Bahnübergänge

Wie viele der in Frage 1 genannten Bahnübergänge welcher Art liegen in Kurven oder an unübersichtlichen Stellen?

3. Wie soll sichergestellt werden, dass diese besonders gefährlichen Übergänge schnellstmöglich entschärft werden?

4. Wie viele Unfälle ereigneten sich an den Bahnübergängen, nach den in Fragen 1 und 2 genannten Kriterien aufgeschlüsselt?

5. Welche Programme gibt es, um unbeschrankte Bahnübergänge in den nächsten Jahren abzubauen oder besser zu sichern?

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 16.03.

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern wie folgt:

Vorbemerkung:

Die Gewährleistung eines betriebssicheren Zustands von Bahnübergängen ist Aufgabe der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die diese Aufgabe in eigener unternehmerischer Verantwortung wahrnehmen.

Das Eisenbahn-Bundesamt übt aufgrund § 3 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG) in Verbindung mit § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) die Eisenbahnaufsicht über die Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes aus; in die Eisenbahnaufsicht wird auch die Überwachung des betriebssicheren Zustandes von Bahnübergängen einbezogen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie übt aufgrund Art. 16 Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz die Eisenbahnaufsicht über die Betriebsanlagen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen in Bayern einschließlich der Überwachung des betriebssicheren Zustandes von Bahnübergängen aus.

Als Ergebnis der Erfahrungen bei der Ausübung der Eisenbahnaufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes und der Aufsichtsbehörden der Länder stellte sich die Notwendigkeit von Bahnübergangsschauen heraus, da die Sicherheit an Bahnübergängen nur gewährleistet werden kann, wenn alle Beteiligten ­ Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde und Eisenbahnaufsichtsbehörde ­ zusammenwirken. Bahnübergangsschauen wurden 2001 vom Staatsministerium des Innern eingeführt.

Zur Verbesserung der Sicherheit an Bahnübergängen wurde dazu unter Federführung des Bund-Länder-Fachausschusses ein Unterausschuss Verkehrssicherheit an Bahnübergängen gebildet, der einen Leitfaden zur Durchführung von Bahnübergangsschauen erarbeitet hat. Darin sind u.a. eine Prüfliste und Regel-/Zusatzpläne zur Sicherung von Bahnübergängen enthalten. Das Eisenbahn-Bundesamt hat diesen Leitfaden 2003 in seinem Zuständigkeitsbereich bekannt gegeben. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat für den Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen in Bayern den Leitfaden ebenfalls eingeführt. Das Staatsministerium des Innern beabsichtigt, ihn demnächst für die staatlichen Straßenbahnbehörden und die Straßenverkehrsbehörden einzuführen.

Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt nach den Regeln der §§ 3, 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Dabei erfolgt eine Kostendrittelung zwischen dem betroffenen Straßenbaulastträger, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Bund/Land.

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1. : Die Deutsche Bahn AG hat nach eigenen Angaben in Bayern derzeit noch rund 4.675 Bahnübergänge in ihrem Anlagenbestand. Davon sind 1.886 technisch gesichert. Im Einzelnen können die Bahnübergänge wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Im Anlagenbestand der nicht bundeseigenen Eisenbahn in Bayern befinden sich 599 Bahnübergänge. Davon sind 158 Bahnübergänge technisch gesichert, 441 ohne technische Sicherung.

Zu 2.: Die Bahnübergänge in Bayern werden weder im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes noch des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, noch des Staatsministeriums des Innern gesondert nach ihrer Lage in Kurven oder an unübersichtlichen Stellen statistisch erfasst.

