Weshalb liegen Bayerische Universitäten im Länderranking bei der Anmeldung von Patenten ziemlich am Ende der

Arbeitnehmererfindungsrecht bei den Bayerischen Universitäten

Ich frage die Staatsregierung:

1. Gelten die Vorschriften für Arbeitnehmererfindungen (Patente) auch an Bayerischen Hochschulen? Wenn ja, gelten sie ebenfalls für Professoren? Wenn ja, gibt es an bayerischen Hochschulen Ausnahmen von dieser Regelung für bestimmte Personen oder Personengruppen?

Wenn nein, warum gelten diese nicht?

2. Wie werden Erfindungen an Universitäten verwertet?

3. Wer bekommt die Erträge aus dieser Verwertung von Patenten?

4. Weshalb liegen Bayerische Universitäten im Länderranking bei der Anmeldung von Patenten ziemlich am Ende der Länderskala?

5. Gibt es andere Möglichkeiten, Erfindungen, die an Hochschulen getätigt wurden, außerhalb der Hochschulen zu verwerten, wenn ja, welche?

6. Ist bekannt, ob Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter universitäre Forschung und die damit einhergehenden Erfindungen außerhalb der Universitäten verwerten und als Patent anmelden? Wenn ja, um welche und wie viele Fälle handelt es sich dabei?

7. Wohin fließen die Einnahmen aus der Verwertung von Patenten, die aus Universitäten stammen und außerhalb verwertet werden?

Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen gelten auch für Erfindungen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und für Beamte (§§ 40, 41 § 42 in der seit dem 07.02.2002 geltenden Fassung enthält darüber hinaus besondere Bestimmungen für Erfindungen von Beschäftigten an Hochschulen, welche auch die Freiheiten, die sich aus einer Tätigkeit in Lehre und Forschung ergeben, insbesondere die der Professoren, berücksichtigen.

Zu 2.: Die Verwertung von Erfindungen an bayerischen Hochschulen wird im Rahmen der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Hochschulpatentinitiative Bayern Patent in Kooperation mit der Fraunhofer-Patentstelle (München) als Patent- und Verwertungsagentur (PVA) betrieben. An den Hochschulen stehen Erfinderberater für die Information, Beratung und Betreuung der Erfinder zur Verfügung. Die den Hochschulen gemeldeten Erfindungen werden durch die Patentstelle im Hinblick auf Patentierbarkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit begutachtet. Fällt diese Begutachtung positiv aus, nimmt die Hochschule die Erfindung in Anspruch, die sodann durch beauftragte Patentanwälte zum Patent angemeldet und durch die PVA einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt wird.

Die Formen der Verwertung sind vielfältig und reichen von der Lizenzvergabe über den Patentverkauf bis hin zur Einbringung von Patenten in Unternehmensausgründungen. Die Hochschulen können dabei in Einzelfällen auch selbst Verwertungsaufgaben übernehmen.

Im Rahmen von Forschungskooperationen der Hochschulen mit der Industrie wird häufig vertraglich vereinbart, dass dabei entstehende Erfindungen durch den Industriepartner verwertet werden. Die Hochschulen sind gehalten, solche Vereinbarungen nur gegen eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erlös der Verwertung durch den Industriepartner einzugehen.

Zu 3.: Nach § 42 Nr. 4 stehen 30% der Brutto-Einnahmen aus der Verwertung von Hochschulerfindungen dem Erfinder als Erfindervergütung zu. Einen weiteren Erlösanteil (etwa 25%) erhält die Fraunhofer-Patentstelle für ihre Tätigkeit als Patent- und Verwertungsagentur. Die übrigen Erlösanteile stehen der Hochschule als Inhaberin der Schutzrechte zu, der die interne Aufteilung der Verwertungseinnahmen überlassen bleibt.

Zu 4.: Die einzige der Staatsregierung bekannte Statistik über die Zahl der Anmeldungen von Patenten in den Ländern ist die des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Danach belegen die bayerischen Hochschulen im Jahr 2003 mit 56

Patentanmeldungen den dritten Platz im bundesweiten Länderranking. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Erhebung die der schriftlichen Anfrage zugrunde liegende Annahme beruht, Bayern liege im Vergleich mit den anderen 15 Bundesländern ziemlich am Ende der Skala. Die Zahlen der einzelnen Länder sind im Jahresbericht 2003 des DPMA der Öf28.09. fentlichkeit zugänglich (www.dpma.de/veroeffentlichungen/jahresbericht03 S. 15).

Zu 5.: Erfindungen, die nach Meldung und Bewertung nicht durch die Hochschule in Anspruch genommen bzw. freigegeben werden, stehen nach dem dem Erfinder zu. Dieser ist dann auch frei, die Erfindung in eigenem Namen und auf eigene Kosten zu patentieren und zu verwerten.

Zu 6.: Bei der Patentierung und Verwertung von frei gewordenen Erfindungen (siehe Antwort zu 5.) sind die Hochschulen nicht involviert. Es ist daher nicht bekannt, in welchem Umfang diese zum Patent angemeldet und erfolgreich verwertet werden.

Mit einer Patentanmeldung und Verwertung ohne vorherige Meldung und Freigabe der Erfindung würde ein Erfinder einerseits seine Pflichten aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis verletzen und andererseits als materiell nicht Berechtigter handeln, mit der Folge einer erheblichen Rechtsunsicherheit auch für den Verwertungspartner.

Zu 7.: Jedes Patent wird außerhalb der Universitäten verwertet. Sofern Beschäftigte an Hochschulen nach Freiwerden ihrer Erfindung diese berechtigterweise selbst verwerten, fließen ihnen die Einnahmen aus einer Verwertung persönlich zu. Für den Fall der Inanspruchnahme der Erfindung durch die Hochschulen partizipieren Erfinder, Hochschulen und Fraunhofer-Patentstelle an den Verwertungserträgen.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 5 verwiesen.