Förderung in Schulvorbereitenden Einrichtungen zur Folge haben.

Die Entscheidung, ob ein behindertes Kind eine Schulvorbereitende Einrichtung besuchen oder Frühförderung durch eine Frühförderstelle erhalten soll, liegt grundsätzlich bei den Eltern. Dieser Entscheidung sollte das Wohl des Kindes zugrunde gelegt werden. Dabei ist festzustellen, dass ein Vergleich zwischen Schulvorbereitenden Einrichtungen und Frühförderstellen nicht möglich ist. Bei dem Angebot Schulvorbereitende Einrichtung handelt es sich um ein teilstationäres Angebot, das Angebot der Frühförderstellen hingegen ist ambulanter Art. I. d. R. erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder bei Vorliegen eines ärztlichen Attests maximal 2 sog. Behandlungseinheiten pro Woche. Diese Behandlungseinheiten werden entweder in der Frühförderstelle (ambulant) oder bei dem Kind zu Hause (mobil) erbracht.

Zu 2.: Unter Umständen ja. Über das Vorliegen eines Anspruchs auf Frühförderung entscheidet die zuständige Behörde, nicht aber der Facharzt. Frühförderung ist eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem Bundessozialhilfegesetz. Eingliederungshilfe ist Personen zu gewähren, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG).

Die zuständige Behörde hat jede einzelne dieser Voraussetzungen zu prüfen. Dabei hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 SGB X). Sie bedient sich ferner der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Wesentliche Grundlage für die Leistungsentscheidung wird selbstverständlich immer ein vorliegendes ärztliches Attest sein. Der Arzt kann aber nur die medizinischen Aspekte des jeweiligen Falles darlegen, die daraus folgende Subsumtion obliegt der Behörde. So ist es jedenfalls denkbar, dass der Arzt das Vorliegen einer medizinischen Indikation bestätigt, die weitere Prüfung aber zu dem Ergebnis führt, dass eine wesentliche Einschränkung, an der Gesellschaft teilzuhaben, weder vorliegt noch droht. Bei Unklarheiten im ärztlichen Gutachten muss die Behörde allerdings ­ vgl. oben ­ den Sachverhalt von Amts wegen weiter erforschen, was i.d.R ein weiteres Gutachten bedingt. In diesem Fall ordnet das Landratsamt i. d. R. eine Begutachtung durch den Amtsarzt an.

Zu 2. a):

Ein die Frühförderung versagender Bescheid ist ein Verwaltungsakt, gegen den die üblichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, ggf. vorläufiger Rechtsschutz) zulässig sind.

Zu 2. b):

Siehe Frage 2.

Zu 2. c):

Die Praxis der Landratsämter kann nicht beurteilt werden.

Insbesondere ist uns auch nicht bekannt, wie häufig fachärztliche Gutachten seitens der Landratsämter nicht akzeptiert werden. Wenn aber gute Gründe für die Nicht-Akzeptanz vorliegen, kann dies nicht beanstandet werden. Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird nochmals verwiesen. Für den Fall, dass das fachärztliche Attest aufgrund unklarer Formulierungen keine ausreichende Begründung liefert, dass das Seite 2 Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Drucksache 15/608

Kind eine Indikation zur Frühförderung hat, kann das Landratsamt ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Zu 2. d):

Siehe Frage 2.c).

Zu 3.: Wie bereits in Frage 1 ausgeführt, können Schulvorbereitende Einrichtungen nicht mit heilpädagogischen Praxen bzw. Frühförderstellen verglichen werden. Allein die Tatsache, dass ein behindertes Kind in einer Schulvorbereitenden Einrichtung für mehrere Stunden betreut und gefördert wird, in heilpädagogischen Praxen und Frühförderstellen hingegen nur stundenweise gefördert wird, macht bereits deutlich, dass der Besuch einer Schulvorbereitenden Einrichtung mit einem höheren Aufwand verbunden ist.

Die Personalkosten je Kind in einer Schulvorbereitenden Einrichtung werden auf ca. 4 700 pro Jahr geschätzt; dabei werden die Kinder während der Schulwochen im Umfang von ca. 23 Stunden à 45 Minuten gefördert und betreut.

