Haftpflichtversicherung

(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaners gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung.

(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.

§ 2:

Berufsbezeichnung:

(1) Die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes dazu berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung freischaffender Architekt, freischaffender Innenarchitekt, freischaffender Landschaftsarchitekt oder freischaffender Stadtplaner darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist, die Berufsaufgaben des § 1 ausschließlich freiberuflich ausübt und nicht gewerblich im Bauwesen oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist.

(3) Wortverbindungen mit in den Absätzen 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(4) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern oder auf einen Zusammenschluss der genannten Personen mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Abs. 5 bis 7 oder § 52 Abs. 3 berechtigt ist.

(5) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(6) Personenbezogene Bezeichnungen gelten für Männer in der männlichen und für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 3:

Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste:

(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

1. im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat und

2. die Kenntnisse und Fähigkeiten für seine Fachrichtung nach § 1 durch den erfolgreichen Abschluss einer entsprechenden Ausbildung an einer wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen Hochschule, einer Fachhochschule, einer öffentlich oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (Ingenieurakademie) oder einer gleichgestellten höheren Fachschule nachweist und

3. nach seiner Ausbildung mindestens zwei Jahre lang im Laufe der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag in praktischer Tätigkeit die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 erfüllt hat.

(2) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht erfüllt, ist auf Antrag in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist.

(3) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen

1. für die Eintragung als Architekt (§ 1 Abs. 1) die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 durch einen Befähigungsnachweis nach Artikel 5, 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl.EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Januar 1995 (ABl.EG Nr. L 1 S. 1),

2. für die Eintragung als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3

a) durch ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.EG 1989 L 19 S. 16), das in einem Mitgliedsstaat oder einem anderen Vertragsstaat für den Zugang zu dem betreffenden Beruf oder für dessen Ausübung oder für die Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung erforderlich ist, oder

b) durch einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG, wenn der Antragsteller nach der Ausbildung den betreffenden Beruf vollzeitlich mindestens zwei Jahre lang in den zehn Jahren vor dem Eintragungsantrag in einem Mitgliedsstaat oder einem anderen Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung oder die Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms nach Buchstabe a gebunden ist. Die zweijährige Berufserfahrung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der oder die unter dem Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie genannte(n) Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen.

(4) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können auch die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 durch Zeugnisse und Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates nachweisen.

(5) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist ein Bewerber in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er in der entsprechenden Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland

1. bereits eingetragen ist oder

2. eingetragen war und seine Eintragung gelöscht wurde, weil er seinen Wohnsitz, seine berufliche Niederlassung oder seinen Dienst- oder Beschäftigungsort aufgegeben hat.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der in Absatz 3 genannten Richtlinien 85/384/EWG und 89/48/ EWG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern.

§ 4:

Eintragungsvoraussetzungen für Zusammenschlüsse:

(1) In die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag ein Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4 einzutragen, wenn

1. er im Lande Bremen seinen Sitz oder seine Niederlassung hat,

2. sein Gegenstand (Gesellschaftszweck) nur die eigenverantwortliche, unabhängige und weisungsfreie Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben unter Beachtung der berufsrechtlichen Bestimmungen vorsieht,

3. seine Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder die berufenen Vorstandsmitglieder jeweils mindestens mehrheitlich diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 führen dürfen, unter der der Zusammenschluss nach § 2 Abs. 4 in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen werden soll. Die zur Führung der Berufsbezeichnung Berechtigten müssen zugleich die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben, und

4. er eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensverordnung (§ 6 Abs. 8) abgeschlossen hat und den entsprechenden Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Löschung des Zusammenschlusses in der Architekten- und Stadtplanerliste gewährleistet; die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1 000 000 Euro für Personenschäden und 1 000 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden,

5. im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten.

(2) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 2 Abs. 4 der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit einer der in § 2 Abs. 1 oder für Freischaffende nach § 2 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung

1. die Mehrheit der Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und

2. mindestens einer der Gesellschafter diejenige Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 führen dürfen, unter der der Zusammenschluss eingetragen werden soll. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören.

(3) Kapitalanteile dürfen dabei nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(4) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Architekten- oder Stadtplanerliste.

§ 5:

Versagung der Eintragung:

(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist einem Bewerber zu versagen,

1. solange ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist oder