Ballungsraumzulage für Erzieherinnen und Erzieher

Zeitungsberichten zufolge beabsichtigt die Staatsregierung, Teile der Ballungsraumzulage für Erzieherinnen und Erzieher, die im Rahmen des 40 %igen Trägerzuschusses bezahlt werden zu streichen. Die Ballungsraumzulage ist für Erzieherinnen und Erzieher ein tarifvertraglich gesicherter Bestandteil der Entlohnung und muss somit von den Kommunen im Ballungsraumgebiet bezahlt werden. Die Ballungsraumzulage wurde als Ausgleich für die erheblich höheren Lebenshaltungskosten im Gebiet der Zulagengewährung vom Freistaat Bayern im Rahmen des Landesentwicklungsprogramms erst 2003 auf Grund der Notwendigkeiten, die bisher unstrittig waren, neu beschlossen.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Wie gedenkt die Staatsregierung im Rahmen des Konnexitätsprinzips den gestrichenen Anteil der Ballungsraumzulage bei den betroffenen Kommunen aufzufangen?

2. Wie gedenkt sie die wegfallenden Zuschüsse bei den freien Trägern aufzufangen?

3. Ist die Staatsregierung der Meinung, dass es sich bei der Streichung des Anteils der Ballungsraumzulage zumindest um einen indirekten Bruch des Tarifvertrags handelt?

4. Wie schätzt die Staatsregierung die Auswirkungen auf die Personalgewinnung von Erzieherinnen und Erziehern nach Wegfall der Ballungsraumzulage ein?

5. Welche Rahmenbedingungen bei den Lebenshaltungskosten haben sich so geändert, dass die Staatsregierung glaubt, nun ihren Anteil der Ballungsraumzulage streichen zu können?

6. Will die Staatsregierung die gesetzliche Grundlage für die Ballungsraumzulage mit dieser Maßnahme ab sofort generell in Frage stellen, wenn ja, wann soll das Gesetz dazu geändert werden?

Die schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Ludwig Wörner beantworte ich in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen wie folgt:

Die ergänzende Fürsorgeleistung (Ballungsraumzulage) ist eine Leistung, die der jeweilige Arbeitgeber bzw. Dienstherr seinen Beschäftigten zusätzlich zur Vergütung bzw. Besoldung gewährt. Im Rahmen der Refinanzierung der Kindergartenträger ist sie durch die 3. Durchführungsverordnung zum Bayerischen Kindergartengesetz in die staatliche und kommunale Förderung einbezogen.

Im Zuge der Aufstellung des Nachtragshaushalts 2004 hat die Bayerische Staatsregierung den Bereich der Kinderbetreuung grundsätzlich von Einsparungen ausgenommen.

Dennoch muss auch hier nach vertretbaren Möglichkeiten gesucht werden, den Anstieg der Ausgaben so gering als möglich zu halten.

Als Ergebnis des im März 2004 durchgeführten, für eine Änderung der 3. Durchführungsverordnung zum gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens wird die Ballungsraumzulage nicht rückwirkend zum 01.01.2004 aus dem Katalog der förderungsfähigen Aufwendungen gestrichen. Ob dies zum 01.01.2005 erfolgen kann, wird derzeit noch geprüft.

Zu 1.: Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände besteht kein Tarifvertrag über die Gewährung einer ergänzenden Fürsorgeleistung (Ballungsraumzulage).

Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern hat seinen Mitgliedern bisher empfohlen, den entsprechenden Tarifvertrag des Freistaates Bayern freiwillig anzuwenden.

Lediglich die Landeshauptstadt München hat für ihre Bediensteten einen eigenen Tarifvertrag abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag wurde unbefristet abgeschlossen. Er kann zwar gekündigt werden, wirkt aber gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz weiter, bis die entsprechenden Normen durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Der Abschluss des Tarifvertrages in dieser Form hat den Charakter des freiwilligen Eingehens einer Verpflichtung.

Die Zahlung der Ballungsraumzulage an Erzieherinnen und Erzieher beruht somit für keinen kommunalen Träger auf einer staatlichen Vorgabe. Das Konnexitätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Zu 2.: Auch die freigemeinnützigen Träger von Kindertagesstätten haben eine Ballungsraumzulage auf freiwilliger Basis geleistet. Für ein Auffangen wegfallender Zuschussanteile besteht deshalb kein Anlass.

Zu 3.: Ein Tarifvertrag besteht, wie bereits unter 1. festgestellt, nur für die Landeshauptstadt München. Auch diesbezüglich stellt die Streichung der Ballungsraumzulage aus dem Katalog der förderungsfähigen Aufwendungen für das im Kindergarten verwendete pädagogische Fach- und Hilfspersonal keinen auch nur indirekten Bruch des Tarifvertrages dar, da der Wegfall der staatlichen Förderung einer Leistung keinen Rechtseinfluss auf Rechte und Pflichten des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages hat.

Zu 4.: Die Staatsregierung geht grundsätzlich nicht davon aus, dass die Gewährung der Ballungsraumzulage bei der Suche einer Erzieherin oder eines Erziehers nach einem Arbeitsplatz einen wesentlichen Einfluss auf die Ortswahl hat, da wohl meist andere Kriterien wie z. B. Familiennähe bei einer derartigen Entscheidung vorrangig Berücksichtigung finden.

Zu 5.: Ob und in welcher Höhe den Erzieherinnen und Erziehern eine Ballungsraumzulage gezahlt wird, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag und ggf. dem einschlägigen Tarifvertrag ab.

Die Streichung der Ballungsraumzulage aus dem Katalog der förderungsfähigen Aufwendungen hat daher grundsätzlich keine direkte Auswirkung auf die den Erzieherinnen und Erziehern gewährte Ballungsraumzulage.

Zu 6.: Nein, die rechtliche Grundlage für die Gewährung der Ballungsraumzulage wird nicht ab sofort generell in Frage gestellt. Die Ballungsraumzulage wird im Rahmen der Personalkostenförderung für Kindergärten und Horte im Jahr 2004 weiterhin im bisherigen Umfang bezuschusst.