Verbraucherschutz

Für Schweine ist beispielsweise vorgesehen, die Expositionszeit bei der umstrittenen CO2-Betäubung von 70 auf 100 Sek. zu erhöhen. Auf dem im Mai 2003 in Kulmbach wurde dargelegt, dass die Betäubung mit CO2 während der Anflutungsphase (10 bis 15 Sek.) eine tierschutzwidrige Stresssituation verursacht (Atemnot, Aufbäumen, Fluchtversuche).

Ich frage die Staatsregierung:

1. Wie viele Schlachtstätten gibt es in Bayern?

a) Welche Betäubungsmethoden werden dabei in wie vielen Schlachthöfen jeweils angewandt?

b) In wie vielen hiervon werden Schweine geschlachtet?

2. Wie oft wurden seit dem 1.1.2002 die Schlachtstätten von betriebsexternen Sachverständigen auf tierschutzrechtliche Belange überprüft?

3. Wie viele Kontrollen fanden ohne vorherige Anmeldung statt?

4. Wie viele Verstöße welcher Art wurden festgestellt, und wie wurden sie geahndet?

5. Wie beurteilt die Landesregierung die Problematik bei der CO2-Betäubung von Schweinen hinsichtlich der Anflutungsphase bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit?

a) Ist der Landesregierung bekannt, dass die kombinierte Argon-CO2-Betäubung die tierschutzwidrigen Zustände vermeidet?

b) Wenn ja, wie wird sich die Landesregierung für diese Methode einsetzen?

6. Wie viele Schlachthöfe schlachten im Akkord (bzw. vergüten nach Stückzahl)?

7. Nach welchen Kriterien wird die Anzahl der Schlachtungen pro Stunde festgelegt?

a) Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um eine Erhöhung der Frequenz bei einer bestehenden Anlage zu genehmigen?

b) Wie wird sichergestellt, dass die Expositionszeit bei der CO22-Betäubung von Schweinen von künftig 100

Sek. eingehalten wird?

8. Wie beurteilt die Staatsregierung die Probleme bei der Anwendung des Bolzenschusses bei Rindern?

a) Gibt es tierschonendere Betäubungs/Tötungsmethoden, die sie befürwortet?

b) Wenn ja, sind diese bereits praxiserprobt?

Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 01.03.

Zu 1.: In Bayern gibt es 58 nach Fleischhygienerecht zugelassene und 3.234 registrierte Schlachtstätten. Fleisch aus zugelassenen Schlachthöfen kann innerhalb der Europäischen Union frei gehandelt werden, während Fleisch aus registrierten Schlachtstätten lediglich für den regionalen Markt vertrieben werden darf.

Zu a) und b):

Zur Betäubung von Rindern kommt in den meisten Betrieben die Bolzenschussbetäubung zum Einsatz. In 2 Betrieben wird bei Rindern eine Elektrobetäubung durchgeführt.

In 2.768 Betrieben werden Schweine geschlachtet. 9 dieser Betriebe verwenden abweichend von der üblichen Betäubung mit Elektrozange die CO2-Betäubung.

1 Schlachtbetrieb wendet die CO2-Betäubung bei Puten an.

Zu 2.: Seit dem 01.01.2002 sind in den Schlachtstätten 7.075 tierschutzrechtliche Kontrollen von betriebsexternen Sachverständigen durchgeführt worden.

Zu 3.: Die Kontrollen werden i. d. R. nicht angekündigt.

Zu 4.: Folgende Verstöße sind bei den Kontrollen festgestellt worden: Verstöße gegen die Tierschutzschlachtverordnung

­ unzureichende Betäubung der Tiere

­ fehlende Wartung der Bolzenschussapparate bzw. Betäubungszangen

­ fehlende Kopffixation bei der Betäubung

­ fehlende Ersatzbetäubungsgeräte

­ fehlende Kontrollgeräte zur Messung von Spannung und Stromstärke

­ Zeit zwischen Betäubung und Entblutung zu lang Verstöße gegen die Tierschutztransportverordnung 05.04.

­ zu dichte Beladung von Transportfahrzeugen

­ Transport kranker Tiere

­ unzulässiger Einsatz des Elektroviehtreibers

­ mangelhafte Versorgung der Tiere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz

­ Anlieferung von erheblich vernachlässigten Tieren (eingewachsene Ketten, überlange Klauen).

Da Missstände in vielen Fällen durch mündliche Belehrungen und unmittelbare Anweisungen umgehend beseitigt werden können, werden sie nicht zahlenmäßig erfasst. Bei sich wiederholenden oder schwerwiegenderen Beanstandungen sind in 20 Fällen Ordnungswidrigkeitenverfahren und in zwei Fällen Strafverfahren eingeleitet worden. In Fällen der Anlieferung von vernachlässigten Tieren sind die zuständigen Landratsämter verständigt worden, damit die Haltungsbedingungen der Tiere vor Ort überprüft werden.

Zu 5. a) und b): Bayern setzt sich bereits seit längerem für eine grundlegende Überarbeitung der Tierschutz-Schlachtverordnung ein, da insbesondere die nach der Verordnung zulässigen Betäubungsmethoden an den Stand der Wissenschaft angepasst werden sollten. Der Staatsregierung ist bekannt, dass Untersuchungen über die kombinierte Argon-CO2-Betäubung gezeigt haben, dass bei dieser Methode geringere Exzitationen auftreten. Die Staatsregierung wird sich bei den Beratungen zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung dafür einsetzen, dass gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die schonendere Betäubung von Schlachttieren in der Neufassung der Verordnung berücksichtigt werden.

Zu 6.: In 21 Schlachthöfen wird das Schlachtpersonal nach der Zahl der geschlachteten Tiere bezahlt, in zwei weiteren Betrieben wird teils nach Stückzahl und teils nach Stunden vergütet.

Zu 7.: Die Anzahl der Schlachtungen pro Stunde hängt in erster Linie von der technischen Ausrüstung einer Schlachtanlage ab.

Somit wird die Schlachtfrequenz durch den zeitaufwändigsten Arbeitsschritt am Schlachtband bestimmt.

a) Eine Erhöhung der Schlachtfrequenz ist nicht genehmigungsbedürftig.

b) Zur CO2-Betäubung von Schweinen werden vollautomatische Anlagen verwendet. Die Verweildauer der Tiere in den Betäubungsfallen und die CO2-Konzentration werden nach den gesetzlichen Vorgaben eingestellt und im Rahmen der routinemäßigen Kontrollen überwacht.

Durch die zweite Verordnung zur Änderung der vom 4. Februar 2004 ist kürzlich die bei der CO2-Betäubung von Schweinen vorgesehene Expositionszeit von 70 auf 100 Sekunden erhöht worden.

Zu 8. a) und b):

Mit der notwendigen Sachkunde durchgeführt stellt der Bolzenschuss ein sicheres, tierschutzgerechtes und sofort wirksames Betäubungsverfahren für Rinder dar. In geringem Umfang wird mittlerweile die Elektrobetäubung von Rindern in der Praxis angewendet. Die Erfahrungen sind aber derzeit nicht ausreichend, um die Elektrobetäubung von Rindern als die Methode der Wahl zu favorisieren.

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