BayRDG sowie im Rahmen der festgelegten Beschaffungspläne und des jeweiligen Haushaltsplanes

Beschaffung von Kombinationsgeräten Defibrillator/EKG-Sichtgeräte/noninvasiver Herzschrittmacher) durch das BRK ­ Vergabeverfahren und Beschaffung (Defi I)

Auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (STMI) und basierend auf Mindestanforderungen für eine entsprechende Gerätespezifikation, formuliert von einer Arbeitsgruppe beim STMI, beschaffte das BRK ab Ende 2002 für sich und für die anderen Hilfsorganisationen in Bayern (JUH, ASB, MHD), für die Münchener Berufsfeuerwehr und für private Rettungsdienste 335 Kombinationsgeräte, bestehend aus Defibrillator, EKG-Sichtgerät und noninvasivem Herzschrittmacher. (Die Beschaffung weiterer gut 100 Geräte, die über eine spätere Ausschreibung vergeben wurden, ist nicht Gegenstand dieser Anfrage.) Die Kosten wurden vom Freistaat Bayern auf der Grundlage des Art. 23 sowie im Rahmen der festgelegten Beschaffungspläne und des jeweiligen Haushaltsplanes getragen.

Das STMI ist die hier zuständige Behörde und hat sich nach Angaben des BRK und dessen Anwälten auch massiv in die Vergabe eingeschaltet (Betreuung durch das Staatsministerium erfolgte auch während des weiteren Vergabeverfahrens, die Beklagte handelte nicht autonom). Die Vergabe erfolgte nach einem Verhandlungsverfahren, nachdem eine öffentliche Ausschreibung, an der sich zunächst sechs Anbieter beteiligten, aufgehoben wurde mit der Begründung, kein Bieter erfülle sämtliche Bedingungen. Letzteres wurde von mehreren Anbietern vehement bestritten. Ausschreibung und Vergabe erfolgten im Namen des BRK und in Vertretung von ASB, JUH, MHD, der Gabriel und des Landesverbandes Privater Rettungsdienste in Bayern. Zur Beurteilung fachlicher Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe der Geräte schaltete das STMI das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement, Klinikum der Universität München (INM) ein, welches bekanntermaßen durch das STMI bereits mehrere, auch sehr große Aufträge ohne Ausschreibung, ohne Vergabebekanntmachung, ohne Wettbewerb bekommen hat.

Der Zuschlag ging schließlich an die Medtronic also an das Unternehmen, das für Schlagzeilen im sog. Herzklappen-Skandal gesorgt hatte. Der Stückpreis der von Medtronic angebotenen und vom BRK dann auch beschafften Geräte lag mit gut 8.000 Euro deutlich über den Preisen der Geräte der letzten beiden Mitbewerber (ca. 6.500 Euro bzw. 7. Euro). Diese Mitbewerber erhoben daraufhin schwere Vorwürfe gegen das BRK im Hinblick auf das Vergabeverfahren. Vergabekammer und Vergabesenat wurden angerufen, vor dem Landgericht München I wurden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Nachprüfungsanträge wurden jedoch verworfen mit der Begründung, das BRK sei kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB.

Im Zusammenhang mit der Beschaffung o.g. Geräte durch das BRK bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welches ist das für den vorliegenden Fall vorgeschriebene Vergabeverfahren, auf dessen Einhaltung das STMI laut Schreiben des zuständigen Ministerialdirigenten Dr. R. vom 23.10.2002 Einwirkungsmöglichkeiten hatte, und wie wurde seitens des STMI für die Einhaltung Sorge getragen?

2. Wie passt zusammen, dass bezüglich o.g. Vergabe auf der einen Seite Vertreter des BRK von einem formellen Verfahren und Vertreter des STMI vom Einhalten der Vorgaben des vorgeschriebenen Vergabeverfahrens sprechen, auf der anderen Seite ein Anwalt des BRK jedoch ausführt, das BRK dürfe die Vergabe als Auftraggeber nach eigenem Gutdünken ausgestalten und es gälten weder die strengen Fristen der Richtlinien für die freihändige Vergabe noch die Bestimmungen über die Vertragsgestaltung oder die Zuschlagskriterien?

