Bio- und Heizkraftwerk Zapfendorf

Viele Bürgerinnen und Bürger in Zapfendorf befürchten nach wie vor, dass mit dem Betrieb des Bio- und Heizkraftwerks Zapfendorf erhebliche Belastungen für Mensch und Umwelt verbunden sind.

Ich frage daher die Staatsregierung:

Seit wann liegt die Zuständigkeit für das Bio- und Heizkraftwerk Zapfendorf bei der Regierung von Oberfranken und nicht mehr beim Landratsamt?

Aus welchem Grund wurde diese Veränderung vorgenommen?

Erhält das Bio- und Heizkraftwerk Zapfendorf Vergütung für den Strom aus Biomasse nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG)?

Werden im Bio- und Heizkraftwerk Zapfendorf Stoffe verbrannt, die nach der geltenden Biomasseverordnung dort nicht verbrannt werden dürfen, aber laut Genehmigungsbescheid der Anlage vom 16. Juni 1998 zur Verbrennung zugelassen sind?

Mit welcher Methode, wie oft, wie genau und durch wen werden die zum Einsatz kommenden Brennstoffe auf ihre Eignung gemäß Biomasseverordnung überprüft?

Werden alle Emissionen lückenlos und zuverlässig dokumentiert?

Warum erfolgte im Jahr 2003 keine ordnungsgemäße Messdatenaufzeichnung der Emissionen, insbesondere des Hg-Wertes?

Wie wurde hierfür zwischenzeitlich Abhilfe geschaffen?

Wieso gibt es im Bio- und Heizkraftwerk Zapfendorf kontinuierliche Grenzwertüberschreitungen bei CO, das als Leitsubstanz für zahlreiche andere, nicht vollständig verbrannte Stoffe gilt?

Was unternimmt die Regierung von Oberfranken, damit bei dem Bio- und Heizkraftwerk Zapfendorf der Grenzwert CO zuverlässig eingehalten wird?

Genügt die in dem Bio- und Heizkraftwerk Zapfendorf verwendete Feuerungstechnik den Anforderungen des Brennstoffes, um einen optimalen Ausbrand und eine vollständige Oxidation zu erreichen, und genügt sie damit dem Stand der Technik?

Warum wurde die Überschreitung der HCl-Wertes am 14.02.03, die eine erhöhte Dioxin-Emission erwarten lässt, erst ein halbes Jahr später bekannt?

Welche Maßnahmen wurden getroffen, um derartige Störungen in Zukunft zu vermeiden?

Wird die Störfallverordnung von dem Bio- und Heizkraftwerk Zapfendorf eingehalten?

Auf welche Ursachen ist der erhöhte Quecksilberwert bei den Emissionsmessungen zurückzuführen?

Wann werden die Ursachen hierfür, sei es im Hinblick auf den eingesetzten Brennstoff oder auf einen Fehler in der Abgasreinigung, beseitigt?

Warum gibt es nun keine Messdaten zu dem Quecksilbergehalt mehr?

Warum arbeitet das Bio- und Heizkraftwerk Zapfendorf nach dem Wegfall des Wärmeabnehmers nicht mehr nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung?

Wird es nach dem Wegfall des Wärmeabnehmers auch weiterhin einen kontinuierlichen Volllastbetrieb des Bio- und Heizkraftwerkes Zapfendorf geben, mit dem allein die Anforderungen der 17. erfüllt werden können?

Erfüllt das Bio- und Heizkraftwerk nach dem Wegfall der Kraft-Wärme-Kopplung die nunmehr erhöhte Anforderung einer Stromerzeugung mit hohem Wirkungsgrad?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13.04.

Zu 1.1: Die Regierung von Oberfranken hat zum 01.05.2002 die Unterlagen für das Bio- und Holzkraftwerk Zapfendorf (BHZ) vom Landratsamt Bamberg übernommen.

Zu 1.2: Die Regierung von Oberfranken hat die Zuständigkeit für das BHZ auf Grund der Novellierung des (Art. 1 (1) Buchst. a) übernommen, da der Betreiber der Anlage, die Bio- und Holzkraftwerk Zapfendorf den erzeugten Strom in das öffentliche Versorgungsnetz einspeist.

Zu 2.1, 2.2 und 2.3: Entscheidend für die Festlegung der Palette zulässiger Brennstoffe für das BHZ in den Genehmigungsbescheiden der Anlage war es, die Vorgaben des Abfall- und Immissionsschutzrechts zu erfüllen, um damit den hinreichenden Schutz der Umwelt, insbesondere der Bevölkerung Zapfendorfs, sicherzustellen. Die aktuelle Positivliste zugelassener Regelbrennstoffe ist beigefügt (Anlage 1).