Zu 4. a):

Die Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder soll ein möglichst niederschwelliges Angebot sein. Für die Integration im Alltag ist es sicherlich von Vorteil, wenn Frühförderung im alltäglichen Umfeld des Kindes und seiner Familie stattfinden kann. Zu bedenken dabei ist jedoch, dass bei bestimmten schwereren Formen von Behinderung allein ein ambulantes Frühförderangebot nicht immer sinnvoll und auch von den Eltern nicht immer gewünscht wird.

Zu 4. b):

Die Entscheidung über den richtigen vorschulischen und schulischen Förderort ist individuell ­ je nach sonderpädagogischem Förderbedarf der Kinder ­ zu treffen. Dabei kommt der Besuch einer Schulvorbereitenden Einrichtung bzw. einer Förderschule nur in Betracht, soweit eine ausreichende Förderung in einer anderen Einrichtung bzw. in allgemeinen Schulen nicht erreicht werden kann.

Die Bayerische Staatsregierung unterstützt die Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder im Kindergarten und fördert daher den Ausbau entsprechender Einrichtungen ideell wie finanziell.

Damit die Integration gelingt, besteht im Rahmen der staatlichen Förderung von Kindergärten und Horten die Möglichkeit, kleinere Gruppen zu bilden bzw. zusätzlich Fachpersonal zu bezuschussen. Im Rahmen der Mischfinanzierung integrativer Einrichtungen übernehmen die Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger zusätzlich in aller Regel die Kosten für kindbezogene Fachleistungsangebote, für den Anteil an Elternbeiträgen durch die Reduzierung der Gruppenstärke sowie des zusätzlichen Personals in Höhe von 20 % (je 40 % tragen Freistaat Bayern und Gemeinde). Für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder in Krippen gilt ein um den Faktor 4,5 erhöhter Fördersatz, um die notwendigen Rahmenbedingungen bereitzustellen.

Die Zahl der integrativen Kindergartengruppen hat sich von 213 am 01.01.1996 auf 435 am 01.01.2003 erhöht. Zum Stichtag 01.01.2003 hat das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in den anerkannten Kindergärten insgesamt 3.169 behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder statistisch erfasst.

Zu 5.: Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BSHG i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ist die Inanspruchnahme von Leistungen der Frühförderung für die Eltern kostenlos. Falls diese Regelung geändert werden sollte, müsste dies auf Bundesebene geschehen.

Angesichts der überproportionalen Kostensteigerungen in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine Neuordnung dieses Leistungsbereichs zwingend. Insbesondere muss die finanzielle Basis für die Eingliederungshilfe unter Einbeziehung des Bundes neu geordnet werden.

Bayern fordert deshalb schon seit geraumer Zeit ein Strukturgesetz für Menschen mit Behinderung. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines solchen Gesetzes wird auch die Frage der Kostenbeteiligung von Menschen mit Behinderung an den Kosten der Eingliederungshilfe nicht außen vor bleiben können.

Nach Art. 23 Abs. 3 können die Schulträger für den Besuch einer öffentlichen Schulvorbereitenden Einrichtung Benutzungsgebühren erheben, die das übliche Entgelt für den Besuch eines Kindergartens mit Halbtagsbetreuung nicht übersteigen sollen; soweit die Gebühren von kommunalen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträgern übernommen werden müssten, dürfen sie jedoch nicht erhoben werden.

Derzeit wird von dieser Möglichkeit für öffentliche Schulvorbereitende Einrichtungen kein Gebrauch gemacht, da die überwiegende Zahl der Kinder in Schulvorbereitenden Einrichtungen ­ praktisch unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Erziehungsberechtigen ­ Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG hätte und damit nicht zur Zahlung der Gebühren verpflichtet wäre. Den Trägern privater Schulvorbereitender Einrichtungen bleibt die Erhebung eines Benutzungsentgelts unbenommen.