3. Wann, von wem und aus welchen Gründen wurde die Entscheidung getroffen, bei der Beschaffung der Kombinationsgeräte die Aufträge nicht in Losen an mehrere Bieter zu vergeben, so wie dies ursprünglich im Bundesausschreibungsblatt veröffentlicht wurde und wie dies in der VOL und in entsprechenden Vergabebekanntmachungen der Staatsregierung auch gefordert ist (weitestmöglich in Teillose zu unterteilen)?

4. Wie beurteilt die Staatsregierung, dass das BRK die Absage an Mitbewerber von Medtronic damit begründete, dass Forderungen nach präklinischen Studien gemäß der AHA-Empfehlungen nicht erfüllt worden seien, vor dem Hintergrund der Behauptung mehrerer Bieter, derartige Studien seien im Leistungsverzeichnis nicht verlangt gewesen und derartige Studien seien auch gar nicht bekannt?

5. Hält die Staatsregierung die Aufhebung der öffentlichen Ausschreibung für zulässig und waren nach Auffassung der Staatsregierung alle Bedingungen, die in der Ausschreibung genannt wurden, bindend für den Zuschlag nach dem Verhandlungsverfahren?

6. Wie beurteilt die Staatsregierung die Tatsache, dass Vergabekammer und Vergabesenat die Eigenschaft des BRK als öffentlicher Auftraggeber verneinen vor dem Hintergrund, dass a) sich das BRK zu großen Teilen aus öffentlichen Mitteln finanziert (neben Finanzierung/Zuschüssen Freistaat, z. B. etwa Zahlungen der gesetzlichen Krankenkassen), b) die ausgeschriebenen und beschafften Geräte ausschließlich vom Freistaat finanziert wurden, c) das BRK nach eigener Aussage bei der Vergabe nicht autonom handelte, sondern stets auf Weisung des STMI und d) in der Ausschreibung auch extra darauf verwiesen wurde, dass die Nachprüfung der Vergabekammer bei der Regierung von Oberbayern obliegt und e) auch gesetzlich (durch das BRK-Gesetz) die Kontrolle des BRK als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen ist?

7. Wie beurteilt die Staatsregierung den Vorwurf von nicht zum Zuge gekommenen Mitbewerbern, das von Medtronic angebotene und vom BRK dann auch beschaffte Gerät (LP 12) erfülle mehrere der im Leistungsverzeichnis genannten Vorgaben, welche wiederum vom BRK auch zur Bedingung für den Zuschlag im Verhandlungsverfahren erklärt wurden, nicht (Halterung nach DIN EN 1789, Schnittstelle zur Datenübertragung bzw. entnehmbarer Datenträger, integrierte Sprachaufzeichnung) und wie beurteilt sie die immer wieder vorgetragene Kritik von Notärzten und Rettungssanitätern am LP 12 wegen massiver Ausfälle bei den Akkus?

8. Sieht die Staatsregierung bei o.g. Beschaffung die Verpflichtung zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch im Hinblick auf Betriebs- und Folgekosten als erfüllt?

II. Beschaffung von Kombinationsgeräten (Defibrillator/EKG-Sichtgerät/noninvasiver Herzschrittmacher) durch das BRK ­ Rolle des Staatsministeriums des Innern (Defi II)

Auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (STMI) und basierend auf Mindestanforderungen für eine entsprechende Gerätespezifikation, formuliert von einer Arbeitsgruppe beim STMI, beschaffte das BRK ab Ende 2002 für sich und für die anderen Hilfsorganisationen in Bayern (JUH, ASB, MHD), für die Münchener Berufsfeuerwehr und für private Rettungsdienste 335 Kombinationsgeräte, bestehend aus Defibrillator, EKG-Sichtgerät und noninvasivem Herzschrittmacher. (Die Beschaffung weiterer gut 100 Geräte, die über eine spätere Ausschreibung vergeben wurden, ist nicht Gegenstand dieser Anfrage). Die Kosten wurden vom Freistaat Bayern auf der Grundlage des Art. 23 sowie im Rahmen der festgelegten Beschaffungspläne und des jeweiligen Haushaltsplanes getragen.

