Die Gründe für die freihändige Vergabe des Auftrages sind in den Akten dokumentiert

Unternehmen ­ das interdisziplinäre TQM-Centrum des Klinikums der Universität München (jetzt Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement des Klinikums der Universität München ­ INM) ­ in Betracht, das den Auftrag zur Erstellung der TRUST-Studie ausführen konnte. Zur Erstellung des Gutachtens war und ist es erforderlich, mehr als 40 Datenquellen in Bayern auszuwerten und dabei Daten aus unterschiedlichen EDV-Programmen und unterschiedlichen Einsatzleitrechnersystemen in Bayern (ARLIS/ELDIS) zu nutzen. Alleine das TQMCentrum verfügte zum Zeitpunkt der Vergabe über die notwendigen speziellen Prüf-, Korrektur- und Auswerteprogramme und die erforderliche personelle Infrastruktur, um die großen Datenmengen vom Import bis zur Datenhaltung bewältigen zu können. Dieses konnte außerdem unmittelbar zu Auftragsbeginn auf eine laufende Datenbank mit einer großen Anzahl harmonisierter und geprüfter Daten aus dem Rettungsdienst zugreifen.

Zu § 3 a Nr. 2 d VOL/A wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Die Gründe für die freihändige Vergabe des Auftrages sind in den Akten dokumentiert. Der entsprechende Vergabevermerk lag der Behördenleitung vor Auftragsvergabe vor.

Zu 2.: Es waren keine alternativen Anbieter mit annährend vergleichbarer personeller und technischer Infrastruktur zur Erstellung vergleichbarer Gutachten in diesem sehr speziellen Fachgebiet bekannt. Nur das Klinikum der Universität München verfügte aufgrund einer Vielzahl vorangegangener Forschungsprojekte über die entsprechenden Erfahrungen, die erforderlichen Auswerteprogramme und das Personal mit dem notwendigen Know-how. Hervorzuheben sind hierbei insb. Forschungsaktivitäten im Bereich der Struktur- und Prozessanalyse: Zu nennen sind, außer den in der weiteren Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Runge vom 03.05.2004 erwähnten, vom Freistaat Bayern [mit] in Auftrag gegebenen Untersuchungen zur Frühdefibrillation und zum Intensivtransport, die überwiegend aus Eigenmitteln des Klinikums der Universität München getragenen Projekte sowie die durch Drittmittel, etwa des Bundesministeriums für Forschung und Technologie, des TÜV Bayern oder der ADAC Luftrettungs finanzierten Untersuchungen. Insofern konnten auch keine anderen Anbieter in die Erwägungen bezüglich der Vergabe des TRUST-Gutachtens einbezogen werden.

Zu 3.: In acht Rettungsdienstbereichen waren auf Grund der zum 01.01.1998 in Kraft getretenen Novelle des Bayer. Rettungsdienstgesetzes private Rettungsdienstunternehmer in den öffentlichen Rettungsdienst zu integrieren. Art 31 Abs. 2 sah vor, dass die in Betracht kommenden Privatunternehmer zunächst in dem Umfang in den öffentlichen Rettungsdienst integriert werden, in dem sie von den ihnen erteilten Genehmigungen für die Notfallrettung im Durchschnitt des auf den gesetzlichen Stichtag (15.11.1995) folgenden Jahres Gebrauch gemacht haben (vorläufige Integration). Darüber hinaus wurden die betroffenen Rettungszweckverbände verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (spätestens zum 30.06.1999) den rettungsdienstlichen Bedarf neu festzustellen und die Vorhaltung anzupassen (endgültige Integration). Erforderliche Reduzierungen waren entsprechend ihrer Beteiligung im Rettungsdienstbereich proportional auf die einzelnen Leistungserbringer zu verteilen.