Die Festlegungen in der Biomasseverordnung die den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) betreffend die energetische Verwertung von Biomasse regeln, haben keinen Einfluss auf die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr dafür entschieden, die Rechtsverhältnisse im Rahmen des EEG ausschließlich zivilrechtlich auszugestalten, also auf die Einschaltung von staatlichen Überwachungsbehörden zu verzichten (Anlage 2). Insofern wird die Vergütung nach EEG ausschließlich zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Energieversorgungsunternehmen geregelt.

Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Vollzugs überprüft die Regierung von Oberfranken durch regelmäßige Anlageninspektionen mehrmals im Jahr die Einhaltung der zugelassenen Brennstoffe.

Zu 3.1: Zur Erfassung und Dokumentation der Messergebnisse verfügt das BHZ entsprechend den Vorgaben des rechtskräftigen Genehmigungsbescheids über kontinuierlich registrierende Messeinrichtungen mit angeschlossenem Messwertrechner für die relevanten Emissionsparameter Staub, organische Stoffe, anorganische Chlorverbindungen als HCl, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, Quecksilber und Ammoniak. Damit ist sichergestellt, dass eine verlässliche Messdatenaufzeichnung erfolgt. Die Emissionsmesseinrichtung wird einer jährlichen Funktionsprüfung durch eine zugelassene Mess- und Kalibrierstelle nach §§ 26, 28 unterzogen. Letztmalig wurde diese Überprüfung im Zeitraum 05.­06.11. und 09.­11.11.2003 vom Institut für Umwelt- und Arbeitsplatzanalytik, Burkon durchgeführt. Der diesbezügliche Bericht der Burkon vom 22.01.2004 liegt der Regierung von Oberfranken vor.

Der Gutachter kommt darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die installierten Messeinrichtungen eine kontinuierliche und verlässliche Messung und Beurteilung der relevanten Schadgasemissionen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ermöglichen.

Von einem Abdruck der Anlagen wurde abgesehen.

Zu 3.2: Diese Aussage trifft nicht zu. Wie der beigefügten Aufstellung (Anlage 3), die vom Institut für Umwelt- und Arbeitsplatzanalytik erarbeitet wurde, zu entnehmen ist, betrug die Verfügbarkeit der Quecksilber-(Hg)-Messeinrichtung im Jahr 2003 91,2 % und übersteigt somit die in den bundeseinheitlichen Richtlinien geforderte Verfügbarkeit von 90 % für Messeinrichtungen deutlich.

Die kontinuierliche Hg-Messung stellte zum Zeitpunkt des Einbaus der Messeinrichtung eine besonders hohe Anforderung an die Messtechnik dar. Das gewählte Messverfahren ist wartungsintensiv und wurde im Jahr 2001 aufgrund wiederholter Störungen durch Staubpartikel in der Probenbehandlung des Systems umgebaut. Dadurch wurde eine erhöhte Betriebssicherheit erreicht.

Zu 3.3: Siehe 3.2.

Zu 4.1: Es ist richtig, dass Kohlenmonoxid (CO) als Indikator für einen guten Ausbrand einer Feuerungsanlage und damit für eine relativ geringe Konzentration verschiedener Luftschadstoffe im Rohgas der Anlage anzusehen ist. CO wird daher häufig als Parameter zur Steuerung einer Feuerungsanlage herangezogen. Eine kurzzeitige singuläre und geringfügige Überschreitung einzelner CO-Halbstundenmittelwerte ist aber nicht zwingend gleichbedeutend mit einem gleichzeitigen unzulässigen Anstieg der Emissionen organischer Stoffe (Gesamt-C), zu denen auch persistente Substanzen zu rechnen sind.

Nach dem vorliegenden Ausdruck des Messwertrechners des BHZ vom 14.12.2003 lagen 99,97 % der Stundenmittelwerte, 99,91 % der 10-Minuten-Mittelwerte und 100 % der Tagesmittelwerte im Jahr 2003 unter den im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerten. Eine kontinuierliche Überschreitung der CO-Grenzwerte ist daher nicht gegeben.

Die festgestellten Überschreitungen der Mittelwerte waren dabei äußerst gering und lagen zudem in der Größenordnung der Messunsicherheit.

Zu 4.2: Auf der Grundlage der Ausführungen unter 4.1 besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Die Regierung von Oberfranken behält sich aber vor, die automatische Regelung der Feuerungsanlage (Regelungsparameter CO) zu fordern, sofern sich die gewählte manuelle Steuerung zukünftig als nicht zuverlässig erweisen sollte.

Zu 4.3: Die installierte Anlagentechnik erfüllt auch hinsichtlich der eingesetzten Feuerungstechnik den Stand der Technik vergleichbarer Feuerungsanlagen.

Zu 5.1: Die BHZ ist gemäß einer Auflage des Genehmigungsbescheides dazu verpflichtet, jede Grenzwertüberschreitung unverzüglich an die Regierung von Oberfranken zu melden. Dieser Verpflichtung kam der Betreiber bislang lückenlos, also auch im Falle der Überschreitung des 2 Bayerischer Landtag · 15. Wahlperiode Drucksache 15/774 wasserstoff-(HCl)-Wertes am 14.02.2003, mit einer entsprechenden Meldung vom 17.02.2003, nach. Die in der Anfrage genannte Verzögerung von einem halben Jahr ist nicht zutreffend.

Zu 5.2: Die Überschreitung des HCl-Wertes war Folge des damals herrschenden äußerst starken Frostes und einer dadurch bedingten Störung in der Kalkversorgungseinheit der Rauchgasreinigung. Die Anlage befand sich vor dieser Störung mehrere Tage nicht in Betrieb, so dass es zu Verklumpungen des Kalkes und in der Folge zu der angegebenen Störung kam. Der Tagesmittelwert wurde zudem aus lediglich 7 Betriebsstunden gebildet, da die Anlage erst im Laufe des Nachmittags des 14.02.2003 in Betrieb genommen wurde.

Eine Mittelung über einen längeren Zeitraum hätte sicher zu einer Unterschreitung des zulässigen Tagesmittelwertes geführt.

Eine Minimierung der Dioxinemission im Abgas wird primär durch die Optimierung der Verbrennungsbedingungen der Anlage (Zerstörung der Dioxine) sowie durch die Vermeidung der Neubildung (de-Novo-Synthese) im Abgasweg sichergestellt. Beide primärseitigen Maßnahmen griffen auch während der angesprochenen Betriebsstörung. Zudem findet eine darüber hinausgehende Zerstörung der Dioxine im installierten Katalysator mit nachgeschalteter Oxidationsstufe statt. Eine Erhöhung der Dioxinemissionen war daher im vorliegenden Fall nicht zu besorgen.

Zu 5.3: Die Anlagen der BHZ stellen keinen Betriebsbereich im Sinne der Störfallvorschriften des Bundes-Immissionsschutzrechts (§ 3 (5 a) dar, da die dort vorhandenen Mengen gefährlicher Stoffe nicht die einschlägigen Mengenschwellen des Anhangs I der Störfallverordnung erreichen oder überschreiten. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils der Störfallverordnung finden darüber hinaus auch keine Anwendung, da auch die in Anhang VII genannten Mengenschwellen, vor allem die Lagerung des Ammoniaks im Bereich der Abgasreinigung, nicht überschritten werden.

Die BHZ hat der Regierung von Oberfranken mit Schreiben v. 13.02.2003 dennoch einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan vorgelegt. Ziel dieses Planes ist es, im Falle relevanter Betriebsstörungen bei der Ammoniaklagerung hilfreiche Informationen an die Einsatz- und Rettungsdienste (z.B. Feuerwehr) zu geben und die ggf. betroffene Bevölkerung alarmieren und warnen zu können.

Zu 6.1 und 6.2: Nach den vorliegenden Emissionsdaten liegen keine erhöhten Hg-Emissionen vor.

Zu 6.3: Die Hg-Messungen werden unverändert vorgenommen. Die Hg-Messeinrichtung ist hinreichend verfügbar (s. 3.2).

Zu 7.1: Das Kraftwerk der BHZ arbeitet nach wie vor nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung. Nach dem Wegfall des Wärmeabnehmers auf dem benachbarten Grundstück (Fa. Holzwerke Zapfendorf, in deren Besitz das Kraftwerk vormals war) hat die BHZ versucht, alternative Wärmeabnehmer zu finden, um die energetische Verwertung der eingesetzten Brennstoffe durch Kraft-Wärme-Kopplung weiterhin optimal zu gestalten. In einem vertretbaren Umkreis der Anlage konnte jedoch kein adäquater Wärmeabnehmer gefunden werden. Derzeit wird die benachbarte Kläranlage durch die BHZ mit Wärme zur Gebäudeheizung versorgt. Darüber hinaus wird ein Teil der erzeugten Wärme im eigenen Betrieb verwendet für Gebäudeheizung, Warmwasserbereitung, Dampf- und Gasvorwärmung, Rauchgasreinigung, Verbrennungsluftvorwärmung und Speisewasserentgasung.

Zu 7.2: Das Kraftwerk der BHZ wird nach wie vor kontinuierlich unter Volllast betrieben. Die dabei entstehende nicht nutzbare Abwärme wird über zusätzlich installierte Wärmetauscher (Luftkondensatoren) an die Umgebung abgegeben.

Zu 7.3: Das Kraftwerk der BHZ arbeitet wie bisher nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung. Erhöhte Anforderungen an den Wirkungsgrad für die Stromerzeugung im Sinne der (§ 5 (3)) sind daher nicht zu stellen.