Das STMI ist hier die zuständige Behörde und hat sich nach Angaben des BRK und dessen Anwälten auch massiv in die Vergabe eingeschaltet (Betreuung durch das Staatsministerium erfolgte auch während des weiteren Vergabeverfahrens, die Beklagte handelte nicht autonom). Die Vergabe erfolgte nach einem Verhandlungsverfahren, nachdem eine öffentliche Ausschreibung, an der sich zunächst sechs Anbieter beteiligten, aufgehoben wurde mit der Begründung, kein Bieter erfülle sämtliche Bedingungen. Letzteres wurde von mehreren Anbietern vehement bestritten. Ausschreibung und Vergabe erfolgten im Namen des BRK und in Vertretung von ASB, JUH, MHD, der Gabriel und des Landesverbandes Privater Rettungsdienste in Bayern. Zur Beurteilung fachlicher Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe der Geräte schaltete das STMI das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement, Klinikum der Universität München (INM) ein, welches bekanntermaßen durch das STMI bereits mehrere, auch sehr große Aufträge ohne Ausschreibung, ohne Vergabebekanntmachung, ohne Wettbewerb bekommen hat.

Der Zuschlag ging schließlich an die Medtronic also an das Unternehmen, das für Schlagzeilen im sog. Herzklappen-Skandal gesorgt hatte. Der Stückpreis der von Medtronic angebotenen und vom BRK dann auch beschafften Geräte lag mit gut 8.000 Euro deutlich über den Preisen der Geräte der letzten beiden Mitbewerber (ca. 6.500 Euro bzw. 7. Euro). Diese Mitbewerber erhoben daraufhin schwere Vorwürfe gegen das BRK im Hinblick auf das Vergabeverfahren. Vergabekammer und Vergabesenat wurden angerufen, vor dem Landgericht München I wurden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Nachprüfungsanträge wurden jedoch verworfen mit der Begründung, das BRK sei kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB.

Im Zusammenhang mit der Beschaffung o.g. Geräte durch das BRK bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie beurteilt die Staatsregierung die Tatsache, dass vor der öffentlichen Ausschreibung an ausgewählte mögliche Bieter ein Schreiben des STMI ging, in dem auf das Ausschreibungsvorhaben hingewiesen, die Leist- und Lieferbarkeit von Geräten entsprechend der von der Arbeitsgruppe beim STMI formulierten Geräteprofile abgefragt und nach den Gerätekosten gefragt wurde?

2. Was sind konkret die Einwirkungsmöglichkeiten des STMI auf Beschaffungsvorhaben bei Beschaffungen, die nach Art. 23 aus Staatsmitteln finanziert werden, und wie wurde im vorliegenden Fall konkret auf die Beschaffung eingewirkt bzw. bei der Beschaffung mitgewirkt, wie sahen die in einem Schreiben des STMI genannte sehr enge Abstimmung und Mitsprache bei der Vergabe aus?

3. Welche Vertreter des STMI und des INM waren bei der Besprechung beim BRK am 01.03.2002 zugegen, bei der festgestellt wurde, dass die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses der öffentlichen Ausschreibung von keinem der Anbieter erfüllt worden seien?

4. Welche Vorgaben wurden seitens des STMI bei einer weiteren Besprechung beim BRK am 04.03.2002 an die leistungsfähigen Bieter gemacht und welche Änderungen erfuhren diese Vorgaben nach einem Telefonat zwischen einem Vertreter des STMI und einem Vertreter des BRK am 06.03.2002?

5. Wie ist zu beurteilen, dass auf Weisung von Vertretern des STMI Änderungen der Vorgaben vor Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens am 07.03.2002 erfolgten?

III. Beschaffung von Kombinationsgeräten (Defibrillator/EKG-Sichtgerät/noninvasiver Herzschrittmacher) durch das BRK ­ Rolle und Stellung des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM) (Defi III)

Auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (STMI) und basierend auf Mindestanforderungen für eine entsprechende Gerätespezifikation, formuliert von einer Arbeitsgruppe beim STMI, beschaffte das BRK ab Ende 2002 für sich und für die anderen Hilfsorganisationen in Bayern (JUH, ASB, MHD), für die Münchener Berufsfeuerwehr und für private Rettungsdienste 335 Kombinationsgeräte, bestehend aus Defibrillator, EKG-Sichtgerät und noninvasivem Herzschrittmacher. (Die Beschaffung weiterer gut 100 Geräte, die über eine spätere Ausschreibung vergeben wurden, ist nicht Gegenstand dieser Anfrage). Die Kosten wurden vom Freistaat Bayern auf der Grundlage des Art. 23 sowie im Rahmen der festgelegten Beschaffungspläne und des jeweiligen Haushaltsplanes getragen.

