Aufnahme ausländischer Flüchtlinge

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 15. November 2004 den nachstehenden, durch Umlaufbeschluss vom 9. November 2004 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von der Sozialministerin vertreten.

A. Problem:

Das in Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) enthaltene Aufenthaltsgesetz macht eine Anpassung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge erforderlich.

1. Nach § 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Deshalb ist innerhalb des Landes die Weiterverteilung zu regeln und eine Kostenregelung zu treffen.

2. Das Aufenthaltsgesetz normiert erstmals bundesrechtlich die Verteilung jüdischer Zuwanderer und anderer Personengruppen, sodass eine Verteilungsregelung zu treffen ist.

3. Das durch das Zuwanderungsgesetz geänderte Asylverfahrensgesetz regelt in § 14a den Grundsatz der Familieneinheit bei der Asylantragstellung. Die im Landesgesetz geregelte Kostenerstattung für Ehegatten und Kinder ohne Asylantragstellung entspricht nicht dem Grundsatz der Familieneinheit bei der Asylantragstellung.

4. Die bisherige Überschrift umfasst nicht alle Personengruppen.

B. Lösung:

Der Personenkreis der unerlaubt eingereisten Ausländer nach § 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, der weder Asyl beantragt noch unmittelbar abgeschoben oder zurückgeschoben werden kann, wird als neue Fallgruppe in § 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen, die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen werden längstens für zwei Jahre erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass die Anzahl dieser unerlaubt eingereisten Ausländer gering sein wird, da der bisherige Vorteil für diese Personengruppe, den Aufenthalt im Gegensatz zu den Asylbewerbern selbst bestimmen zu können, aufgrund des § 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz nicht mehr besteht. Es ist anzunehmen, dass diese Personen nunmehr vermehrt einen Asylantrag stellen, sodass auch ohne Änderung des Landesaufnahmegesetzes von einer Kostenerstattungspflicht des Landes auszugehen ist.

Durch Einfügung eines neuen Abs. 3 in § 2 wird die Verteilung auch der Personengruppe nach § 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, der jüdischen Zuwanderer aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion und der Ausländer, denen nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorübergehender Schutz gewährt wird, geregelt.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist entbehrlich, da durch die Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes nunmehr die einheitliche Antragstellung von Familien gefordert wird.

Durch Änderung der Überschrift erfasst das Gesetz nunmehr alle Personengruppen.

C. Befristung Keine. Das Stammgesetz ist bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 710) befristet.

D. Alternativen Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer nach § 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf die kommunalen Gebietskörperschaften, ohne dass eine Kostenerstattung erfolgt.

E. Finanzielle Mehraufwendungen

Es ist davon auszugehen, dass trotz der Aufnahme der Personengruppe der unerlaubt eingereisten Ausländer nach § 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz die Gesamtkosten des Jahres 2004 nicht überschritten werden, da durch den Wegfall der freien Aufenthaltsbestimmung dieser Personenkreis künftig unmittelbar Asyl beantragen wird. Die Gesamtzahl der schon bisher unter die Erstattungsregelung fallenden Asylbewerber ist gleichwohl als rückläufig zu prognostizieren, sodass Asylbewerber und unerlaubt eingereiste Ausländer nach § 15a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz aller Wahrscheinlichkeit nach die Zahl der Asylsuchenden des Jahres 2004 nicht überschreiten. Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass durch eine Änderung der Länderverteilungsquote die Aufnahmequote des Landes Hessen von 7,4 v.H. auf 7,22 v.H. vermindert wird, sodass insgesamt eher mit rückläufigen Kosten zu rechnen ist.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.