Verkehrslandeplatz (VLP) Bayreuth

Ich frage die Staatsregierung:

Welche Zuschüsse gewährt der Freistaat Bayern der Stadt Bayreuth für den Betrieb des VLP Bayreuth (bitte detaillierte Aufstellung der ausgereichten Mittel nach Verwendung und Haushaltsjahren 1994 bis 2004)?

Auf welcher Grundlage werden diese Zuschüsse gewährt?

Für welchen Zeitraum werden diese Zuschüsse weiterhin gewährt?

Hätte eine private Betreibergesellschaft im Rahmen einer Privatisierung des VLP Bayreuth weiterhin Anspruch auf dieselben vorgenannten Mittel?

Wurde die Bayerische Staatsregierung diesbezüglich bereits von einer interessierten Person oder Organisation kontaktiert?

Würde die Bayerische Staatsregierung den Betrieb des VLP Bayreuth durch eine private Betreibergesellschaft unterstützen?

Ging beim Luftamt Nordbayern bereits eine Anfrage hinsichtlich der Übernahme des bestehenden luftrechtlichen Genehmigungsbescheids für die Stadt Bayreuth durch eine private Betreibergesellschaft ein?

Was sieht der derzeit zum Betrieb des VLP Bayreuth gültige luftrechtliche Genehmigungsbescheid vor?

Wurden zu irgendeinem Zeitpunkt zusätzliche Fluggenehmigungen, z. B. Nachtfluggenehmigungen beantragt?

Zu 1.1: Die vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie bzw. der Regierung von Oberfranken und der Regierung von Mittelfranken ­ Luftamt Nordbayern ­ an die Stadt Bayreuth als Trägerin des Flughafens Bayreuth in den Jahren 1994 bis 2003 ausgereichten Mittel gliedern sich auf in Zuschüsse für den Ausbau der Infrastruktur des Verkehrslandeplatzes Bayreuth (zuständig Regierung von Oberfranken) und in eine Entschädigung für die Luftaufsichtsstelle am Flugplatz in Bayreuth (zuständig Regierung von Mittelfranken ­ Luftamt Nordbayern). Diese Entschädigung für die Luftaufsichtsstelle umfasst eine Entschädigung für die Kosten für die einmalige Anschaffung von Geräten, die für die Abwicklung des Flugbetriebes notwendig sind, eine Entschädigung für die laufenden Kosten zum Betrieb und zum Unterhalt der beschafften Geräte sowie eine Entschädigung für die Personalkosten für das eingesetzte Luftaufsichtspersonal.

Grundlage für die Entschädigung für die Personalkosten für das Luftaufsichtspersonal sind die voraussichtlichen Personalkosten für das Jahr 2004. Die Angaben über die Entschädigungen für die Beschaffung bzw. den Unterhalt der Geräte der Luftaufsichtsstelle Bayreuth beziehen sich auf den Auszahlungsstand zum 31.07.2004.

Zu 1.2: Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse für den Ausbau der Landeplätze sind Art. 23 und 44 i.V.m. dem jeweiligen Haushaltsgesetz.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Entschädigungen für die Wahrnehmung der Luftaufsicht ist § 29a i.V.m. dem jeweiligen Haushaltsgesetz.

Zu 1.3: Die Zuschüsse zum Ausbau der Landeplätze werden nur für konkrete Projekte und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährt. Die Entschädigung für die Luftaufsichtsstelle wird jährlich neu unter Berücksichtigung der Betriebssicherungspflicht der Flugplatzhalterin und der vorhandenen Haushaltsmittel festgesetzt.

Zu 2.1 und 2.3:

Die Zuschüsse und die Entschädigungen werden unabhängig von Person und Rechtsform des Platzhalters gewährt. Die Platzhalter erhalten die Zuschüsse und Entschädigungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel, sofern der Flugplatz dem allgemeinen Verkehr gewidmet ist und die jeweiligen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zu 2.2: Eine Privatperson hat Herrn Staatsminister Dr. Wiesheu ein Konzept für eine Privatisierung des Verkehrslandeplatzes Bayreuth vorgelegt. In dem Privatisierungskonzept ist auch die Weitergewährung der Entschädigungen für die Luftaufsicht angesprochen. Im Antwortschreiben ist klargestellt, dass die entsprechenden staatlichen Zuschüsse und Entschädigungen unter Haushaltsvorbehalt stehen und somit hinsichtlich der Gewährung dieser Leistungen für die kommenden Jahre keine Aussagen gemacht werden können.

Zu 3.1: Ein konkreter Antrag auf Übertragung der Halterschaft für den Verkehrslandeplatz Bayreuth ist bei der hierfür zuständigen Regierung von Mittelfranken ­ Luftamt Nordbayern ­ bisher nicht gestellt worden.

Vor rund 1 Jahr haben sich zwei Privatpersonen beim Luftamt Nordbayern allgemein über die Möglichkeiten für eine Übernahme der Platzhalterschaft für den Verkehrslandeplatz Bayreuth informiert. In der Folgezeit wurden vom Luftamt Nordbayern weitere Fragen telefonisch oder schriftlich beantwortet.

Zu 3.2: Die luftrechtliche Genehmigung für den Verkehrslandeplatz Bayreuth wurde mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken ­ Luftamt Nordbayern ­ vom 27.01.2004 neu gefasst.

Kopie des verfügenden Teils dieses Bescheides liegt bei.

Zu 3.3: Der Verkehrslandeplatz Bayreuth ist generell zugelassen für Flugbetrieb mit Luftfahrzeugen bis 10.000 kg Höchstgewicht (zwischen 5.700 kg und 10.000 kg nach vorheriger Genehmigung ­ PPR ­) nach Instrumentenflugregeln sowie nach Sichtflugregeln bei Tag und bei Nacht.

Für das im früheren Linienflugbetrieb eingesetzte Luftfahrzeug wurde jeweils eine Außenstart- und -landeerlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 erteilt. Das eingesetzte Linienflugzeug hat das zugelassene Gewichtslimit von 10.000 kg überschritten.

Seit Einstellung des Linienflugbetriebes sind lediglich in wenigen Einzelfällen kurz befristete Außenstart- und -landeerlaubnisse wegen Gewichtsüberschreitung erteilt worden.