Das STMI ist hier die zuständige Behörde und hat sich nach Angaben des BRK und dessen Anwälten auch massiv in die Vergabe eingeschaltet (Betreuung durch das Staatsministerium erfolgte auch während des weiteren Vergabeverfahrens, die Beklagte handelte nicht autonom). Die Vergabe erfolgte nach einem Verhandlungsverfahren, nachdem eine öffentliche Ausschreibung, an der sich zunächst sechs Anbieter beteiligten, aufgehoben wurde mit der Begründung, kein Bieter erfülle sämtliche Bedingungen. Letzteres wurde von mehreren Anbietern vehement bestritten. Ausschreibung und Vergabe erfolgten im Namen des BRK und in Vertretung von ASB, JUH, MHD, der Gabriel und des Landesverbandes Privater Rettungsdienste in Bayern. Zur Beurteilung fachlicher Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe der Geräte schaltete das STMI das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement, Klinikum der Universität München (INM) ein, welches bekanntermaßen durch das STMI bereits mehrere, auch sehr große Aufträge ohne Ausschreibung, ohne Vergabebekanntmachung, ohne Wettbewerb bekommen hat.

Der Zuschlag ging schließlich an die Medtronic also an das Unternehmen, das für Schlagzeilen im sog. Herzklappen-Skandal gesorgt hatte. Der Stückpreis der von Medtronic angebotenen und vom BRK dann auch beschafften Geräte lag mit gut 8.000 Euro deutlich über den Preisen der Geräte der letzten beiden Mitbewerber (ca. 6.500 Euro bzw. 7. Euro). Diese Mitbewerber erhoben daraufhin schwere Vorwürfe gegen das BRK im Hinblick auf das Vergabeverfahren. Vergabekammer und Vergabesenat wurden angerufen, vor dem Landgericht München I wurden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Nachprüfungsanträge wurden jedoch verworfen mit der Begründung, das BRK sei kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB.

Im Zusammenhang mit der Beschaffung o.g. Geräte durch das BRK bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Nach welchem Verfahren und zu welchem Preis erteilte das STMI dem INM den Auftrag zur gutachtlichen Beurteilung der Angebote bei o.g. Beschaffungsvorgang?

2. Wie setzt sich die Arbeitsgruppe beim STMI, die die fachlichen Anforderungen der zu beschaffenden Geräte definierte, zusammen;, ist auch Prof. Dr. Lackner oder ein anderer Vertreter des INM dort vertreten?

3. Wie ist die organisatorische und haushaltsmäßige Einbindung des INM in die LMU?

4. In welcher Höhe, von wem und für welche Leistungen haben das im Januar 2002 gegründete INM und der Arbeitskreis Notfallmedizin und Rettungswesen (ANR) in den letzten fünf Jahren Drittmittel eingeworben?

5 Erhielten das INM, der ANR, das Klinikum der Universität München, die Universität München oder das BRK in den letzten fünf Jahren irgendwelche Zahlungen von der Medtronic bzw. von Mutter-/Tochter- oder Partnerunternehmen der Medtronic

6. Wie viele Aufträge erhielt das INM in den letzten zwei Jahren aus dem eigenen Haus, d.h. von anderen Instituten der LMU, wie erfolgte hier jeweils die Vergabe und wie beurteilt die Staatsregierung derartige Beauftragungen?

7. Hält die Staatsregierung es für zielführend und korrekt, dass das INM in Person ihres Vorstandsmitgliedes Prof. Dr. Lackner bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um die o.g. Beschaffung wie auch bei Auseinandersetzungen um die Umsetzung der Ergebnisse der sog. TRUST-Studie vor der Schiedsstelle als sachverständiger Zeuge bzw. als Gutachter angeboten bzw. geladen wird und dort dann wieder als Sachverständiger seine eigenen Gutachten begutachtet?

8. Lässt sich nach Ansicht der Staatsregierung die Finanzierung des INM mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom Mai 2002 zum sog. Herzklappen-Skandal, in welchem der Finanzierung von Universitätsprojekten durch die Industrie enge Grenzen gesetzt wurden, vereinbaren?

Aufgrund des Sachzusammenhangs der Anfragen wurde die Beantwortung zusammengefasst. Die Schriftlichen Anfragen beantworte ich ­ zu Defi III im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ­ wie folgt: