Aufwandsentschädigungen

Abführen der Aufwandsentschädigungen durch kommunale Wahlbeamte für Tätigkeiten kraft ihres Hauptamtes in Aufsichtsräten, Verwaltungsausschüsse, Zweckverbänden u.ä.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Sind kommunale Wahlbeamte rechtlich verpflichtet, Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verwaltungsausschüssen, Zweckverbänden u.ä., die sie kraft ihres Hauptamtes ausführen, abzuführen?

Wie verhält sich dieser Sachverhalt in den anderen Bundesländern?

2. Wie handhaben dies insbesondere die Oberbürgermeister in Bayern?

3. Was sind hierfür die Rechtsgrundlagen und wie sind die Verfahrensweisen?

Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 02.04.

Zu 1.: Bei der Abführungspflicht kommunaler Wahlbeamter ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Beamten auf Zeit (berufsmäßige Bürgermeister, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder und Landräte) und Ehrenbeamten (ehrenamtliche Bürgermeister, stellvertretender Landrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident).

Die Abführungspflicht der Beamten auf Zeit richtet sich nach Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) in Verbindung mit §§ 10 ff. der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung Danach sind Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder dem ihm gleichstehenden Dienst (insbesondere Unternehmen, deren Kapital sich mindestens überwiegend in öffentlicher Hand befindet) oder auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden, grundsätzlich an die entsendende Kommune insoweit abzuliefern, als sie insgesamt im Kalenderjahr einen bestimmten, von der Besoldungsgruppe des Beamten auf Zeit abhängigen Höchstbetrag (Freibetrag) übersteigen. Weitere Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Freibeträge, sind in §§ 10 ff. geregelt.

Die Abführungspflicht von Ehrenbeamten richtet sich nach Art. 20a Abs. 4 GO, Art. 14a Abs. 3 und Art. 14a Abs. 4 Danach sind für Tätigkeiten, die sie kraft Amtes oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Kommune in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder sonstigem Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, an die Kommune abzuführen, soweit sie insgesamt einen Betrag von 4.908 (Freibetrag) im Kalenderjahr übersteigen. Soweit Ehrenbeamte Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs der genannten Unternehmen sind, verdoppelt sich der Freibetrag, für den Stellvertreter des Vorsitzenden erhöht sich der Freibetrag um 50 v.H.

Bei Zweckverbänden gilt für Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte gleichermaßen Folgendes:

Ist eine Gemeinde, ein Landkreis oder Bezirk Mitglied eines Zweckverbands, wird die Kommune in der Verbandsversammlung grundsätzlich kraft Amtes durch den ersten Bürgermeister, den Landrat oder den Bezirkstagspräsidenten vertreten (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Diese so genannten geborenen Verbandsräte erhalten für ihre Tätigkeit, soweit sie nicht Verbandsvorsitzende, Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter sind, nur Auslagenersatz (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Sind diese geborenen Verbandsräte hingegen Verbandsvorsitzende, Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter, können sie eine Entschädigung wie ehrenamtlich tätige Gemeindebürger erhalten, die nicht der Abführungspflicht unterliegt.

Auch in den anderen Ländern besteht für kommunale Wahlbeamte grundsätzlich eine Abführungspflicht für Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten, die kraft Amtes bzw. auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden.

In einigen Ländern ist diese Ablieferungspflicht auf Tätigkeiten im öffentlichen Dienst beschränkt. Die Regelungen dazu sind in der Systematik und im Detail sehr unterschiedlich.

Zu 2.: Oberbürgermeister gibt es in kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädten (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 GO). Es handelt sich deshalb durchgehend um kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Hinsichtlich der Ablieferungspflicht wird auf die hierauf bezogenen Ausführungen zu 1 verwiesen.