Zu 6. a):

Für behinderte oder von Behinderung bedrohte Säuglinge, Kleinkinder und Kinder im Vorschulalter steht in Bayern ein bedarfsgerechtes, flächendeckendes Netz von Frühförderstellen zur Verfügung. Neben 80 allgemeinen Frühförderstellen (mit zahlreichen Außenstellen) auf Landkreisebene bestehen 34 spezielle Einrichtungen mit einem größeren Einzugsbereich für sinnesgeschädigte Kinder. Es ist Aufgabe der Rehabilitationsträger, auf einen steigenden Bedarf angemessen zu reagieren. Angesichts der prekären finanziellen Situation der Kommunen werden diese sehr sorgfältig zu prüfen haben, in welchen Fällen Leistungen der Frühförderung notwendig sind, um die vorhandenen Ressourcen bei den echten Bedarfsfällen einzusetzen.

Ein weiteres Angebot der allgemeinen Frühförderstellen sind

Drucksache 15/608 Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Seite 3 die Heilpädagogischen Fachdienste für die Zusammenarbeit mit Kindergärten, die sich im Wesentlichen der Probleme von Kindergärten im Hinblick auf Kinder mit Entwicklungsverzögerungen, Teilleistungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten annehmen. Derzeit existieren 22 solcher Fachdienste in Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Dachau, Dillingen, Eichstätt, Freising, Hof, Ingolstadt, Kaufbeuren, Kempten, Kronach, Lauf bei Nürnberg, Miesbach, München, Nürnberg, Passau, Starnberg und Veitshöchheim bei Würzburg. Sie wurden im vergangenen Jahr vom Sozialministerium mit einem Zuschuss in Höhe von rund 928 000 finanziell unterstützt.

Die fachliche Unterstützung der Kindergärten durch Frühförderstellen geschieht mit dem Ziel, dass Kinder mit Entwicklungsverzögerungen, Verhaltensstörungen oder -auffälligkeiten im Kindergarten verbleiben können und dennoch nicht auf die notwendigen zusätzlichen Hilfen verzichten müssen. Dies ist aus sozial- und familienpolitischer Sicht von größter Bedeutung und ein Beitrag zur Integration, die konkret vor Ort verwirklicht werden muss.

Zu 6. b):

Am 01.07.2003 ist die Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung betroffener Kinder (Frühförderverordnung ­ in Kraft getreten.

Entsprechend § 9 vereinbaren die Frühförderstellen mit den jeweils beteiligten Rehabilitationsträgern gemeinsam die Entgelte für die von der Frühförderstelle erbrachten medizinischen Leistungen (§ 5 und heilpädagogischen Leistungen (§ 6 Die Aufteilung der Entgelte kann nach § 9 Abs. 3 pauschaliert werden. Dabei darf der auf die heilpädagogischen Leistungen entfallende Anteil 80 v. H. der Entgelte nicht übersteigen; mit anderen Worten:

Der Sozialhilfeträger hat maximal 80 v. H. für die in interdisziplinären Frühförderstellen erbrachten Leistungen zu bezahlen, der Rest entfällt auf die Krankenkassen.

Auf Landesebene sind nun weitergehende Vereinbarungen notwendig. Landesrahmenempfehlungen zur Umsetzung des SGB IX und der werden zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden, den Krankenkassen und den Verbänden, die die Träger der Frühförderstellen repräsentieren, als Partner der entsprechenden Vereinbarung abgeschlossen. Die sicher schwierigen Verhandlungen zwischen diesen Beteiligten sind bereits aufgenommen worden. Der Bayerische Städtetag hat als federführende Stelle zu einer ersten Besprechung am 26. September 2003 eingeladen, bei der grundsätzliche und organisatorische Fragen über die zu führenden Verhandlungen geklärt wurden. Am 03.11.2003 wurden die eigentlichen Verhandlungen über die Vereinbarungen aufgenommen. Der Staat ist nicht Vertragspartner einer solchen Vereinbarung und kann daher auch nicht die Federführung für die Vertragsverhandlungen übernehmen. Das Kultusministerium und das Sozialministerium nehmen an den Vertragsverhandlungen deshalb nur mit einem Gaststatus teil.

Da das Sozialministerium sowie das Kultusministerium nicht unmittelbar Beteiligte sind, kann auf diese Verhandlungen kein unmittelbarer Einfluss genommen werden.

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