Im Rahmen der vom Eisenbahn-Bundesamt in eigener Zuständigkeit oder im Auftrag des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durchgeführten Bahnübergangsschauen wird die Übersicht an Bahnübergängen geprüft. Nicht technisch gesicherte Bahnübergänge werden grundsätzlich durch Übersicht und/oder hörbare Signale gesichert. Die erforderliche Übersicht zum sicheren Queren eines Bahnübergangs ist von der Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer sowie von der Geschwindigkeit des Schienenfahrzeugs abhängig. Für den Fall, dass ein Bahnübergang in einer unübersichtlichen Kurve liegt, wird durch Herabsetzen der Geschwindigkeit auf der Straße wie auch der Geschwindigkeit auf der Schiene so langsam gefahren, dass die erforderliche Übersicht zum sicheren Queren hergestellt werden kann. Die Verantwortung für die Freihaltung der erforderlichen Sichtflächen bei nichttechnisch gesicherten Bahnübergängen obliegt den Straßenbaulastträgern.

Zu 3.: Die Sicherheit an Bahnübergängen in Bayern wird durch das Eisenbahn-Bundesamt, das als Aufsichtsbehörde im eigenen Zuständigkeitsbereich und im Auftrag des Freistaats Bayern bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen tätig wird, kontinuierlich im Rahmen der Bahnübergangsschauen überprüft.

Im Einzelfall werden Anordnungen zur Entschärfung von Gefahrenpunkten erteilt. Durch die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden kann grundsätzlich sichergestellt werden, dass Gefahrenpunkte identifiziert und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergriffen werden.

Zu 4. Die rückläufige Tendenz betrifft insbesondere auch den Bereich der nicht technisch gesicherten Bahnübergänge. Die Auswertung der Unfalldatenbank ergibt, dass eine technische Sicherung von Bahnübergängen keinen vollständigen Schutz gegenüber Unfällen bietet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Bahnübergangsunfälle durch ein Fehlverhalten der Straßenverkehrsteilnehmer mit verursacht wird.

Zu 5.: Die Sicherung von Bahnübergängen ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Sowohl das Eisenbahnrecht, das Eisenbahnkreuzungsrecht als auch das Straßenverkehrsrecht legen Sicherungspflichten der Beteiligten fest. Nach § 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes sind Bahnübergänge zu beseitigen, zu sichern oder in sonstiger Weise baulich zu ändern, wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert. § 11 der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO) enthält die Mindestanforderungen für die Sicherheit von Bahnübergängen.

Grundsätzlich sind ­ abhängig von der Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene ­ sog. nicht technisch gesicherte Bahnübergänge zulässig. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse kann es aber nach § 3 geboten sein, weitergehende Maßnahmen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür sind von den Beteiligten, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie dem Straßenbaulastträger im Einzelfall in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Auch die staatliche Straßenbauverwaltung dringt auf eine systematische Beseitigung nicht technisch gesicherter Bahnübergänge an Bundes- und Staatsstraßen. Die kommunalen Straßenbaulastträger handeln als Kreuzungsbeteiligte im eigenen Wirkungskreis. Die Behörden des Freistaats Bayern können im eigenen Wirkungskreis der kommunalen Straßenbaulastträger Maßnahmen nach dem regelmäßig nicht erzwingen. Für den Fall der Nichteinigung der Beteiligten kann der Bundesminister für Seite 2 Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Drucksache 15/657

Verkehr, Bau und Wohnungswesen nach § 6 auf Antrag eine Anordnungsentscheidung treffen.

In der zwischen der DB AG und dem Freistaat Bayern paraphierten Rahmenvereinbarung über das 10-Jahres-Entwicklungskonzept für den Schienenverkehr im Freistaat Bayern ist die Beseitigung von Bahnübergängen zur Erhöhung der Sicherheit des Schienen- und Straßenverkehrs als gemeinsames Ziel von DB AG und Freistaat enthalten.

Maßnahmen zur Sicherung von Bahnübergängen in Bayern werden nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel durchgeführt. Spezifische Programme des Bundes oder des Freistaats Bayern über Maßnahmen an Bahnübergängen bestehen nicht. Maßnahmen an Bahnübergängen, an den Bundes- oder Staatsstraßen werden nach ihrer konkreten Dringlichkeit aus den verfügbaren Haushaltsmitteln finanziert. Die Kommunen können grundsätzlich vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) bzw. Finanzausgleichsgesetz (FAG) zu ihren gesetzlichen Kostenanteilen nach § 3 i.V.m. § 13 erhalten.