Beim Vollzug des Art. 31 Abs. 2 durch die Rettungszweckverbände sind erhebliche, nicht vorhersehbare und vom Innenministerium nicht zu vertretende Probleme aufgetreten. Zunächst erwies sich die vorläufige Integration der privaten Rettungsdienstunternehmer als unerwartet schwierig und langwierig. Der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge hat sich auf Grund des erheblichen Widerstandes privater Rettungsdienstunternehmer, die z. T. den Rechtsweg beschritten haben, länger hinausgezögert als erwartet. Damit hat sich die für die Vorbereitung der endgültigen Integration zur Verfügung stehende Zeit drastisch verkürzt. Deshalb war ein frühestmöglicher Beginn der Begutachtung erforderlich. Nachdem sich diese Schwierigkeiten im 1. Halbjahr 1998 manifestiert hatten, wurde unverzüglich ein Einvernehmen mit den in Bayern tätigen Sozialversicherungsträgern über die Notwendigkeit einer wissenschaftlichen Begutachtung herbeigeführt, gemeinsam mit diesen eine Leistungsbeschreibung erarbeitet und bis zum Dezember 1998 ein von allen Auftraggebern akzeptierter Begutachtungsvertrag erstellt. Das TQM-Centrum konnte unmittelbar am 01.01.1999 mit seiner Analyse beginnen, ohne sich erst das erforderliche Rüstzeug beschaffen und die erforderlichen Mitarbeiter mit diesen Kenntnissen anstellen und einarbeiten zu müssen. Termingerecht vor den beschlussgebenden Sitzungen der Verbandsversammlungen von sieben Rettungszweckverbänden, in denen die Integration privater Rettungsdienstunternehmer zum 01.06.1999 vollzogen werden musste, legte das TQM-Centrum die entsprechenden Sondergutachten vor. Lediglich für den Rettungsdienstbereich München war eine termingerechte Begutachtung nicht möglich, weil die dortigen Leitstellendaten nicht in der erforderlichen Form zur Verfügung standen.

Zu 4.: Eine Aufteilung des Auftrags (freihändige Vergabe der dringlichsten Rettungsdienstbereiche und spätere Ausschreibung der übrigen Rettungsdienstbereiche) war wegen der technischen Besonderheiten des Auftrags und aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Eine Aufteilung hätte dazu geführt, dass die Ergebnisse der beiden unterschiedlichen Begutachtungen miteinander nicht kompatibel gewesen wären. Denn bei theoretisch denkbarer späterer Vergabe der Untersuchung der Rettungsdienstbereiche, in denen keine Privatunternehmer zu integrieren waren, an einen anderen Gutachter, wäre bei einem derart komplexen Vorhaben nicht sicherzustellen gewesen, dass die Verfahren zur Datenerfassung, -übertragung und -aufbereitung mit den für die ersten acht Rettungsdienstbereiche entwickelten Verfahren vergleichbar gewesen wären. Dies hätte aber Abweichungen bei den Ergebnissen der Begutachtung der verschiedenen Rettungsdienstbereiche zur Folge gehabt. Allein schon wegen der Verknüpfung des Rettungsdienstes auch über Rettungsdienstbereichsgrenzen hinaus war jedoch eine Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Daten und Ergebnisse aus den verschiedenen untersuchten Rettungsdienstbereichen zwingend notwendig. Hinzu kommt, dass die Verfahren zur Datenerfassung, -übertragung und -aufbereitung einen wesentlichen Teil der vom Gutachter zu erbringenden Leistung darstellen und daher eine mehrfache Erbringung dieser Teilleistung durch verschiedene Gutachter in hohem Maße unwirtschaftlich gewesen wäre.

Zu 5.: Angesichts der zu Frage 1 und 2 dargelegten Tatsache, dass keine alternativen Anbieter zur Erstellung vergleichbarer Gutachten bekannt waren, und des zu Frage 3 dargelegten Zeitdrucks erfolgte keine Vergabe des Auftrags im Wettbewerb und keine vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung.

Zu 6.: Die u.a. in Bezug genommene Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Korruptionsbekämpfungsrichtlinie ­ ist erst am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Ungeachtet dessen wurden zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe geltende Grundsätze, wie insbesondere das Vieraugenprinzip (Nr. 3 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zur Verhütung von Manipulationen im Verdingungswesen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vom 14. Mai 1996), beachtet. Mit der Entscheidung über die Vergabe des Auftrages waren Sachgebiete aus zwei Abteilungen befasst. Der entsprechende Vergabevermerk wurde von insgesamt 5 Personen gezeichnet. Das Finanzministerium war vor der Auftragsvergabe über das Gutachten und die finanzielle Beteiligung des Freistaats Bayern beteiligt worden. Auch bei der späteren Vertragsänderung waren Sachgebiete aus zwei Abteilungen sowie das Finanzministerium beteiligt. Das zur Verhütung von Korruption oder Manipulationen vorgesehene Mehraugenprinzip war somit beachtet.

Sowohl auf Abteilungsleiterebene als auch auf Referentenund Sachbearbeiterebene haben in der Zwischenzeit Personalwechsel stattgefunden, sodass auch dem zur Vorbeugung systematischer Korruption nunmehr in Nr. 2.5 vorgesehenem Prinzip der Personalrotation Rechnung getragen ist.

