FAGDV

Warum sieht § 13 FAGDV die Förderung unselbständiger Geh- und Radwege an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen nicht auch innerhalb der Ortsdurchfahrt vor?

3. Warum sieht § 13 FAGDV die Förderung selbständiger Geh- und Radwege nur im Falle der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und nicht in anderen Fällen vor?

4. Sieht die Staatsregierung hier einen Änderungsbedarf?

Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 01.07.

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wie folgt:

Zu 1.: Die Staatsregierung wird beim Vollzug des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) die Beschlüsse des FAK vom 27.01.2004 zur Förderung von Radwegen im Rahmen der bayerischen Förderrichtlinien (Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger, RZStra) berücksichtigen.

Zu 2.: § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich (FAGDV) stellt eine ergänzende Klarstellung der geltenden Vorschriften des Art. 13 ff. Finanzausgleichsgesetz (FAG) i. V. m. dem Bayerischen Straßenund Wegegesetz und den RZStra dar. Mit den Mitteln nach Art. 13 ff. FAG unterstützt der Freistaat Bayern die Kommunen bei der Finanzierung der Kosten ihrer Straßenbaulast. Die Kommunen erhalten für den Bau oder Ausbau von unselbstständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen auch innerhalb der Ortsdurchfahrt bei Bedarf Fördermittel nach Art. 13 ff. FAG i. V. m.

Nr. 2.1.2 RZStra bzw. Art. 42 Abs. 3 soweit ihnen für diese Wege die Straßenbaulast obliegt.

Zu 3.: Nach Art. 13 ff. FAG i. V. m. Nr. 1.2 RZStra (analog zu § 3 GVFG) gewährt der Staat den Kommunen Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit in den Kommunen dringend erforderlich sind. Dies gilt in gleichem Maße auch für selbstständige und unselbstständige Geh- und Radwege und ist in § 13 FAGDV sowie den RZStra nochmals klargestellt.

Diese Vorgabe ist letztlich Ausfluss des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Art. 7 und soll gewährleisten, dass die nur begrenzt vorhandenen Fördermittel gezielt für bestimmte, aus staatlicher Sicht herausragend wichtige Zwecke eingesetzt werden.

Zu 4.: Die Staatsregierung sieht aus den vorbenannten Gründen keinen Änderungsbedarf.