Im Übrigen waren, wie in der Vorbemerkung dargelegt, an der Vergabe des Auftrages acht ebenfalls zur Wirtschaftlichkeit verpflichtete bayerische Sozialversicherungsträger beteiligt, die ebenfalls jeweils die Vergabeumstände kannten und die neben einer internen auch einer aufsichtlichen Kontrolle durch das Bundesversicherungsamt bzw. die für die Sozialversicherung zuständigen Landesbehörden unterliegen.

Zu 7.: Ursprünglich war für die TRUST-Studie ein Gesamtpreis von 5.987.351,60 DM vereinbart, der je zu Hälfte vom Innenministerium und von den acht Sozialversicherungsträgern zu tragen ist.

Im Laufe der Begutachtung stellte sich heraus, dass die Begutachtung wesentlich umfangreichere Leistungen erforderte, die im Einzelnen noch konkretisiert werden mussten. Dies geschah im Einvernehmen der insgesamt neun Auftraggeber mit dem Auftragnehmer. Dadurch wurde der Leistungsumfang erheblich erweitert.

Zudem hat sich herausgestellt, dass sich die Auftragsabwicklung auf Grund verschiedener unvorhergesehener Umstände erheblich schwieriger als ursprünglich angenommen darstellte und einen deutlich höheren Aufwand als zunächst eingeplant verursacht hat. Ursächlich hierfür waren neben der Tatsache, dass mit der Studie Auftraggeber und Auftragnehmer wissenschaftliches Neuland betreten hatten, vor allem die nicht vorhersehbaren umfangreichen Beratungsleistungen zur Datenerfassung gegenüber den Leistungserbringern im Rettungsdienst sowie die intensive Begleitung der Rettungszweckverbände während der Begutachtungsphase und bei der Umsetzung der Empfehlungen des Gutachtens.

Im Rahmen dieser erforderlichen Beratung der Rettungszweckverbände wurde auch das Online-Angebot mit der Strukturdatenbank und der Trendanalyse zur Verfügung gestellt. Ein erheblicher Mehraufwand ist auch durch Probleme bei der Datenlieferung durch die Beteiligten entstanden.

Die Probleme, die zur erheblichen Mehrbelastung des Gutachters geführt haben, waren im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen Grund zu der Annahme, dass es bei der Datenlieferung, v.a. hinsichtlich der Datenqualität, zu Problemen in dem tatsächlich vorgefundenen Ausmaß kommen könnte. Dies konnte erst bei der tatsächlichen Datenerhebung festgestellt werden.

Ebenso wenig konnte zu Beginn des Gutachtens damit gerechnet werden, dass der Auftragnehmer in derart starkem Maße gegenüber den am Rettungsdienst Beteiligten beratend tätig werden musste, um zum einen die Probleme bei der Datenlieferung zu beheben und zum anderen die Beteiligten bei der Bewertung und Umsetzung des Gutachtens zu unterstützen.

Daher wurde zusammen mit den acht Sozialversicherungsträgern und unter Beteiligung von Sachgebieten aus zwei Abteilungen des Innenministeriums sowie des Finanzministeriums die vertragliche Auftragsbeschreibung sowie die Gesamtvergütung diesem durch die erforderlichen Erweiterungen notwendig gewordenen, erheblich höheren Aufwand im Wege einer Vertragsänderung angepasst. Der Vertrag wurde 2002 abgeschlossen

Da es sich hierbei um eine Vertiefung und Intensivierung des ursprünglichen Gutachtenauftrages handelt, war eine Ausschreibung weder möglich noch erforderlich. Im Übrigen wäre eine Auftragsvergabe an einen anderen Gutachter aus den zu oben unter 4. genannten Gründen nicht möglich gewesen.

Zu 8.: Aus einer Gesamtschau der Anfragen des Abgeordneten Dr. Runge vom 15.01.2004 und vom 26.02.2004 wurde gefol gert, dass nach Gutachten, Studien und Berichten, die mit dem Ziel eines Umsteuerns im Verwaltungshandeln, einer Änderung der Verwaltungsorganisation oder zur Vorlage von Gesetzentwürfen, also im Bereich der Politikberatung bzw. der technischen Umsetzung getroffener (politischer) Entscheidungen gefragt war. Die TRUST-Studie dient jedoch weder der Politikberatung noch der technischen Umsetzung getroffener (politischer) Entscheidungen, sondern gibt in erster Linie den Rettungszweckverbänden die erforderlichen Informationen und Grundlagen für ihre Strukturentscheidungen im Rettungsdienst. Dies ergibt sich zudem auch aus der Tatsache, dass der Auftrag nicht allein vom Freistaat Bayern, sondern gemeinsam mit den in Bayern tätigen Sozialversicherungsträgern vergeben wurde. Daher wurde die Studie nicht in die Beantwortung der Anfragen aufgenommen.